17.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2005 DER KOMMISSION

vom 16. August 2005

mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 sind besondere Vorschriften für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Olivenölsektor festgelegt worden. Es sind bestimmte besondere Durchführungsbestimmungen für die Erteilung dieser Lizenzen vorzusehen.

(2)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2).

(3)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist die Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl (3) ab dem 1. November 2005 aufzuheben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl (4) sieht eine obligatorische Erteilung der Ausfuhrlizenzen vor. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nunmehr fakultativ und hängt von der Marktentwicklung ab. Somit ist auch die Verordnung (EG) Nr. 2543/95 ab dem 1. November 2005 aufzuheben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 festgelegt.

(2)   Für jede Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen werden auf Formblättern gemäß den Mustern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 2

(1)   Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung, die in den Verordnungen zur Anwendung der zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern abgeschlossenen Abkommen vorgesehen ist, muss in den Feldern 7 und 8 des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sowie der Lizenz selbst das betreffende Drittland genannt sein.

(2)   Die Einfuhrlizenz verpflichtet zur Einfuhr des Erzeugnisses, das den Bedingungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen entspricht und für das die Lizenz erteilt wurde, aus dem genannten Drittland.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenz gilt sechzig Tage, vom Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet.

(2)   Für eine Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 10 EUR/100 kg Nettogewicht zu hinterlegen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, und in den Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Herkunft der Erzeugnisse innerhalb folgender Fristen mit:

a)

spätestens am 5. jedes Monats für den Zeitraum vom 16. bis zum Ende des Vormonats und spätestens am 20. jedes Monats für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. des laufenden Monats für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 865/2004;

b)

im ersten Monat nach Ende jedes Wirtschaftsjahres für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 865/2004, für die eine Einfuhrlizenz erteilt worden ist.

Droht nach Ansicht eines Mitgliedstaats die Einfuhr der Mengen, für die in diesem Mitgliedstaat Lizenzen beantragt worden sind, den Markt zu stören, so setzt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission davon in Kenntnis und teilt ihr die entsprechenden Mengen mit, aufgeschlüsselt nach Absatz 1 und nach Mengen, für welche Lizenzen beantragt, aber noch nicht erteilt bzw. angenommen sind, sowie Mengen, für die während der laufenden Monatshälfte Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Alle in Absatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, sind der Kommission gemäß dem Muster im Anhang auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Artikel 5

Die Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 2543/95 werden aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/2001 (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 17).

(4)  ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10).


ANHANG

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1345/2005

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — GD AGRI.C.2

OLIVENÖLSEKTOR

 

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