19.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1896/2005 DER KOMMISSION

vom 18. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Griechenland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 der Kommission (2) ist die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte in Griechenland erzeugte Weine eröffnet worden.

(2)

Da eine solche Dringlichkeitsdestillation in Griechenland zum ersten Mal eröffnet wird, haben sich in Bezug auf das Verfahren einige Anlaufschwierigkeiten gezeigt. Es ist zu befürchten, dass einige Erzeuger, die ihre Weine zur Destillation liefern möchten, dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tun können. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 für die Lieferung der Weine an die Brennereien vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2006 zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 887/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Um die Kontinuität der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 15. November 2005 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 31. Januar 2006 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 15. März 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 34.