4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

(2)

Bei den Zollkontrollen von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist dafür zu sorgen, dass in der Gemeinschaft überall ein gleichwertiges Zollkontrollniveau geschaffen wird und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erfolgt, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen haben. Diese Kontrollen sollten auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher einen gemeinschaftsweiten Rahmen für das Risikomanagement schaffen, damit wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel effizient zugewiesen werden können, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dieser Rahmen sollte auch gemeinsame Kriterien und harmonisierte Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien und Anforderungen umfassen. Die Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement für alle Mitgliedstaaten sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Stichprobenkontrollen bei Waren vorzunehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten jedem Wirtschaftsbeteiligten, der gemeinsame Kriterien für seine Kontrollsysteme, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen erfüllt, den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ verleihen. Der von einem Mitgliedstaat verliehene Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ sollte von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, in den anderen Mitgliedstaaten in den Zollvorschriften vorgesehene Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen. Die anderen Mitgliedstaaten sollten jedoch die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der Voraussetzung genehmigen, dass diese alle spezifischen Anforderungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachungen erfüllen. Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Inanspruchnahme von Vereinfachungen brauchen die anderen Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme des Wirtschaftsbeteiligten, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen nicht erneut zu bewerten, da dies bereits der Mitgliedstaat getan hat, der dem Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ verliehen hat; sie sollten jedoch sicherstellen, dass alle sonstigen spezifischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachung erfüllt sind. Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen in anderen Mitgliedstaaten kann auch im Wege einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Zollbehörden koordiniert werden.

(4)

Die Vereinfachungen nach den Zollvorschriften sollten die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Zollkontrollen, insbesondere solche mit Bezug zur Sicherheit, weiterhin unberührt lassen. Diese Kontrollen fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden, und das Kontrollrecht sollte weiter gelten, während der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von diesen Behörden als einer der Faktoren bei der Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung für den Wirtschaftbeteiligten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Kontrollen anerkannt werden sollte.

(5)

Risikobezogene Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrwaren sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck sollte ein sicheres gemeinsames System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(6)

Unter welchen Voraussetzungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen, sollte festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie durch alle anderen Behörden, die nach dem Zollkodex der Gemeinschaften Daten erhalten, Anwendung finden.

(7)

Damit angemessene Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse möglich sind, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, ausgenommen für Waren bei Beförderung durch dieses Gebiet ohne Halt auf dem Luftweg oder dem Seeweg, vorgeschrieben werden. Diese Angaben sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses verlassen. Je nach der Art der Waren, der Beförderung oder der Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen können unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitslücken entstehen.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

folgende Nummern werden hinzugefügt:

„4a.

Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;

4b.

Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4c.

Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4d.

Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden.“

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;“

In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

„25.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus, sofern dieser Vorfall

die ordnungsgemäße Durchführung von Gemeinschafts- oder nationalen Maßnahmen verhindert oder

den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet oder

die Sicherheit der Gemeinschaft, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet.

26.

Risikomanagement: die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.“

2.

Der folgende Abschnitt und der folgende Artikel werden eingefügt:

„Abschnitt 1A

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1)   Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.

Einem ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten|‘ werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.

Der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.

(2)   Die Kriterien für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ umfassen:

die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:

für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘,

für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,

zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,

über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,

für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

und die Voraussetzungen, unter denen

eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,

der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ ausgesetzt oder entzogen werden kann und

bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2)   Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.

Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.

Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

(3)   Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.

(4)   Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.

Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) eingehalten werden.“.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.“

5.

In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff „Zollkontrollen“ ersetzt.

6.

Folgende Artikel werden in Titel III Kapitel 1 eingefügt:

„Artikel 36a

(1)   Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2)   Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(3)   Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.

Artikel 36b

(1)   Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.

(4)   Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)

der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

(5)   Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.

Artikel 36c

(1)   Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.“

7.

In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt; in Artikel 38 Absatz 3 werden die Worte „Zollbehörden eines Mitgliedstaats“ durch die Worte „den Mitgliedstaaten“ sowie die Worte „zollamtlichen Prüfung“ durch das Wort „Zollkontrolle“ ersetzt.

8.

Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.“

9.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.“

10.

Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“.

11.

Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

12.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn

a)

sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b)

sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

c)

auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b genannten Maßnahmen anwendbar sind;

d)

sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.“

13.

Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.“

14.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.“

15.

In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen.

16.

In Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 182a

(1)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist;

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder von dieser Anforderung abgewichen werden kann, und

die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben sind.

Artikel 182b

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

(2)   Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen.

(3)   Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten.

(4)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 182c

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2)   Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(3)   Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 182d

(1)   Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der unter Buchstabe a oder b genannten Personen.

(4)   Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1, Artikel 182a Absatz 2 und Artikel 182d Absatz 1 gelten ab dem 11 Mai 2005.

Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Artikel in Kraft getreten sind. Die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b, 36c, 182b, 182c und 182d vorgesehen sind, müssen jedoch drei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Bestimmungen anwendbar sind, funktionsfähig sein.

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit dieser Vorschriften prüft die Kommission etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist für die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 36) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.