8.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1815/2005 DER KOMMISSION

vom 7. November 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ist die Gemeinschaftsstrafe für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse festgesetzt. Die Strafe beträgt 110 % des Unterschieds zwischen dem Wert der für die Herstellung von 100 Kilogramm Kasein und Kaseinat benötigten Menge an Magermilch, der sich aus dem Marktpreis für Magermilchpulver ergibt, und dem Marktpreis für Kasein und Kaseinat.

(2)

Mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission (2) ist der Betrag, der für die ohne Genehmigung verwendeten Kasein- und/oder Kaseinatmengen zu zahlen ist, auf der Grundlage der im letzten Quartal 2001 festgestellten Marktpreise auf 65,00 EUR pro 100 kg festgesetzt worden. In Anbetracht der im zweiten Quartal 2005 festgestellten Marktpreise für Magermilchpulver einerseits und Kasein und Kaseinat andererseits ist dieser Betrag zu senken.

(3)

Die im zweiten Quartal 2005 festgestellten Marktpreise betragen 200 EUR für 100 kg Magermilchpulver und 580 EUR für 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 zu zahlende Betrag beläuft sich auf 22,00 EUR pro 100 kg Kasein und/oder Kaseinat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

(2)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 265/2002 (ABl. L 43 vom 14.2.2002, S. 13).