1.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2005 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2005

zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 631,9 Euro je Tonne festgesetzt worden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung wird jährlich für jedes einzelne Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrung und der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten anzunehmen sind.

(3)

Um den Zuschussbedarf einer Region festzustellen, sind anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Hochrechnungen vorzunehmen, die sich zum einen in Bezug auf die Verbrauchstrends auf das laufende Wirtschaftsjahr und zum anderen in Bezug auf die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung auf die Prognosen des kommenden Wirtschaftsjahres beziehen. Eine Region ist nur dann als Zuschussgebiet anzusehen, wenn aufgrund dieser Hochrechnungen ein Zuschussbedarf mit Sicherheit absehbar ist.

(4)

Auf dieser Grundlage ist in den Erzeugungsgebieten Spaniens, Irlands und des Vereinigten Königreichs, Portugals und Finnlands ein Zuschussbedarf abzusehen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zuschussgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 festgesetzt auf:

a)

648,80 Euro je Tonne für alle Gebiete Spaniens;

b)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs;

c)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Portugals;

d)

646,50 Euro je Tonne für alle Gebiete Finnlands.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).