16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2005

zur Einstellung der Sandaalfischerei mit bestimmten Fanggeräten in der Nordsee und im Skagerrak

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist der Fischereiaufwand für Schiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak Sandaalfischerei betreiben, vorläufig festgelegt.

(2)

Gemäß Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs überprüft die Kommission den Fischereiaufwand für 2005 anhand von Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die Größe des Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2004. Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten.

(3)

Der STECF hat die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 in der Altersgruppe 0 auf 150 000 Mio. Exemplare geschätzt.

(4)

Da die STECF-Schätzung bezüglich des Nachwuchsjahrgangs 2004 für Nordsee-Sandaal in der Altersgruppe 0 unter 300 000 Mio. Exemplaren liegt, muss die Fischerei für den Rest des Jahres 2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sandaalfischerei in der Nordsee und im Skagerrak (ICES-Gebiete IIa, IIIa und Untergebiet IV) (2) mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 bis zum 31. Dezember 2005 verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 860/2005 (ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 1).

(2)  EG-Gewässer mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.