25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2005 DES RATES

vom 23. Mai 2005

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung unter anderem in der Ukraine (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) ein. Nach einer auf Antrag des European Chemical Industry Council (nachstehend „CEFIC“ abgekürzt) durchgeführten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 (3) die Maßnahmen in der bisherigen Höhe aufrecht. Im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten (nachstehend „EU-10“ genannt) am 1. Mai 2004 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (4), um für den Fall der Annahme einer Verpflichtungsvereinbarung durch die Kommission die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen einer derartigen Verpflichtung eingeführten Waren von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien. Mit den Beschlüssen 2004/498/EG (5) und 2004/782/EG (6) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von dem ukrainischen ausführenden Hersteller Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“ (nachstehend „ZAC“ abgekürzt) an.

(2)

Für die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine gilt ein Zollsatz von 24 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

2.   Derzeitige Untersuchung

(3)

Die Kommission erhielt einen Antrag von ZAC (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert hatten. Der Antragsteller behauptete unter anderem, dass sich die Umstände in Bezug auf den Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS“ abgekürzt) grundlegend verändert hätten. Er erfülle nun die Kriterien für die Zuerkennung des MWS nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Außerdem legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage seiner eigenen Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die USA — als einem mit dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbaren Drittlandsmarkt — eine Dumpingspanne ergäbe, die deutlich unter dem Niveau der derzeitigen Maßnahme liege. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe sei zum Ausgleich des Dumpings also nicht länger erforderlich.

(5)

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kündigte die Kommission am 7. Januar 2004 mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung an, die sich auf die Untersuchung des Dumpings und des MWS im Falle von ZAC beschränkte.

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung sandte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen und ein Formular für den Antrag auf Zuerkennung des MWS zu.

(7)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung des Dumpings und des MWS als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt).

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, durch entsprechende Beweise belegte Informationen zu übermitteln und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Folgende interessierte Parteien nahmen Stellung:

a)

Verband der Gemeinschaftshersteller

European Chemical Industry Council (CEFIC);

b)

Gemeinschaftshersteller

Best-Business, Kunštát na Moravě, Tschechische Republik;

c)

ausführender Hersteller

Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhye, Ukraine;

d)

Hersteller in Vergleichsländern

Volzhsky Abrasive, Volshsky, Region Wolgograd, Russland,

Saint-Gobain Materiais Cerâmicos Ltda, Barbacena, Brasilien.

B.   BETROFFENE WARE

(11)

Die Untersuchung betrifft Siliciumcarbid des KN-Codes 2849 20 00 (nachstehend „Siliciumcarbid“ oder „betroffene Ware“ genannt). Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass sich die Umstände im Hinblick auf die betroffene Ware seit der Einführung der Maßnahmen wesentlich verändert hatten.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Vorbemerkung

(12)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung besteht der Zweck einer solchen Überprüfung darin, zu untersuchen, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer bisherigen Höhe notwendig ist. Im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung kann die Kommission unter anderem untersuchen, ob sich die Umstände in Bezug auf das Dumping wesentlich verändert haben. Die Kommission prüfte alle Anträge des Antragstellers und die Umstände, die sich seit der Einführung der Maßnahmen wesentlich verändert haben könnten: Marktwirtschaftsstatus, individuelle Behandlung, Wahl des Vergleichslandes und Ausfuhrpreise des Antragstellers.

2.   Marktwirtschaftsstatus (MWS)

(13)

Der Antragsteller beantragte den MWS nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und übermittelte das entsprechende Antragsformular innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung genannten Frist.

(14)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nicht alle Kriterien erfüllte:

MWS-KRITERIEN

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fünfter Gedankenstrich

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Nicht erfüllt

Erfüllt

Erfüllt

Quelle: Geprüftes, vom Antragsteller ausgefülltes MWS-Antragsformular.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass ZAC sich im Privatisierungsverfahren unter Aufsicht der ukrainischen Behörden befand. Im Rahmen der Privatisierung schloss der wichtigste Anteilseigner und private Investor des Unternehmens einen Vertrag mit einer staatlichen Organisation. Bis zum Ende des UZ musste ZAC mehrere Verpflichtungen erfüllen, die ihm der Vertrag insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterstärke und der Unternehmenstätigkeit auferlegte. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wurde in jährlichen Untersuchungen der Behörden geprüft und im Falle von Nichterfüllung mit Sanktionen bestraft. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Bestimmungen des Vertrags über das Maß hinausgehen, das ein privater Investor unter normalen Marktwirtschaftsbedingungen akzeptieren würde. Daher wird der Schluss gezogen, dass ZAC seine unternehmerischen Entscheidungen bezüglich Arbeitskraft, Leistung und Verkauf nicht von den Signalen des Marktes — Angebot und Nachfrage — abhängig machte. Vielmehr wurden diese Entscheidungen unter erheblichem Einfluss des Staates getroffen.

(17)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren darüber hinaus die Geschäftsbücher und die Prüfungen dieser Bücher nicht zuverlässig. So war ZAC in der Lage, Schlüsseldaten im Buchführungsprogramm (Daten und Werte für einen bereits abgeschlossenen Buchführungszeitraum) zu ändern, und es war nicht möglich, bestimmte Finanzgeschäfte in den Büchern von ZAC zurückzuverfolgen. Auf diese Missstände wurde in dem Bericht des Rechnungsprüfers nicht hingewiesen. Daher wird der Schluss gezogen, dass ZAC nicht über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

(18)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass dadurch, dass das Unternehmen staatseigene Objekte, die zur militärischen Verteidigung dienten, in seine Bilanz aufnahm und Abschreibungen für diese Objekte vornahm, Verzerrungen des Vermögens, der Produktionskosten und der finanziellen Lage des Unternehmens aus dem früheren nicht marktwirtschaftlichen System übernommen wurden. Im Rahmen des Privatisierungsverfahrens nahm ZAC darüber hinaus ein zinsfreies Darlehen eines Investors an, wodurch sich seine Produktionskosten verfälschen.

