8.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 382/2005 DER KOMMISSION

vom 7. März 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates (3) ersetzt hat, sind neue Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Somit ist die Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (4) aufzuheben.

(2)

Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte Begriffe definiert werden.

(3)

Für die betreffenden Erzeugnisse ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 die nach dem Feuchtigkeits- und Eiweißgehalt bestimmte Mindestqualität festzulegen. Es empfiehlt sich, den Feuchtigkeitsgehalt handelsüblich nach Maßgabe bestimmter Herstellungsverfahren zu differenzieren.

(4)

Trockenfutter, für das bereits eine Beihilfe gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt wird, ist von den Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 auszuschließen.

(5)

Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen und jeden Käufer des zu trocknenden Futters die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Bedingungen überprüft werden kann. Um diese Kontrolle zu erleichtern und damit außerdem der Beihilfeanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden kann, ist es erforderlich, dass die genannten Unternehmen und Käufer in einem geeigneten Verfahren zugelassen werden. Mit demselben Zweck sollten auch die erforderlichen, in die Beihilfeanträge, Bestandsbuchhaltungen und Liefererklärungen der Verarbeitungsunternehmen einzutragenden Angaben sowie die sonstigen einzureichenden Belege festgelegt werden.

(6)

Die Einhaltung der an die Qualität des Trockenfutters gestellten Anforderungen muss bei regelmäßiger Entnahme von Stichproben des das Unternehmen verlassenden Fertigerzeugnisses genau kontrolliert werden. Sollten diese Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen vermischt werden, so müssen die Stichproben vor dem Mischen entnommen werden.

(7)

Um zu überprüfen, ob die den Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Ausgangserzeugnisse den von diesen ausgelieferten Mengen Trockenfutter entsprechen, müssen die genannten Unternehmen das zu verarbeitende Futter systematisch wiegen und seinen Feuchtigkeitsgehalt bestimmen.

(8)

Damit sich das zu verarbeitende Futter leichter absetzen lässt und außerdem die zuständigen Behörden die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs notwendigen Kontrollen durchführen können, müssen die zwischen den Verarbeitungsunternehmen und den Landwirten geschlossenen Verträge vor Lieferung der Ausgangserzeugnisse ausgefertigt und den zuständigen Behörden zur Schätzung des voraussichtlichen Herstellungsumfangs vor einem bestimmten Termin vorgelegt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Verträge schriftlich ausgefertigt werden und insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses, das betreffende Wirtschaftsjahr, Name und Anschrift der Vertragspartner, Art des zu trocknenden Erzeugnisses und die landwirtschaftlichen Parzellen ausweisen, von denen das zu verarbeitende Futter stammt.

(9)

In bestimmten Fällen kommen die Verträge nicht zur Anwendung und müssen die Verarbeitungsunternehmen Liefererklärungen gemäß den Bedingungen ausstellen, die für die Verträge gelten.

(10)

Damit die Beihilferegelung einheitlich angewendet wird, müssen die Einzelheiten der Zahlungen geregelt werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Verbindung mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind mehrere, auf die einzelnen Teile der Herstellungsverfahren verteilte Kontrollen durchzuführen. Daher empfiehlt es sich, die die Identifizierung der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzflächen betreffenden und die im Rahmen dieses Systems durchzuführenden Kontrollen miteinander zu verknüpfen.

(12)

Da es sich um eine in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Regelung handelt, sollten die zuständigen Behörden die in den Verträgen und/oder Erklärungen genannten landwirtschaftlichen Parzellen den Parzellen gegenüberstellen, die die Erzeuger in ihren Sammelanträgen angeben, um zu vermeiden, dass Beihilfen zu Unrecht gewährt werden.

(13)

Damit die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung insbesondere hinsichtlich des Beihilfeanspruchs eingehalten werden, sollten zur Unterbindung von Missbrauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände bestimmte Beihilfekürzungen und -ausschlüsse eingeführt werden. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von der Beihilfe während eines bestimmten Zeitraums reichen.

(14)

Damit der Trockenfuttermarkt reibungslos verwaltet werden kann, sind der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln.

