15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1119/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 der Kommission (2) wurden für das Rechnungsjahr 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie, die Zinssätze für die Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission vom 12. Februar 1988 über die Methode und den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz (3) anzuwenden sind, festgesetzt.

(2)

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wurden in Bezug auf die Mitteilung und die Berücksichtigung des Durchschnittssatzes der von den neuen Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2004 getragenen Zinskosten und in Bezug auf die Einzelheiten der Berechnung des besonderen Zinssatzes für die Mitgliedstaaten geändert, in denen sich der Durchschnittssatz der getragenen Zinskosten auf mehr als das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes beläuft; daher sind nunmehr die mit der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 für die Berechnung der Finanzierungskosten für die oben genannten Interventionen festgesetzten Zinssätze zu ändern.

(3)

Da die Änderungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78 und (EWG) Nr. 411/88 mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1751/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2005 des EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchenden Ausgaben wird

1.

der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,2 % festgesetzt;

2.

der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,1 % für Frankreich, Österreich, Portugal und Schweden und auf 2,0 % für Irland und Finnland festgesetzt;

3.

der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 2,5 % für das Vereinigte Königreich, auf 2,9 % für Lettland, auf 3,1 % für die Slowakei und Slowenien, auf 4,0 % für Zypern, auf 4,1 % für Polen und auf 9,2 % für Ungarn festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2005 (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 8).