30.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1236/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu den Grundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Gemeinschaft hat sich daher 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, in alle neuen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur, die die Gemeinschaft mit Drittstaaten schließt, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(2)

Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung gegen Folter (1) und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 29. Juni 1998 billigte der Rat die „Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe“ und legte fest, dass die Europäische Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(4)

Gemäß Artikel 4 der genannten Charta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 9. April 2001 billigte der Rat die „Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“. Darin werden die Annahme des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren im Jahr 1998 und die laufende Arbeit im Zusammenhang mit der EU-weiten Einführung von Ausfuhrkontrollen für paramilitärische Ausrüstung als Beispiele für wirksame Maßnahmen zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angeführt. Nach diesen Leitlinien sollen ferner Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darin wird ferner hervorgehoben, dass das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzt. Daher und im Einklang mit diesen Texten kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(5)

In ihrer Resolution zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die am 25. April 2001 angenommen wurde und von den EU-Mitgliedstaaten unterstützt wird, fordert die VN-Menschenrechtskommission die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, geeignete — auch gesetzgeberische — Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu verhüten und zu verbieten, die speziell dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Diese Forderung wurde in den Resolutionen vom 16. April 2002, 23. April 2003, 19. April 2004 und 19. April 2005 bekräftigt.

(6)

Am 3. Oktober 2001 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung (3) zu dem Zweiten Jahresbericht des Rates gemäß Nummer 8 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, rasch ein geeignetes Gemeinschaftsinstrument zum Verbot der Absatzförderung und Ausfuhr sowie des Handels mit Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren Einsatz per se grausam, inhuman oder erniedrigend ist, vorzulegen und dafür zu sorgen, dass im Rahmen dieses Gemeinschaftsinstruments auch der Transfer von Polizei- und Sicherheitsausrüstung, deren medizinische Auswirkungen nicht im vollen Umfang bekannt sind, sowie der Transfer von solcher Ausrüstung ausgesetzt wird, deren Einsatz in der Praxis gezeigt hat, dass dabei ein erhebliches Risiko des Missbrauchs oder unverhältnismäßiger Verletzungen besteht.

(7)

Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Gemeinschaftsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln soll gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Gemeinschaft keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

(8)

Für die Zwecke dieser Verordnung wird es als angemessen angesehen, die Begriffsbestimmungen des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und der Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen anzuwenden. Diese Begriffsbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Auslegung der entsprechenden Begriffe in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den einschlägigen, von der EU oder ihren Mitgliedstaaten angenommenen Texten ausgelegt werden.

(9)

Es wird für notwendig angesehen, die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungsgegenständen zu untersagen, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe praktisch nicht zu verwenden sind.

(10)

Es ist ferner notwendig, die Ausfuhr bestimmter Güter zu kontrollieren, die nicht nur zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sondern auch legitime Verwendungszwecke haben. Diese Kontrollen sollten für Güter gelten, die in erster Linie für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung verwendet werden, sowie — sofern solche Kontrollen nicht unverhältnismäßig wären — für andere Ausrüstungsgegenstände und Produkte, die aufgrund ihrer Konzeption und ihrer technischen Merkmale zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden könnten.

(11)

In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen (4) Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.

(12)

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

(13)

In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher gilt diese Verordnung nicht für den Handel mit traditionellen Ausrüstungen für die Selbstverteidigung, wie z. B. Schilde.

(14)

Diese Verordnung sollte auch für den Handel mit bestimmten chemischen Stoffen gelten, die verwendet werden, um Personen handlungsunfähig zu machen.

(15)

Was Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln sowie Fesseln und Schellen betrifft, so wird auf Artikel 33 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (5) verwiesen, wonach Zwangsmittel niemals zur Bestrafung verwendet werden dürfen. Ferner dürfen Ketten oder Eisen nicht als Zwangsmittel verwendet werden. Die Mindestgrundsätze sehen auch vor, dass andere Zwangsmittel nur als Sicherungsmaßnahme gegen Entweichungen während eines Transports, aus medizinischen Gründen auf Anweisung des Arztes oder, wenn andere Sicherungsmaßnahmen versagen, um einen Gefangenen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer Sachbeschädigung abzuhalten, Verwendung finden dürfen.