(15)

Zur Vorbereitung des Berichtes über den Sektor, der gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Jahr 2008 vorzulegen ist, sind Mitteilungen über die Futterflächen und den Energieverbrauch bei der Trockenfuttererzeugung einzuführen.

(16)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ist eine Übergangsmaßnahme betreffend die am 31. März 2005 vorhandenen Bestände zu erlassen.

(17)

Findet die fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung, so sind die Bedingungen für die in demselben Artikel genannte Beihilfe festzulegen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gilt ab dem 1. April 2005, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2005/06. Die vorliegende Verordnung muss somit ab demselben Zeitpunkt gelten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide und Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BEIHILFEFÄHIGKEIT

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

„Trockenfutter“ die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse, die wie folgt unterschieden werden:

a)

„künstlich getrocknetes Futter“ sind die durch künstliche Wärmetrocknung getrockneten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003; dazu gehört „ähnliches Futter“, das alles krautige Futter des KN-Codes 1214 90 90 ist, das durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet wurde, insbesondere:

krautige Hülsenfrüchte,

Gräser,

das Getreide, grün geerntet, ganze Pflanze, unvollständig gereifte Körner, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;

b)

„sonnengetrocknetes Futter“ sind die anders als künstlich getrockneten und gemahlenen Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003;

c)

„Eiweißkonzentrate“ sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003;

d)

„künstlich getrocknete Erzeugnisse“ sind die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003;

2.

„Verarbeitungsunternehmen“ das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, in dem

a)

entweder die künstliche Trocknung von Frischfutter unter Benutzung eines Trockners, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

Lufttemperatur beim Lufteintritt nicht unter 250 oC. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Bandtrockner mit einer Lufteintrittstemperatur von mindestens 110 oC, die vor dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zugelassen wurden,

Durchgangsdauer des zur Trocknung bestimmten Futters nicht länger als drei Stunden,

bei Trocknungen in Futterlagen, Dicke jeder Lage höchstens ein Meter;

b)

oder das Mahlen von sonnengetrocknetem Futter

c)

oder die Herstellung von Eiweißkonzentraten stattfindet;

3.

„Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter“ die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;

4.

„Partie“ eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;

5.

„Mischung“ ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.

„Zusatzstoffe“ sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.

Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;

6.

„landwirtschaftliche Parzellen“ Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (5) identifiziert worden sind;

7.

„Sammelantrag“ der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;

8.

„Endempfänger einer Partie Trockenfutter“ die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.

Artikel 3

Beihilfefähige Erzeugnisse

Im Sinne dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 das Trockenfutter in Betracht, das den Anforderungen für die Vermarktung als Futtermittel genügt und

a)

das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der zuständigen Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt;

b)

zum Zeitpunkt des Verlassens des Verarbeitungsunternehmens folgende Merkmale aufweist:

i)

Höchstgehalt an Feuchtigkeit:

12 % für sonnengetrocknetes Futter, künstlich getrocknetes und anschließend gemahlenes Futter, Eiweißkonzentrate und künstlich getrocknete Erzeugnisse,

14 % für anderes künstlich getrocknetes Futter;

ii)

gesamter Roheiweißmindestgehalt in Bezug auf die Trockenmasse:

15 % für künstlich getrocknetes Futter, sonnengetrocknetes Futter und künstlich getrocknete Erzeugnisse,

45 % für Eiweißkonzentrate.

Der Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 landwirtschaftlich genutzt werden.

Artikel 4

Ausschluss

Von der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ausgeschlossen ist Futter, das von Flächen stammt, für die eine Beihilferegelung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt.

Auf den Flächen, für die eine Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt wird, ist der Ausschluss von der Beihilfe für die Verarbeitung zu Trockenfutter jedoch auf die Futterpflanzen begrenzt, deren Körner geerntet worden sind.

Außerdem kann die Beihilfe für die Verarbeitung zu Trockenfutter für diejenigen Flächen gezahlt werden, für die eine Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, sofern sie gemäß den örtlichen Bedingungen ganzflächig mit Kulturpflanzen eingesät worden sind.