(19)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt wurden und dass im Falle des Antragstellers die marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht überwiegen.

(20)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausführlich über die dargelegten Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützte die Kommission in ihren Feststellungen. Die Stellungnahme des Antragstellers änderte nichts an der Feststellung zum MWS.

3.   Individuelle Behandlung

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 fallende Länder ein landesweiter Zoll eingeführt, außer in Fällen, in denen Unternehmen auf der Grundlage hinreichend belegter Anträge nachweisen können, dass alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt sind.

(22)

Der Antragsteller beantragte für den Fall, dass ihm der MWS nicht zuerkannt würde, eine individuelle Behandlung und dementsprechend die Einführung eines individuellen Antidumpingzolls. Die Untersuchung lieferte jedoch keine Hinweise darauf, dass es noch andere Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine gab, sondern ergab vielmehr, dass der Antragsteller der einzige bekannte Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine war. In einem solchen Fall stellt sich die Frage einer individuellen Behandlung nicht, da die spezifische individuelle Dumpingspanne mit der landesweiten Dumpingspanne identisch wäre.

4.   Vergleichsland

(23)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen kein MWS gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt. Der Antragsteller machte geltend, dass das in der Ausgangsuntersuchung herangezogene Vergleichsland Brasilien nicht angemessen sei und dass in der derzeitigen Interimsüberprüfung Russland am besten geeignet, wenn nicht gar das einzig angemessene Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine sei.

(24)

Der Antragsteller machte in diesem Zusammenhang geltend, dass angeblich i) Russland in Bezug auf den Zugang zu Rohstoffen, Energiequellen und anderen wichtigen Vorleistungen sowie hinsichtlich der in der Produktion verwendeten Technologie und der Größenordnung der Produktion mit der Ukraine vergleichbar sei; ii) die Inlandsverkäufe Russlands repräsentativ seien, da die gesamten Inlandsverkäufe Russlands 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der Ukraine überstiegen; iii) in Russland eine vergleichbare Wettbewerbssituation herrsche wie in der Ukraine.

(25)

Die Kommission prüfte den Vorschlag des Antragstellers. Zunächst wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge gedumpt waren. Schon allein diese Tatsache genügt, um ein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorauszusetzen und die Angemessenheit Russlands als Vergleichsland in Frage zu stellen. Trotz dieser Feststellung und auf ausdrückliches Ersuchen des Antragstellers forderte die Kommission den russischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit an diesem Verfahren auf. Das russische Unternehmen arbeitete jedoch nicht an der Untersuchung mit.

(26)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Russland nicht als angemessenes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine in Frage kam. Außerdem ergab die Untersuchung keine Beweise dafür, dass sich die Umstände in Bezug auf das in der Ausgangsuntersuchung herangezogene Vergleichsland zugunsten des Antragstellers verändert hatten.

5.   Ausfuhrpreis

(27)

Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. In den Fällen, in denen es keinen Ausfuhrpreis gibt, kann der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Abnehmer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

(28)

Der Antragsteller behauptete, die Umstände hätten sich in Bezug auf seine Ausfuhrpreise verändert, und machte geltend, dass in dem Fall, in dem es keine repräsentativen Ausfuhren in die Gemeinschaft gäbe, die Preise der Ausfuhren in ein mit der Gemeinschaft vergleichbares Land außerhalb der EU als angemessene Grundlage zur Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen werden sollte. Zu diesem Zweck schlug der Antragsteller die USA oder die EU-10 als Referenzland vor.

(29)

Die Kommission prüfte die Vorschläge des Antragstellers, da tatsächlich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann, die Preise der Ausfuhren in Drittländer als Grundlage für den Vergleich mit dem Normalwert heranzuziehen. In diesem Fall ergab die Untersuchung jedoch, dass die Ausfuhrmengen des Antragstellers in die USA im UZ nicht repräsentativ genug waren, so dass sich die Frage nicht stellte, ob es angemessen sei, die Preise der Ausfuhren in die USA zugrunde zu legen. Der Antrag, dem zufolge bei der Ermittlung des Dumpings die Preise der Ausfuhren in die USA zugrunde gelegt werden sollten, wurde daher zurückgewiesen. Außerdem ergab die Untersuchung keine Beweise dafür, dass es für den Antragsteller von Vorteil wäre, wenn nur die Preise der Ausfuhren in die EU-10 zugrunde gelegt würden. Abschließend wird bestätigt, dass es den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ keine repräsentativen Verkäufe in die Gemeinschaft gab.

6.   Schlussfolgerung

(30)

Aus den vorstehend erläuterten Gründen konnte der MWS dem Antragsteller nicht zuerkannt werden. Die Frage einer individuellen Behandlung stellt sich in diesem Fall nicht. Auch alle anderen vom Antragsteller gestellten und von der Kommission geprüften Anträge in Bezug auf die Wahl des Vergleichslandes und die Ausfuhrpreise des Antragstellers wurden zurückgewiesen. Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, nicht wesentlich verändert haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft ohne Änderung oder Aufhebung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die teilweise Interimsüberprüfung betreffend den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt.

(2)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird aufrechterhalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 (ABl. L 254 vom 17.9.1997, S. 6).

(3)  ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 88.

(6)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 37.

(7)  ABl. C 3 vom 7.1.2004, S. 4.