(16)

In Anbetracht dessen, dass einige Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr solcher Güter bereits verboten haben, sollte den Mitgliedstaaten das Recht gewährt werden, die Ein- und Ausfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und anderen tragbaren Elektroschock-Geräten als Elektroschock-Gürtel zu verbieten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Befugnis erhalten, die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette im geschlossenen Zustand 240 mm überschreitet, zu kontrollieren, falls sie dies wünschen.

(17)

Diese Verordnung ist so auszulegen, dass sie die bestehenden Regeln für die Ausfuhr von Tränengasen und anderen Reizstoffen (6), Schusswaffen, chemischen Waffen und toxischen Chemikalien nicht berührt.

(18)

Es ist sinnvoll, spezifische Ausnahmen von der Ausfuhrkontrolle vorzusehen, damit die Arbeit der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten und die Durchführung von friedenssichernden Maßnahmen und Krisenmanagementoperationen nicht behindert wird und damit — vorbehaltlich einer späteren Überprüfung — die Durchfuhr ausländischer Güter gestattet werden kann.

(19)

Gemäß den Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beziehen die Missionschefs in Drittländern in ihre regelmäßigen Berichte eine Analyse der Vorkommnisse von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind, sowie der entsprechenden Gegenmaßnahmen ein. Es ist sinnvoll, diese Berichte wie auch ähnliche Berichte einschlägiger internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen zu berücksichtigen. In solchen Berichten sollten ferner alle Ausrüstungen beschrieben werden, die in Drittländern zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden.

(20)

Als Beitrag zur Abschaffung der Todesstrafe in Drittländern und zur Verhütung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird es als notwendig angesehen, die Leistung technischer Hilfe für Drittländer zu verbieten, wenn sie in Verbindung mit Gütern erfolgt, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.

(21)

Zweck der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist die Verhinderung der Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Drittländern. Sie umfassen Maßnahmen zur Beschränkung des Drittlandhandels mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. Es wird nicht für erforderlich angesehen, für den innergemeinschaftlichen Handel entsprechende Beschränkungen einzuführen, da die Mitgliedstaaten die Todesstrafe abgeschafft haben und geeignete Maßnahmen ergriffen haben dürften, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbieten und zu verhindern.

(22)

Um wirksam gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vorzugehen, sollten nach den genannten Leitlinien Maßnahmen zur Verhinderung der Herstellung und Verwendung von sowie des Handels mit Ausrüstungsgegenständen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die notwendigen Beschränkungen im Hinblick auf die Herstellung und Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände einzuführen und durchzusetzen.

(23)

Um neuen Erkenntnissen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Güterlisten dieser Verordnung ständig überprüft und ein spezielles Verfahren zur Änderung der Listen vorgesehen werden.

(24)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und weitere einschlägige Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(25)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die Regeln über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) und der in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) enthaltenen Durchführungsvorschriften zu jener Verordnung in keiner Weise eingeschränkt.

(28)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und beachtet insbesondere die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung stellt Gemeinschaftsregeln für den Drittlandhandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe auf.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

b)

„andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ jede Handlung, durch die einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

c)

„Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde“ jede Behörde in einem Drittland, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zuständig ist, unter anderem, aber nicht ausschließlich, Polizei, Staatsanwaltschaft, Justizbehörden, öffentliche oder private Strafvollzugsbehörden sowie gegebenenfalls staatliche Sicherheitskräfte und militärische Behörden;

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e)

„Einfuhr“ jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

f)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein;

g)

„Museum“ eine gemeinnützige ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse des Menschen und seiner Umwelt für Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecke sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt;

h)

„zuständige Behörde“ eine in Anhang I aufgeführte Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 über Genehmigungsanträge entscheidet;

i)

„Antragsteller“

1.

bei Ausfuhren gemäß Artikel 3 oder Artikel 5 jede natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers in einem Land ist, in das die Güter ausgeführt werden, und die befugt ist, zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung über die Verbringung von dieser Verordnung unterliegenden Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht in eigenem Namen, so ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt;

2.

wenn bei solchen Ausfuhren nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei;

3.

bei Einfuhren und Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 4 das Museum, in dem die Güter ausgestellt werden sollen; und

4.

bei Leistung technischer Hilfe gemäß Artikel 3 die natürliche oder juristische Person, die die Leistung erbringen wird.