KAPITEL 2

VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN UND KÄUFER VON ZUR TROCKNUNG UND/ODER ZUM VERMAHLEN BESTIMMTEM FUTTER

Artikel 5

Zulassung der Verarbeitungsunternehmen

Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 2 muss das Verarbeitungsunternehmen

a)

der zuständigen Behörde eine Akte übermitteln, die Folgendes enthält:

i)

die Beschreibung des Geländes des Verarbeitungsunternehmens, insbesondere mit Angabe der Orte, an denen die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse in Empfang genommen werden, der Orte, an denen das Trockenfutter das Gelände verlässt, der Orte, an denen die zur Verarbeitung verwendeten Erzeugnisse und die Enderzeugnisse gelagert werden, sowie der Orte der Verarbeitungsanlagen,

ii)

die Beschreibung der technischen Anlagen zur Durchführung der Arbeiten gemäß Artikel 2 Nummer 2, insbesondere der Öfen zur künstlichen Trocknung und der Mahlvorrichtungen — mit Angabe der stündlichen Verdampfungskapazität und der Arbeitstemperatur — und der Waagen,

iii)

das Verzeichnis der vor oder während des Verfahrens der künstlichen Trocknung verwendeten Zusatzstoffe und das nicht erschöpfende Verzeichnis der anderen bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse und der Enderzeugnisse,

iv)

die Muster der Bücher für die Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 12;

b)

seine auf dem neuesten Stand gehaltene Bestands- und Finanzbuchhaltung der zuständigen Behörde zur Verfügung halten;

c)

die Kontrollmaßnahmen erleichtern;

d)

die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung beachten.

Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer Angaben in der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Akte benachrichtigt das Verarbeitungsunternehmen die zuständige Behörde innerhalb von zehn Kalendertagen, um sich seine Zulassung bestätigen zu lassen.

Artikel 6

Zulassung der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter

Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 3 muss der Käufer von zur Trocknung und/oder Vermahlung bestimmtem Futter

a)

über die betreffenden Erzeugnisse eine Bestandsbuchhaltung führen, der je Erzeugnis mindestens die täglichen An- und Verkäufe und für jede Partie die Menge, die Bezugnahme auf den mit dem Erzeuger, der das Erzeugnis geliefert hat, geschlossenen Vertrag sowie gegebenenfalls das Bestimmungsverarbeitungsunternehmen zu entnehmen sind;

b)

seine auf dem neuesten Stand gehaltene Bestands- und Finanzbuchhaltung der zuständigen Behörde zur Verfügung halten;

c)

die Kontrollmaßnahmen erleichtern;

d)

die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung beachten.

Artikel 7

Erteilung und Entzug der Zulassungen

Die Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummern 2 und 3 werden von den Interessenten vor Beginn des Wirtschaftsjahres beantragt.

Die Zulassungen werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats vor Beginn des Wirtschaftsjahres erteilt. In außergewöhnlichen Fällen kann die zuständige Behörde während eines Zeitraums, der zwei Monate nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht überschreitet, eine vorläufige Zulassung erteilen. In diesen Fällen gilt das Unternehmen als zugelassen, bis die zuständige Behörde die endgültige Zulassung erteilt.

Unbeschadet des Artikels 30 entzieht die zuständige Behörde die Zulassung, wenn eine oder mehrere der Bedingungen des Artikels 5 oder 6 nicht mehr erfüllt sind, es sei denn, das Verarbeitungsunternehmen bzw. der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter trifft innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Vorkehrungen, um den vorgenannten Bedingungen wieder zu entsprechen.

Artikel 8

Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters

Stellt ein Verarbeitungsunternehmen sowohl künstlich getrocknetes Futter und/oder Eiweißkonzentrate als auch sonnengetrocknetes Futter her, so

a)

muss künstlich getrocknetes Futter in anderen Räumen oder an anderen Orten als sonnengetrocknetes Futter hergestellt werden;

b)

müssen die aus beiden Tätigkeiten gewonnenen Erzeugnisse an verschiedenen Orten gelagert werden;

c)

ist es untersagt, innerhalb des Unternehmens ein zu einer dieser Gruppen gehörendes Erzeugnis mit einem zur anderen Gruppe gehörenden Erzeugnis zu mischen.

