22.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2005 DER KOMMISSION

vom 21. September 2005

zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) werden die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 10. September des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 muss die geschätzte Erzeugung unter Berücksichtigung der Erntevorausschätzungen ermittelt werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die vorläufige Kürzung des Zielpreises nach den Bestimmungen von Artikel 7 derselben Verordnung berechnet, wobei jedoch die tatsächliche Erzeugung durch die geschätzte Erzeugung, erhöht um 15 %, ersetzt wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 geschätzt auf

1 050 000

Tonnen in Griechenland,

315 423

Tonnen in Spanien,

611

Tonnen in Portugal.

(2)   Die vorläufige Kürzung des Zielpreises wird für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt auf

34,654

EUR/100 kg in Griechenland,

25,299

EUR/100 kg in Spanien,

0

EUR/100 kg in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).