KAPITEL II

Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben

Artikel 3

Verbot der Ausfuhr

(1)   Jede Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, vom Zollgebiet der Gemeinschaft aus zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland, ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter in dem Land, in das sie ausgeführt werden, aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Einfuhr

(1)   Jede Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern ist unabhängig von ihrer Herkunft verboten.

Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft ist es untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern anzunehmen, die von einem Drittland aus, ob gegen Entgelt oder kostenfrei, von Personen, Organisationen oder Einrichtungen geleistet wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Einfuhren von in Anhang II aufgeführten Gütern und die Leistung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass solche Güter im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden.

KAPITEL III

Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Artikel 5

Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für jede Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ist unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist jedoch erforderlich für Güter, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt werden, einschließlich der Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in die in Anhang IV aufgeführten Gebiete der Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind, sofern die Güter von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, und können beschließen, dass die Ausfuhr nicht erfolgen darf, solange eine solche Überprüfung noch aussteht.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren in Drittländer, sofern die Güter von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden und dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird. Die Zollbehörden und andere relevante Behörden haben das Recht, zu überprüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Solange eine solche Überprüfung noch aussteht, darf die Ausfuhr nicht erfolgen.

Artikel 6

Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die in Anhang III aufgeführten Güter entscheiden die zuständigen Behörden von Fall zu Fall und berücksichtigen dabei alle relevanten Aspekte, einschließlich insbesondere des Umstands, ob ein Antrag auf Genehmigung einer im Wesentlichen identischen Ausfuhr in den vorangegangenen drei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass in Anhang II aufgeführte Güter von einer Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde oder jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Drittland zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich gerichtlich angeordneter körperlicher Züchtigung, verwendet werden könnten.

Die zuständige Behörde berücksichtigt:

verfügbare internationale Gerichtsurteile,

die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union sowie die Berichte des vom Europarat eingesetzten Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des VN-Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Andere relevante Informationen, einschließlich verfügbarer nationaler Gerichtsurteile, Berichte oder sonstiger Informationen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Informationen über Ausfuhrbeschränkungen des Bestimmungslandes in Bezug auf die in den Anhängen II und III aufgeführten Güter können berücksichtigt werden.

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen

(1)   Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat ein Verbot der Aus- und Einfuhr von Fußeisen, Mehr-Personen-Fesseln und tragbaren Elektroschock-Geräten beschließen oder aufrechterhalten.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann für die Ausfuhr von Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, 240 mm überschreitet, eine Genehmigungspflicht vorschreiben. Der betreffende Mitgliedstaat wendet Kapitel III und IV auf solche Handschellen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen mit. Bestehende Maßnahmen sind bis spätestens zum 30. Juli 2006 mitzuteilen. Spätere Maßnahmen werden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.

KAPITEL IV

Genehmigungsverfahren

Artikel 8

Genehmigungsanträge

(1)   Eine Genehmigung der Aus- und Einfuhr und der Leistung technischer Hilfe wird nur von der in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Antragsteller niedergelassen ist.

(2)   Die Antragsteller legen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen über die Tätigkeiten vor, für die eine Genehmigung benötigt wird.

Artikel 9

Genehmigungen

(1)   Die Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang V erteilt und gelten gemeinschaftsweit. Die Gültigkeitsdauer beträgt drei bis zwölf Monate und kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2)   Die Genehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden. Die speziellen Verfahren werden auf innerstaatlicher Ebene festgelegt. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission entsprechend.