Artikel 9

Verpflichtungen bei der Ein- und Auslagerung der Erzeugnisse

Bevor das Verarbeitungsunternehmen andere Erzeugnisse als zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtes Futter in sein Gelände verbringt, um Mischungen herzustellen, unterrichtet es die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Angabe von Art und Menge der verbrachten Erzeugnisse.

Betrifft diese Verbringung Futter, das von einem anderen Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, so unterrichtet das Unternehmen die zuständige Behörde auch über Ursprung und Bestimmung des Futters. In diesem Fall muss die Verbringung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und gemäß den von ihr festgelegten Bedingungen erfolgen.

Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine neue Aufmachung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.

Alle in das Gelände des Verarbeitungsunternehmens im Sinne dieses Artikels verbrachten oder wiederverbrachten Erzeugnisse dürfen nicht zusammen mit demjenigen Futter gelagert werden, das von dem betreffenden Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen wird. Außerdem sind sie in der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 12 Absatz 1 anzugeben.

Artikel 10

Feststellung des Gewichts, Probenahme und Analyse des Trockenfutters

(1)   Die Probenahme und die Feststellung des Gewichts des Trockenfutters gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 werden vom Verarbeitungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auslieferung des Trockenfutters aus dem Unternehmen vorgenommen.

Wird das Trockenfutter im Verarbeitungsunternehmen jedoch gemischt, so werden die Probenahme und die Feststellung des Gewichts vor der Mischung vorgenommen.

Erfolgt die Mischung vor oder während der Trocknung, so wird nach der Trocknung eine Probe genommen; dazu wird ein Vermerk erstellt, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Mischung handelt, und in dem die Art des Zusatzstoffes, seine Bezeichnung, sein Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, und sein prozentualer Anteil im Enderzeugnis angegeben sind.

(2)   Die zuständige Behörde kann verlangen, dass jedes Verarbeitungsunternehmen sie mindestens zwei Arbeitstage im Voraus darüber unterrichtet, wann das Trockenfutter ausgeliefert oder gemischt wird, wobei die genauen Daten und Mengen anzugeben sind, damit sie die notwendigen Kontrollen durchführen kann.

Die zuständige Behörde nimmt regelmäßig Probenahmen und Gewichtsfeststellungen vor, die sich auf mindestens 5 % des Gewichts des von dem Unternehmen je Wirtschaftsjahr ausgelieferten Trockenfutters und auf mindestens 5 % des Gewichts des Trockenfutters beziehen, das in jedem Wirtschaftsjahr gemischt wird.

(3)   Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 3 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 110 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen nach der Methode bestimmt, die in den Richtlinien 76/371/EWG (6), 71/393/EWG (7) und 72/199/EWG (8) der Kommission festgelegt ist.

Werden mehrere Partien von einheitlicher Qualität, d. h. gleicher Futterzusammensetzung sowie gleichem Feuchtigkeits- und Roheiweißgehalt mit einem Gewicht von höchstens 110 Tonnen ausgeliefert oder gemischt, so wird bei jeder Partie eine Probe genommen. Die Analyse wird jedoch an einer repräsentativen Mischung dieser Proben vorgenommen.

Artikel 11

Abwiegen des Futters und Messung des Feuchtigkeitsgehalts des zur Trocknung bestimmten Futters

(1)   Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln für das zur Trocknung bestimmte Futter und für das zur Verarbeitung gelieferte sonnengetrocknete Futter die Liefermengen durch systematisches Abwiegen.

(2)   Diese Verpflichtung zum systematischen Abwiegen gilt nicht, wenn die Erzeugung des betreffenden Unternehmens 1 000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr nicht überschreitet und dieses Unternehmen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachweist, dass es nicht über die Möglichkeit verfügt, eine in einem Umkreis von 5 km gelegene öffentliche Waage zu benutzen. In diesem Fall können die gelieferten Mengen durch Anwendung jeder anderen von der genannten zuständigen Behörde im Voraus genehmigten Methode ermittelt werden.

(3)   Der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt der zur Trocknung bestimmten Futtermengen wird durch Vergleich der zu verarbeitenden Mengen mit den Mengen an Enderzeugnissen ermittelt.

