15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2005 DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2) enthält Bestimmungen über Ziele, Aufgaben und Organisation der Agentur und insbesondere ihres Verwaltungsrats. Diese Bestimmungen wurden nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geändert, da der Verwaltungsrat durch neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ein Schlüsselelement für die Förderung der Beschäftigungsqualität, stellt einen der wichtigsten sozialpolitischen Bereiche der Europäischen Union dar. In der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ vom 11. März 2002 wird unterstrichen, welch wichtige Rolle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, im Folgenden „Agentur“ genannt, bei den zum Erreichen der darin festgelegten Ziele notwendigen Sensibilisierungs- und Antizipierungsaktionen zukommt.

(3)

In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002—2006) (3) wird die Agentur aufgefordert, als treibende Kraft bei der Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen über bewährte Verfahren und bei den Sensibilisierungs- und Vorsorgeaktionen zu wirken. Der Rat fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene durch die Agentur zu fördern, und begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Aufgabenstellung der Agentur unter Berücksichtigung des externen Bewertungsberichts und der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu diesem Bericht vorzulegen.

(4)

Auch das Europäische Parlament unterstützt in seiner Entschließung zu der Mitteilung der Kommission: „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ vom 23. Oktober 2002 die führende Rolle für die Agentur bei nichtlegislativen Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene im Bereich von Sicherheit und Gesundheit und hofft, dass die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Agentur entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in diesem politischen Bereich weiterhin ihre Zusammenarbeit verbessern und stärken.

(5)

In der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Juni 2002 zu der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“ (4) wird die Rolle der Agentur bei der Bewertung von Risiken unterstrichen und die Notwendigkeit regelmäßiger Kontakte zwischen der Agentur und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hervorgehoben, um Doppelarbeit zu vermeiden und ein gemeinsames Nachdenken anzuregen.

(6)

In der Mitteilung der Kommission über die Bewertung der Agentur, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 ausgearbeitet wurde und sich auf eine im Jahr 2001 durchgeführte externe Bewertung sowie auf die Beiträge des Verwaltungsrats und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz stützt, wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zu ändern, um Effizienz und Wirkung der Agentur und ihrer Managementstrukturen zu erhalten und zu verbessern.

(7)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

(8)

Die Verwaltungsräte der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Leitung der Agenturen und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte vorgelegt.

(9)

Die dreigliedrige Leitungsstruktur der Agentur, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit der Agenturen.

(10)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Leitung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist eine Besonderheit, weshalb die Agenturen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(11)

Es hat sich als ausschlaggebend erwiesen, dass es im dreigliedrigen Verwaltungsrat die drei Gruppen der Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gibt und dass für die Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Koordinator ernannt wurde. Diese Vorkehrung sollte daher formalisiert und auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgedehnt werden. Entsprechend den Leitlinien für die Entwicklung künftiger Gemeinschaftseinrichtungen in der Mitteilung der Kommission „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002—2006“, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass alle relevanten Akteure in den Verwaltungsräten dieser Einrichtungen vertreten sein müssen, und entsprechend dem von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten Grundsatz einer aktiveren Beteiligung der Sozialpartner an der Entwicklung der sozialpolitischen Agenda sollten alle Mitglieder des Verwaltungsrats (Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Kommission) einheitlich über je eine Stimme verfügen.

(12)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die für soziale Fragen kennzeichnende Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird.

(13)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Agentur erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(14)

Um Kontinuität in der Arbeit der Agentur sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(15)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziel

Damit gemäß dem Vertrag sowie den nachfolgenden Gemeinschaftsstrategien und Aktionsprogrammen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Arbeitsumwelt verbessert wird, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verfolgt die Agentur das Ziel, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Sammlung, Analyse und Verbreitung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen in den Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Gemeinschaftseinrichtungen, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Kreise; damit sollen Risiken und bewährte Verfahren sowie die bestehenden einzelstaatlichen Prioritäten und Programme ermittelt und gleichzeitig die erforderlichen Daten für die Prioritäten und Programme auf Gemeinschaftsebene geliefert werden;

b)