(3)   Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr unterliegen den Auflagen und Bedingungen, die von der zuständigen Behörde als angemessen erachtet werden.

(4)   Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.

Artikel 10

Zollformalitäten

(1)   Bei der Erledigung der Zollformalitäten legt der Ausführer oder der Einführer den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach Anhang V als Nachweis dafür vor, dass die für die Aus- oder Einfuhr erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Wurde der Vordruck nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats ausgefüllt, in dem die Zollformalitäten erledigt werden, so kann von dem Ausführer oder Einführer die Vorlage einer Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangt werden.

(2)   Wird für Güter, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, eine Zollanmeldung vorgelegt und wird bestätigt, dass für die vorgesehene Aus- oder Einfuhr keine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt wurde, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung nach Maßgabe dieser Verordnung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten nach der Beschlagnahme keine Genehmigung beantragt oder wird ein solcher Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so verfügen die Zollbehörden über die beschlagnahmten Güter nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts.

Artikel 11

Notifizierungs- und Konsultationspflicht

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten alle anderen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission, wie in diesem Anhang aufgeführt, wenn sie die Ablehnung eines Genehmigungsantrags gemäß dieser Verordnung beschließen und wenn sie eine bereits erteilte Genehmigung für ungültig erklären. Die Notifizierung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Tag der Entscheidung.

(2)   Die zuständige Behörde hält dann Rücksprache mit der oder den Behörden, die in den vorangegangenen drei Jahren einen Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung nach Maßgabe dieser Verordnung abgelehnt hat oder haben, wenn bei ihr ein Antrag auf Genehmigung einer Ein- oder Ausfuhr oder der Leistung von technischer Unterstützung eingereicht wird, die im Wesentlichen identisch ist mit einer Transaktion, die Gegenstand eines solchen früheren Antrags war, und sie der Auffassung ist, dass eine Genehmigung trotzdem erteilt werden sollte.

(3)   Beschließt die zuständige Behörde nach solchen Rücksprachen, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet sie umgehend alle in Anhang I aufgeführten Behörden von ihrer Entscheidung und erläutert gegebenenfalls unter Vorlage sachdienlicher Informationen die Gründe hierfür.

(4)   Wird ein Antrag aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 abgelehnt, so stellt dies nicht eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 dar.

KAPITEL V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 12

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert.

(2)   Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, die Anhänge II, III, IV und V zu ändern.

Artikel 13

Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Unbeschadet des Artikels 11 unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander auf Anfrage über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und liefern einander alle relevanten Informationen, die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen.

(2)   Relevante Informationen über erteilte und verweigerte Genehmigungen umfassen zumindest die Art der Entscheidung, die Darlegung der Gründe für die Entscheidung oder eine zusammenfassende Darstellung davon, die Namen der Empfänger und, wenn es sich nicht um dieselben handelt, die Namen der Endbenutzer sowie die betreffenden Güter.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Kommission, einen jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsbericht mit Informationen über die Zahl der eingegangenen Anträge, die von diesen Anträgen betroffenen Güter und Länder sowie über die in Bezug auf diese Anträge getroffenen Entscheidungen. Dieser Bericht enthält keine Informationen, deren Weitergabe ein Mitgliedstaat als unvereinbar mit seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(4)   Mit Ausnahme der Lieferung der in Absatz 2 genannten Informationen an die Behörden des anderen Mitgliedstaats und an die Kommission berührt dieser Artikel nicht die geltenden innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis.

(5)   Wird eine Genehmigung aufgrund eines innerstaatlichen Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 verweigert, so stellt dies nicht eine verweigerte Genehmigung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dar.

Artikel 14

Verwendung von Informationen

Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 (11) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Durchführung

Der Ausschuss prüft alle Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die von dem Vorsitzenden entweder aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache gebracht werden.

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. August 2006 mit und teilen ihr danach jede spätere Änderung unverzüglich mit.

Artikel 18

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt

für das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definiert ist,

die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla,

das deutsche Gebiet Helgoland.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft behandelt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Resolution 3452 (XXX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.12.1975.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.