(4)   Vor Ende des ersten Monats jedes Quartals teilen die Verarbeitungsunternehmen der zuständigen Behörde den in Absatz 3 genannten durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt mit, der in dem vorangegangenen Quartal bei dem von ihnen verarbeiteten, zur künstlichen Trocknung bestimmten Futter festgestellt wurde.

Artikel 12

Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen

(1)   Die Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung erstellt und ermöglicht die tägliche Überwachung folgender Mengen:

a)

der Erzeugnismengen, die zur künstlichen Trocknung und/ oder zum Vermahlen in Empfang genommen werden, wobei für jeden Empfang Folgendes anzugeben ist:

das Datum des Empfangs,

die jeweilige Menge,

die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 aufgeführte(n) Art(en) des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters,

der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt;

die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Liefererklärung gemäß Artikel 14 bzw. 15 dieser Verordnung;

b)

die erzeugten Mengen und die Mengen von jedem anderen Zusatzstoff, der gegebenenfalls bei der Herstellung verwendet wurde;

c)

die ausgelagerten Mengen unter Angabe des Auslagerungsdatums sowie des festgestellten Feuchtigkeitsgehalts und Eiweißgehalts für jede Partie;

d)

die Trockenfuttermengen, für die das Verarbeitungsunternehmen bereits die Beihilfe erhalten hat, und die auf das Gelände des Unternehmens verbracht oder wiederverbracht werden;

e)

die Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres;

f)

die Erzeugnisse, die mit den Futtermitteln, die vom Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen worden sind, gemischt oder ihnen zugesetzt wurden, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis.

(2)   Die Verarbeitungsunternehmen führen für künstlich getrocknetes Futter, sonnengetrocknetes Futter, Eiweißkonzentrate und künstlich getrocknete Erzeugnisse jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.

(3)   Falls ein Unternehmen auch andere Erzeugnisse als Trockenfutter künstlich trocknet oder behandelt, führt es für diese anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher.

Artikel 13

Belege für die Bestandsbuchhaltung

(1)   Auf Aufforderung der zuständigen Behörde reichen die Verarbeitungsunternehmen insbesondere folgende Belege ein:

a)

die Angaben, die es gestatten, die Erzeugungskapazität des Unternehmens zu bestimmen;

b)

die Angabe des zu Beginn und am Ende der Erzeugung in dem Unternehmen vorhandenen Brennstoffbestands;

c)

die Rechnungen über den Kauf von Brennstoff und die Angaben über den Stromverbrauch im Produktionszeitraum;

d)

die Angabe der Betriebsstunden der Trocknungsanlagen und, bei sonnengetrockneten Futtermitteln, der Zerkleinerer;

e)

eine vollständige Bilanz des Energieverbrauchs gemäß Anhang I,

f)

die Verträge und/oder die Liefererklärungen.

(2)   Die Verarbeitungsunternehmen, die ihre Erzeugnisse verkaufen, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die Rechnungen über den Ankauf des zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmten Futters sowie die Rechnungen über den Verkauf des Trockenfutters ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des verkauften Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Käufers anzugeben sind.

Die Unternehmen, die die Erzeugung ihrer Mitglieder verarbeiten und ihnen Trockenfutter liefern, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die von der zuständigen Behörde zugelassenen Auslieferungsscheine oder sonstigen Buchhaltungsbelege ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des gelieferten Erzeugnisses sowie die Namen der Empfänger anzugeben sind.

Die Unternehmen, die Trockenfutter für Rechnung des Landwirts herstellen und ihm diese Erzeugung liefern, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die Rechnungen über die Herstellungskosten ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des erzeugten Trockenfutters sowie der Name des Landwirts anzugeben sind.

KAPITEL 3

VERTRÄGE UND LIEFERERKLÄRUNGEN

Artikel 14

Verträge

(1)   Außer den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehenen Angaben enthält jeder Vertrag gemäß Artikel 10 Buchstabe c) Ziffern i) und iii) der vorgenannten Verordnung insbesondere:

a)

die Namen, Vornamen und Anschriften der Vertragsparteien;

b)

das Datum des Vertragsabschlusses;

c)

das betreffende Wirtschaftsjahr;

d)

die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters;

e)

die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Lieferung getätigt wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2)   Führt ein Verarbeitungsunternehmen einen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder geschlossenen Werkvertrag gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 durch, so enthält dieser Vertrag außerdem:

a)

das auszuliefernde Enderzeugnis,

b)

die vom Erzeuger zu tragenden Kosten.