Sammlung und Analyse technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Forschung im Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie über andere Forschungstätigkeiten, die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einschließen, sowie Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und Forschungstätigkeiten;“.

ii)

Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

Bereitstellung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Informationen über die Verfahren und Instrumente zur Durchführung von Präventivmaßnahmen, Ermittlung guter Praxisbeispiele und Unterstützung von Präventivmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Bereich der guten Praktiken sollte sich die Agentur insbesondere auf solche Praktiken konzentrieren, die als praktische Instrumente bei der Erstellung von Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz einzusetzen sind, sowie auf die Ermittlung der zur Beseitigung dieser Risiken zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Strategien und Aktionsprogramme zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unbeschadet der Befugnisse der Kommission;“.

iii)

Der folgende Buchstabe j wird hinzugefügt:

„j)

Die Agentur stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für die Endnutzer verständlich sind. Zu diesem Zweck arbeitet sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 eng mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten innerstaatlichen Anlaufstellen zusammen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Damit Überschneidungen vermieden werden, arbeitet die Agentur möglichst eng mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Instituten, Stiftungen, Facheinrichtungen und Programmen zusammen. Insbesondere arbeitet die Agentur, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur baut ein Netzwerk auf, das sich zusammensetzt aus

den wichtigsten Bestandteilen der einzelstaatlichen Informationsnetze, einschließlich der einzelstaatlichen Organisationen der Sozialpartner, wobei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Rechnung getragen wird;

den innerstaatlichen Anlaufstellen;

gegebenenfalls den themenspezifischen Ansprechstellen.“

b)

In Artikel 4 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Agentur regelmäßig über die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich aller Stellen, die ihres Erachtens zur Tätigkeit der Agentur beitragen könnten, wobei eine möglichst vollständige Erfassung ihres Hoheitsgebiets anzustreben ist.

Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden oder eine von ihnen benannte innerstaatliche Anlaufstelle sorgen für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der jeweiligen innerstaatlichen Anlaufstelle und der Agentur auf der Grundlage des angenommenen Arbeitsprogramms der Agentur. Die einzelstaatlichen Behörden berücksichtigen die Ansichten der Sozialpartner auf nationaler Ebene nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/ oder Praxis.“

4.

Folgender Artikel wird hinzugefügt:

„Artikel 7a

Lenkungs- und Managementstrukturen

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung

„Artikel 8

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat aus dem Kreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Sprechers der jeweiligen Gruppe im Ausschuss ernannt.

Die Vorschläge der drei Gruppen des Ausschusses werden dem Rat vorgelegt; sie werden auch der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt.

Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei Vorlage der Listen der Kandidaten um eine angemessene Vertretung der verschiedenen Wirtschaftszweige und eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat. Diese Vorlage erfolgt innerhalb von drei Monaten nach der Neubesetzung des Beratenden Ausschusses für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 und des Artikels 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5).

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Agentur auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Ausnahmsweise wird die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt sind, verlängert, bis ein neuer Verwaltungsrat gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 ernannt worden ist.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, und die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Beschlüsse, die im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der innerstaatlichen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Gruppe der Regierungsvertreter.

Der Verwaltungsrat legt ein schriftliches Beschlussfassungsverfahren fest, für das Unterabsatz 1 entsprechend gilt.

(7)   Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe des Artikels 11 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Agentur notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 10, 13, 14 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

(10)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(11)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(12)   Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstands informiert.

6.

In Artikel 9 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihr Direktor können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.“

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der Agentur fest. Insbesondere verabschiedet er den Haushalt, das Vierjahres-Turnusprogramm und das jährliche Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Direktor gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommissionsstellen und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz erarbeiteten Entwurfs.“

b)

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

8.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und trägt die Verantwortung für

a)

die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und angenommenen Programme,

b)

das Management und die laufende Verwaltung der Agentur,

c)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Berichts,

d)

die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben,

e)

alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten,

f)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstands.“

9.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

(3)  ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 100.

(5)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.“