(4)  Resolution 34/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17.12.1979.

(5)  Gebilligt durch die Resolutionen 663 C (XXIV) und 2076(LXII) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31.7.1957 bzw. 13.5.1977.

(6)  Siehe Unternummer ML7c der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).


ANHANG I

LISTE DER BEHÖRDEN GEMÄß DEN ARTIKELN 8 UND 11

A.   Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

Ministerie van Economie, Energie, Handel en Wetenschapsbeleid

Directoraat E4: Economisch Potentieel, Markttoegangsbeleid, Tarifaire en Non-tarifaire Maatregelen

Vooruitgangsstraat 50c

B-1210 Brussel

Tel. (32-2) 277 51 11

Fax (32-2) 277 53 03

E-mail: Charles.godart@mineco.fgvov.be

Ministère de l'économie, de l'énergie, du commerce et de la politique scientifique

Directorat, E4: potentiel économique, politique d'accès aux marchés, mesures tarifaires et non-tarifaires

Rue du Progrès 50c

B-1210 Bruxelles

Téléphone: 32 (2) 277 51 11

Télécopie: 32 (2) 277 53 03

E-mail: Charles.godart@mineco.fgvov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

Česká republika

Tel.: (420) 224 90 76 41

Fax: (420) 224 22 18 81

E-mail: osm@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

Denmark

Telephone: (45) 33 92 33 40

Telefax: (45) 33 93 35 10

E-mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nr. 1

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Erhvers- og Byggestyrelsen

Eksportkontroladministrationen

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Denmark

Telephone: (45) 35 46 60 00

Telefax: (45) 35 46 60 01

E-mail: ebst@ebst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Tel.: (+49) 6196 908-0

Fax: (+49) 6196 908 800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ΕΛΛΑΔΑ

GRIECHENLAND

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ. (30-210) 328 60 47, (30-210) 328 60 31

Φαξ (30-210) 328 60 94

E-mail: e3c@mnec.gr

ESTLAND

Eesti Välisministeerium

Välismajanduse ja arengukoostöö osakond

Strateegilise kauba kontrolli büroo

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

Eesti

Tel: +372 631 7200

Faks: +372 631 7288

E-post: stratkom@mfa.ee

SPANIEN

Secretaría General de Comercio Exterior

Secretaría de Estado de Turismo y Comercio

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Telephone: (34) 915 83 52 84

Telefax: (34) 915 83 56 19

E-mail: Buzon.Oficial@SGDEFENSA.SECGCOMEX.SSCC.MCX.ES

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales de la

Agencía Estatal de Administración Tributaria

Avda. Llano Castellano, 17

28071 Madrid

España

Telephone: +34 91 7289450

Telefax: +34 91 7292065

FRANKREICH

Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie

Direction générale des douanes et droits indirects

Service des titres du commerce extérieur (SETICE)

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 PARIS CEDEX 09

Téléphone: 01 55 07 46 73/- 46 42/- 48 64/- 47 64

Télécopie: 01 55 07 46 67/- 46 91

Courrier électronique: dg-setice@douane.finances.gouv.fr

IRLAND

Licensing Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Telephone (353-1) 631 21 21

Telefax (353-1) 631 25 62

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale

Viale Boston, 25

I-00144 Roma

Telephone: +39 06 59 93 25 79

Telefax: +39 06 59 93 26 34

E-mail: polcomsegr@mincomes.it

ΚΥΠΡΟΣ

ZYPERN

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Τμήμα έκδοσης αδειών εισαγωγών/εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

Τηλ. (357-22) 86 71 00

Φαξ (357-22) 37 51 20

E-mail: perm.sec@mcit.gov.cygr

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Unit

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

Telephone: (357- 22) 86 71 00

Telefax: (357-22) 37 51 20

E-mail: perm.sec@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Latvija

Telefax.: +371 7 280 882

LITAUEN

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

Lietuva

Telephone: +370 8 271 97 67

Telefax: +370 5 271 99 76

E-mail: leidimai.pd@policija.lt

LUXEMBURG

Commerce extérieur

Office des licences

B. P. 113

L-2011 Luxembourg

Téléphone: 352 4782370

Télécopie: 352 466138

Courrier électronique: office.licences@mae.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi

Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Magyarország

Telephone: +36 1 336 74 30

Telefax: +36 1 336 74 28

E-mail: spectrade@mkeh.hu

MALTA

Diviżjoni għall–Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

Valletta CMR02

Telephone: +356 25 69 02 09

Telefax: +356 21 24 05 16

NIEDERLANDE (noch zu bestimmen)

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung für Aus- und Einfuhrkontrolle

A-1011 Wien

Stubenring 1

Tel.: (+43) 1 71100 8327

Fax: (+43) 1 71100 8386

E-Mail: post@C22.bmwa.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki i Pracy

plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Telephone: (+48-22) 693 50 00

Telefax: (+48-22) 693 40 48

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais de Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo, edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351-21) 881 42 63

Fax: (351-21) 881 42 61

SLOVENIEN

Ministrstvo za gospodarstvo

Direktorat za ekonomske odnose s tujino

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Republika Slovenija

Telephone: +386 1 478 35 42

Telefax: +386 1 478 36 11

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor riadenia obchodovania s citlivými tovarmi

Mierová 19

827 15 Bratislava

Slovenská republika

Telephone: +421 2 48 54 20 53

Telefax: +421 2 43 42 39 15

FINNLAND

Sisäasiainministeriö

Arpajais- ja asehallintoyksikkö

PL 50

FI-11101 RIIHIMÄKI

Puhelin (358-9) 160 01

Faksi (358-19) 72 06 68

Sähköposti: aahy@poliisi.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

S-113 86 Stockholm

Tfn (46-8) 690 48 00

Fax (46-8) 30 67 59

E-post: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department of Trade and Industry

Export Control Organisation

4 Abbey Orchard Street

London

SW1P 2HT

United Kingdom

Telephone (44) 207 215 05 85

Telefax (44) 207 215 05 72

E-mail: mevlyn.tompkins@dti.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Mitteilungen an die Kommission:

COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES

Directorate-General for External Relations

Directorate A: Common Foreign and Security Policy (CFSP) and European Security and Defence Policy (ESDP): Commission Coordination and contribution

Unit A 2: Legal and institutional matters, CFSP Joint Actions, Sanctions, Kimberley Process

CHAR 12/163

B-1049 Bruxelles/Brussel

Tel.: (32-2) 296 25 56

Fax (32-2) 296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int


ANHANG II

Güterliste gemäß Artikel 3 und 4

Anmerkung: Diese Liste erfasst nicht medizinisch-technische Güter


KN-Code

Beschreibung

1.   

Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt:

ex 4421 90 98

ex 8208 90 00

1.1

Galgen und Fallbeile.

ex 8543 89 95

ex 9401 79 00

ex 9401 80 00

ex 9402 10 00

ex 9402 90 00

1.2

Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.

ex 9406 00 38

ex 9406 00 80

1.3

Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.

ex 8413 81 90

ex 9018 90 50

ex 9018 90 60

ex 9018 90 85

1.4

Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

2.   

Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt:

ex 8543 89 95

2.1

Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10 000 V auf Menschen Zwang auszuüben.


ANHANG III

Güterliste gemäß Artikel 5

KN-Code

Beschreibung

1.   

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

ex 9401 61 00

ex 9401 69 00

ex 9401 71 00

ex 9401 79 00

ex 9402 90 00

ex 9403 20 91

ex 9403 20 99

ex 9403 50 00

ex 9403 70 90

ex 9403 80 00

1.1

Zwangsstühle und Fesselungsbretter.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 99

1.2

Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 8301 50 00

ex 3926 90 99

1.3

Daumenschellen und Daumenschrauben, einschließlich gezackter Daumenschellen.

2.   

Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

ex 8543 89 95

ex 9304 00 00

2.1

Tragbare Elektroschock-Geräte, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen die eine Leerlaufspannung größer als 10 000 V haben.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel wie in Nummer 2.1 des Anhangs II beschrieben.