Artikel 15

Liefererklärungen

(1)   Im Fall eines Unternehmens, das seine eigene Produktion oder, bei einem Zusammenschluss, die Produktion seiner Mitglieder verarbeitet hat, wird eine Liefererklärung verfasst, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls voraussichtlicher Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Liefererklärung den zuständigen Behörden vorgelegt worden ist;

b)

die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen;

c)

die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters;

d)

gegebenenfalls Name und Anschrift des liefernden Mitglieds des Zusammenschlusses;

e)

die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Liefererklärung abgegeben wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2)   Im Fall eines Unternehmens, das von einem zugelassenen Käufer versorgt wird, wird eine Liefererklärung verfasst, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Identität des zugelassenen Käufers;

b)

Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls vorläufiger Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Liefererklärung den zuständigen Behörden vorgelegt wurde;

c)

die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen, die nach den mit den Käufern und Erzeugern geschlossenen Verträgen unter Angabe der Aktenzeichen dieser Verträge aufgeschlüsselt wurden;

d)

die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters;

e)

die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Liefererklärung abgegeben wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

Artikel 16

Zeitpunkt des Vertrags bzw. der Erklärung

Die Verträge und die Liefererklärungen in den Artikeln 14 und 15 werden mindestens zwei Arbeitstage vor dem Lieferzeitpunkt schriftlich ausgefertigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Frist von zwischen zwei und acht Arbeitstagen vor dem Lieferzeitpunkt vorsehen.

Artikel 17

Mitteilungen

Die Verarbeitungsunternehmen und die Käufer von zur Trocknung oder zum Vermahlen bestimmtem Futter übermitteln der zuständigen Behörde spätestens am 15. jedes Monats eine zusammenfassende Liste der im Vormonat geschlossenen Verträge und verfassten Liefererklärungen.

Die Liste enthält insbesondere:

a)

die Identität des Vertragspartners des Verarbeitungsunternehmens oder des zugelassenen Käufers bzw. des Erklärenden im Fall eines Unternehmens, das seine eigene Erzeugung verarbeitet bzw. eines Zusammenschlusses, der die Erzeugung seiner Mitglieder verarbeitet;

b)

den Zeitpunkt des Vertrags bzw. der Liefererklärung;

c)

die Identifikationsnummern der landwirtschaftlichen Parzellen;

d)

die Verweise auf den betreffenden Sammelantrag.

Die zuständige Behörde kann die Übermittlung der Liste auf elektronischem Wege verlangen.

KAPITEL 4

BEIHILFEANTRÄGE UND ZAHLUNG DER BEIHILFE

Artikel 18

Zeitpunkt der Stellung der Beihilfeanträge

(1)   Um in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 zu gelangen, muss das Verarbeitungsunternehmen spätestens 45 Tage nach dem Ende eines betreffenden Monats einen Beihilfeantrag für die während dieses Monats aus diesem Unternehmen erfolgten Auslieferungen stellen.

(2)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

a)

wird bei Stellung eines Antrags nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist der Beihilfebetrag, auf den das Unternehmen bei fristgerechter Antragstellung Anspruch gehabt hätte, für jeden Arbeitstag um 1 % gekürzt;

b)

ist der Antrag unzulässig, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darf kein für ein Wirtschaftsjahr gestellter Beihilfeantrag nach dem 15. April des Jahres eingereicht werden, das dem Ende dieses Wirtschaftsjahres folgt.

