8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 384/2005 DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2007 bis 2009 festgelegt werden.

(2)

Der Beschluss 2002/177/EG des Rates vom 18. Februar 2002 bezüglich Leitlinien für die Beschäftigungspolitiken der Mitgliedsstaaten für das Jahr 2002 (2) legt fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission spezifische statistische Angaben benötigen, um geeignete politische Maßnahmen in den Bereichen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsprobleme, Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen sowie Eintritt der jungen Leute in den Arbeitsmarkt entwickeln zu können. Diese Informationen müssen daher in den Ad-hoc-Modulen für 2007 bis 2009 enthalten sein.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang aufgeführte Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2007 bis 2009 wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

(2)  ABl. L 60 vom 1.3.2002, S. 60.


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1.   ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSBEDINGTE GESUNDHEITSPROBLEME

Liste von Variablen: bis Dezember 2005 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2007.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: bis Dezember 2005 festzulegen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2008.

2.   ARBEITSMARKTSITUATION VON ZUWANDERERN UND IHREN NACHKOMMEN

Die Implementierung des 2008er Moduls ist abhängig von den Resultaten von bis Ende 2005 durchzuführenden Machbarkeitsstudien.

Liste von Variablen: bis Dezember 2006 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2008.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: bis Dezember 2006 festzulegen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2009.

3.   ÜBERGANG VON DER SCHULE INS ERWERBSLEBEN

Liste von Variablen: bis Dezember 2007 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2009.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

Stichprobe: bis Dezember 2007 festzulegen.

Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2010.