2.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

3.   

Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz und zugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:

ex 8424 20 00

ex 9304 00 00

3.1

Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Ausbringung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte, selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 2924 29 95

3.2

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4).

ex 2939 99 00

3.3

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).


ANHANG IV

Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2

DÄNEMARK:

Grönland.

FRANKREICH:

Neukaledonien und Nebengebiete,

Französisch-Polynesien,

Französische Süd- und Antarktisgebiete,

Wallis und Futuna,

Mayotte,

St. Pierre und Miquelon.

DEUTSCHLAND:

Büsingen.


ANHANG V

Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 1

Technische Spezifikation:

Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: –5/+ 8 mm). Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal. Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.

Image

Image

Erläuterungen zu dem Vordruck

„Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005)“

Dieser Vordruck ist zu verwenden, um eine Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter und zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu genehmigen. Er sollte nicht für die Genehmigung der Leistung technischer Hilfe verwendet werden.

Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 bezeichnete Behörde, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

Die Genehmigungen werden auf diesem einzigen Vordruckblatt, das beidseitig zu bedrucken ist, erteilt. Die zuständige Zollstelle zieht die ausgeführten Mengen von der vorhandenen Gesamtmenge ab. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die einzelnen zu genehmigenden Waren klar voneinander getrennt sind.

Werden aufgrund der innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten zusätzliche Kopien des Vordrucks benötigt (beispielsweise für den Antrag), so kann dieser in einen Vordrucksatz eingefügt werden, der die nach den einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kopien enthält. In dem Feld über Feld 3 jedes Exemplars und im Randfeld auf der linken Seite ist genau anzugeben, für welchen Zweck (z.B. Antrag, Kopie für den Antragsteller) die jeweiligen Kopien bestimmt sind. Nur ein Exemplar gilt als der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 beschriebene Vordruck.

Feld 1:

Antragsteller:

Bitte geben Sie Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers an.

Die Zollnummer des Antragstellers kann ebenfalls angegeben werden (in den meisten Fällen fakultativ).

Der Typ des Antragstellers sollte in dem entsprechenden Feld angegeben werden (fakultativ), wobei analog zu der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Nummern 1, 2 und 4 zu verwenden sind.

Feld 3:

Genehmigung Nr.:

Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen Sie entweder das Kästchen „Ausfuhr“ oder „Einfuhr“ an. Zur Definition der Begriffe „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ siehe Artikel 2 Buchstaben d und e und Artikel 17 der Verordnung.

Feld 4:

Gültig bis:

Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.

Feld 5:

Agent/Vertreter:

Bitte geben Sie den Namen eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters oder (Zoll-)Agents, der im Namen des Antragstellers handelt, an, falls der Antrag nicht vom Antragsteller eingereicht wird. Siehe auch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates.

Feld 6:

Land, in dem sich die Güter befinden:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 296 vom 5.10.2002, S. 6).

Feld 7:

Bestimmungsland:

Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), an. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 296 vom 5.10.2002, S. 6).

Feld 10:

Beschreibung der Ware:

Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter. Auch der Wert der Güter kann in Feld 10 angegeben werden.

Falls Feld 10 zur Beschreibung der Ware nicht ausreicht, setzen Sie bitte die Beschreibung unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen fort, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Dieser Vordruck kann für bis zu drei verschiedene Arten von Gütern (siehe Anhänge II und III der Verordnung) verwendet werden. Falls die Ausfuhr oder Einfuhr von mehr als drei Güterarten genehmigt werden muss, erteilen Sie bitte zwei Genehmigungen.

Feld 11:

Ware Nr.:

Dieses Feld braucht nur auf der Rückseite des Vordrucks ausgefüllt zu werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 11 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware findet.

Feld 14:

Spezifische Auflagen und Bedingungen:

Falls Feld 14 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird. Die Zahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 16 an.

Feld 16:

Zahl der Anlagen:

Bitte geben Sie die Zahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 10 und 14).