8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2006

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Ostsee im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

(2006/191/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die Dänemark am 13. Dezember 2005 im Namen Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Finnlands und Schwedens übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein Regionaler Beirat für die Ostsee eingesetzt, der die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (3) in die Zuständigkeit des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) fallenden Gebiete IIIb, IIIc und IIId abdeckt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Ostsee vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Ostsee den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 13. Dezember 2005 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Ostsee zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die Ostsee, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 13. März 2006 auf.

Brüssel, den 1. März 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).