29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/39


VERORDNUNG (EG) NR. 1218/2005 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2005

mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz (2) wird für den Zeitraum vom Inkrafttreten der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 übergangsweise ein autonomes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 2 300 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eröffnet.

(2)

Aufgrund der Art der Erzeugnisse ist bei der Zuteilung des Zollkontingents das Verfahren der gleichzeitigen Prüfung nach Artikel 32 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 heranzuziehen.

(3)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Rinder mit Ursprung in der Schweiz den Vorschriften von Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) (nachstehend „Abkommen“ genannt) genügen.

(4)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Grundsätzlich ist eine Partie von 50 Tieren als normale Lieferung anzusehen, wobei die Erfahrung gezeigt hat, dass der Ankauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich betrachten zu können.

(5)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien nachgeprüft werden kann, sind die Anträge in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(6)

Zur Vermeidung von Spekulationen ist vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar 2005 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist, und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(7)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, dabei aber eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten, ist eine Höchst- und Mindestzahl von Tieren je Antrag festzusetzen.

(8)

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz anzuwenden.

(9)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen festzulegen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5).

(10)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

(12)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(13)

Im Hinblick auf eine reibungslose Verwaltung dieses Kontingents sollte die vorliegende Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 2 300 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.

(2)   Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.

Artikel 2

(1)   Das in Artikel 1 genannte Kontingent kann nur von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung nachweisen, dass sie im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 mindestens 50 Tiere der KN-Codes 0102 10 und 0102 90 eingeführt haben.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar 2005 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.

(4)   Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenzeinfuhren stellen.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(2)   Jeder Antrag auf Einfuhrrechte muss sich auf mindestens 50 Tiere und darf sich auf höchstens 5 % der insgesamt verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am zehnten Arbeitstag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

(4)   Jeder Interessent darf für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Antragsteller mit ihren Anschriften und den beantragten Mengen mit.

Alle Mitteilungen, auch mit der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt. Für die Meldung der tatsächlichen Anträge ist das Muster im Anhang dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der beantragten Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 5

(1)   Mit Einreichung des Antrags auf Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(2)   Für die zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents beantragt und erhalten hat.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz werden die Einfuhrrechte entsprechend verringert.

(3)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(4)   Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 einer oder mehrere der folgenden KN-Codes:

 

0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 ou 0102 90 79;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4203) und mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf Einfuhrrechte im Rahmen des Zollkontingents, wenn sie auf den Namen und mit der Anschrift ausgestellt sind, die in der jeweils beigefügten Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen sind.

(2)   Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet.

(3)   Mit Einreichung des Lizenzantrags ist vom Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR je Tier zu leisten.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die eingeführten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Unbeschadet des Titels III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch für den Kauf, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Fax (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 1218/2005

:

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 1218/2005

:

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 1218/2005

:

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 1218/2005

:

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 1218/2005

:

Griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1218/2005

:

Englisch

:

Regulation (EC) No 1218/2005

:

Französisch

:

Règlement (CE) no 1218/2005

:

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 1218/2005

:

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 1218/2005

:

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 1218/2005

:

Ungarisch

:

1218/2005/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 1218/2005

:

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 1218/2005

:

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 1218/2005

:

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 1218/2005

:

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 1218/2005

:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1218/2005

:

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1218/2005