8.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/50 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. März 2006
über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Ostsee im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
(2006/191/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
gestützt auf die Empfehlung, die Dänemark am 13. Dezember 2005 im Namen Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Finnlands und Schwedens übermittelt hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt. |
(2) |
Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein Regionaler Beirat für die Ostsee eingesetzt, der die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (3) in die Zuständigkeit des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) fallenden Gebiete IIIb, IIIc und IIId abdeckt. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Ostsee vorgelegt. |
(4) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Ostsee den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 13. Dezember 2005 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet. |
(5) |
Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Ostsee zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Regionale Beirat für die Ostsee, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 13. März 2006 auf.
Brüssel, den 1. März 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).