17.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2006

zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5840)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/16/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zuge der Änderung der Richtlinie 88/407/EWG durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates (2) hat es sich als notwendig erwiesen, Entscheidungen der Kommission mit Gesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft neu zu fassen.

(2)

In diesem Sinne hat die Kommission am 6. September 2004 die Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (3) erlassen, mit der die Einfuhrvorschriften für Sperma von Rindern in einen einzigen Rechtsakt zusammengefasst wurden.

(3)

Aufgrund fehlender oder falscher Angaben in Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG und in Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG sind bei der Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern jedoch Probleme aufgetreten; die genannten Rechtsakte sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Um Marktbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich den neuen Einfuhrbedingungen der vorliegenden Entscheidung anzupassen, empfiehlt es sich, eine Übergangszeit vorzusehen, während der Rindersperma, das den Anforderungen der vor dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung gültigen Veterinärbescheinigung genügt, unter bestimmten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden kann.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG wird durch Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG wird durch Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Während einer Übergangszeit, die am 31. März 2006 endet, genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma, das

a)

die in der vor dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung gültigen Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG festgelegten Anforderungen erfüllt, und

b)

von dieser ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

(3)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/290/EG (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 34).


ANHANG I

Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz der Richtlinie 88/407/EWG erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden. In diesem Fall darf der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a nicht vor dem Tag der Entnahme der Proben beginnen. Fällt jedoch einer der Tests nach Buchstabe d positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäne entfernt. Bei Gruppenquarantäne kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a für die verbliebenen Tiere erst nach Entfernung des seropositiven Tieres beginnen.“


ANHANG II

„ANHANG II

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr

TEIL 1

RINDERSPERMA FÜR DIE EINFUHR, GEWONNEN NACH MASSGABE DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES, GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2003/43/EG

Die folgende Musterbescheinigung gilt für die Einfuhr von Sperma, das nach Maßgabe der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG, gewonnen wurde.

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TEIL 2

VOR DEM 31. DEZEMBER 2004 GEWONNENES, AUFBEREITETES UND GELAGERTES RINDERSPERMA IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2003/43/EG DES RATES FÜR DIE EINFUHR AB 1. JANUAR 2005

Die folgende Musterbescheinigung gilt ab dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Vorräten an Sperma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG, das vor dem 31. Dezember 2004 nach den bisher geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG gewonnen, aufbereitet und gelagert wurde und nach diesem Datum eingeführt wird.

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