15.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2005 DES RATES

vom 24. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (2) enthält Bestimmungen, die die Organisation der Stiftung und insbesondere ihres Verwaltungsrats betreffen. Diese Bestimmungen wurden mehrmals geändert, da der Verwaltungsrat bei jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten um neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten externen Bewertung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, im Folgenden „Stiftung“ genannt, wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 anzupassen, damit die Stiftung und ihre Managementstrukturen weiterhin wirksam und effizient arbeiten können, wozu auch die Überarbeitung der Bestimmungen über den Sachverständigenausschuss gehört.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

(4)

Eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wurde der Kommission vom jeweiligen Management- oder Verwaltungsrat vorgelegt.

(5)

Die dreigliedrige Leitungsstruktur der Stiftung, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung durch Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit dieser Einrichtungen.

(6)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Leitung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist eine Besonderheit, weshalb die Einrichtungen nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(7)

Die Bildung dreier Gruppen (Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) innerhalb des dreigliedrigen Verwaltungsrats und die Benennung von Koordinatoren für die Gruppen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen hat sich als ausschlaggebend erwiesen. Entsprechend sollte diese Vorkehrung formalisiert und auch auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgeweitet werden.

(8)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation sämtlicher Mitgliedstaaten gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die Vielfalt der Interessen und Konzepte berücksichtigt wird, durch die soziale Fragen gekennzeichnet sind.

(9)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für die Stiftung erfordern vorausschauendes Handeln. Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollten die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats angepasst werden.

(10)

Um Kontinuität in der Arbeit der Stiftung sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(11)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(12)

Der Verwaltungsrat sollte in der Lage sein, entsprechend einem bestimmten Bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms einen zeitlich begrenzten formellen Beitrag unabhängiger Sachverständiger einzuholen.

(13)

Es ist angebracht, das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die die einzige Agentur der Gemeinschaft mit eigenem Personalstatut gewesen ist, in der gleichen Weise zu behandeln wie die anderen Bediensteten, die von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt sind, und diesem Personal — unter Berücksichtigung der von ihm erworbenen Rechte, insbesondere bezüglich der Laufbahn und der Pensionsansprüche — dieselben Vergünstigungen zukommen zu lassen, die gemäß dem reformierten Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.

(14)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den spezialisierten Einrichtungen, Stiftungen und Instituten in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Stiftung umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei der Vorlage der Listen der Kandidaten um eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Stiftung auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei in Artikel 7 genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(7)   Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(10)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(11)   Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und Beschlüsse informiert.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Verwaltungsrat leitet die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Stiftung fest.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.“

c)

Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„(4)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 12 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.“

5.

Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Der Direktor ist für das Management der Stiftung sowie die Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand angenommenen Beschlüsse und Programme zuständig. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

(2)   Der Direktor übt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befugnisse aus.

(3)   Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats und des Vorstands vor. Der Direktor, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil.

(4)   Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Leitung der Stiftung verantwortlich.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors unabhängige Sachverständige auswählen und deren Stellungnahme zu bestimmten Fragen im Rahmen des Vierjahres-Turnusprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms einholen.“

6.

Artikel 11 wird gestrichen.

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf der Grundlage der Leitlinien des Artikels 7 ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Dieses Programm ist Bestandteil des Vierjahres-Turnusprogramms. Den in dem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Projekten werden entsprechende Ausgabenvoranschläge beigefügt.

Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.“

b)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Programme zur Genehmigung vor.“

8.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Das Personal der Stiftung, das nach dem 4. August 2005 eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BBSB) in der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259/68 (3). Es gilt Anhang XIII Abschnitt 2 des Statuts der Beamten.

(2)   Alle von der Stiftung und ihren Mitarbeitern gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 (4) vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge gelten als nach Artikel 2 Buchstabe a BBSB geschlossen. Für diese Verträge gelten ab dem genannten Datum die Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitte 1, 3 und 4 des Statuts der Beamten mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 2.

Die Mitarbeiter haben das Recht, zu dem genannten Datum den Vertrag zu beenden, ohne die in Artikel 45 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Für die Abfindungen bei Beendigung des Vertrags und der Arbeitslosenunterstützung gilt in diesem Fall die Beendigung des Vertrags als von der Stiftung vorgenommen.

(3)   Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde übertragenen Befugnisse aus.

(4)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die angemessenen Durchführungsbestimmungen.

9.

In einigen anderen Sprachfassungen der Verordnung wird im gesamten verfügenden Teil das Äquivalent der deutschen Bezeichnung „Verwaltungsrat“ durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LUX


(1)  Stellungnahme vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1649/2003 des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).“