14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2005 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

über die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 vorgesehenen Zollkontingents für das Jahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006, die vom 1. bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereicht und der Kommission mitgeteilt wurden, betreffen eine Menge von 59 135 Tonnen, während gemäß dem Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (3), das dem Beschluss 2005/89/EG des Rates (4) beigefügt ist, die zulässige Höchsteinfuhrmenge 9 342 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt.

(2)

Folglich ist für die bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen, für die eine Ermäßigung des gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten Zollsatzes um 100 % gilt, ein Kürzungsprozentsatz festzusetzen.

(3)

Außerdem sollten für das Jahr 2005 keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich eine Zollermäßigung um 100 % erwirken lässt, mehr erteilt werden.

(4)

Diese Verordnung sollte angesichts ihrer Zweckbestimmung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die bis zum 4. Juli 2005 um 13 Uhr eingereichten und der Kommission mitgeteilten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents werden die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten von 84,202249 % erteilt.

Artikel 2

Für die ab dem 4. Juli 2005 um 13 Uhr bis zum Ende des Jahres 2005 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Kontingents mehr erteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 31.

(4)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 30.