Artikel 19

Inhalt der Anträge

(1)   Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers;

b)

die nach Partien aufgeschlüsselte Menge, für die die Beihilfe beantragt wird;

c)

das Datum, an dem jede Partie das Unternehmen verlassen hat;

d)

die Angabe, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 zum Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen bzw. der Mischung des erzeugten Trockenfutters im Verarbeitungsunternehmen Proben je Partie entnommen wurden, und jede zur Identifizierung dieser Proben erforderliche Angabe;

e)

die Angabe aller etwaigen Zusatzstoffe je Partie, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse, und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis;

f)

im Fall einer Mischung die Angabe je Partie des Gesamtroheiweißgehalts des vom Unternehmen getrockneten Futters, das in der Mischung enthalten ist, nach Abzug des Gesamtstickstoffgehalts der Zusatzstoffe.

(2)   Die einem Unternehmen zu gewährende Beihilfe betrifft nur Futtermittel, die dort getrocknet und/oder vermahlen worden sind, nach Abzug des Gewichts aller Zusatzstoffe.

Artikel 20

Vorschüsse

(1)   Um in den Genuss des Vorschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 zu kommen, fügt der Antragsteller dem Beihilfeantrag eine Bescheinigung bei, der zufolge die in demselben Absatz genannte Sicherheit geleistet worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 90 Tagen nach der Antragstellung.

Artikel 21

Endgültiger Beihilfebetrag

(1)   Die Kommission setzt den endgültigen Beihilfebetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 derselben Verordnung fest. Dieser Betrag wird anhand der einzelstaatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnet.

(2)   Sollte sich infolge späterer Überprüfungen herausstellen, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine zweite, hinreichend begründete Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 zwecks Berichtigung der Erstmitteilung nach oben übermitteln, so ist dieser Zweitmitteilung nur Rechnung zu tragen, wenn der auf der Grundlage der Erstmitteilung berechnete endgültige Beihilfebetrag nicht betroffen ist. Die in Anwendung der vorgenannten Regelung nicht berücksichtigten Trockenfuttermengen werden dann auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen.

(3)   Der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannte Restbetrag wird gegebenenfalls innerhalb der 60 Kalendertage nach dem Tag gezahlt, an dem die Kommission den endgültigen Beihilfebetrag für das betreffende Wirtschaftsjahr im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gibt.

Artikel 22

Wechselkurs

Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 anwendbaren Wechselkurs tritt am ersten Tag des Monats ein, in dem die Auslieferung des Trockenfutters einer bestimmten Partie aus dem zugelassenen Verarbeitungsunternehmen erfolgt.

KAPITEL 5

KONTROLLEN

Artikel 23

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1)   Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.

(2)   Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls das Verarbeitungsunternehmen die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.

Artikel 24

Verwaltungskontrollen

(1)   Die Verwaltungskontrollen müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten — insbesondere anhand von Gegenkontrollen — festgestellt werden.

Die zuständigen Behörden nehmen Gegenkontrollen zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und/oder den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen vor, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen und somit jegliche ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden.

(2)   Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

Artikel 25

Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2)   Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(3)   Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten in einem Gebiet oder Verarbeitungsunternehmen festgestellt, so erhöhen die zuständigen Behörden Anzahl, Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Unternehmen im laufenden und im darauf folgenden Jahr.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Kontrollstichprobe fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgedehnt.

Artikel 26

Vor-Ort-Kontrollen der Verarbeitungsunternehmen

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen die in Artikel 12 genannte Bestandsbuchhaltung aller Verarbeitungsunternehmen, insbesondere die Verbindung zwischen der Bestands- und der Finanzbuchhaltung, mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen stichprobenartig die Belege der Finanzbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen.

Bei neu zugelassenen Unternehmen werden jedoch sämtliche Anträge überprüft, die sie im ersten Betriebsjahr einreichen.

Artikel 27

Vor-Ort-Kontrollen der anderen Beteiligten

(1)   Die zuständigen Behörden nehmen bei den Lieferanten der Rohstoffe sowie bei den Marktbeteiligten, denen das Trockenfutter geliefert wurde, regelmäßig zusätzliche Kontrollen vor.

Diese Kontrollen betreffen:

a)

mindestens 5 % der Partien, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren, um die Verfolgbarkeit bis zum Endempfänger zu überprüfen;

b)

mindestens 5 % der Verträge und Liefererklärungen, um zu überprüfen, von welcher Parzelle die an die Verarbeitungsunternehmen gelieferten Erzeugnisse stammen.

(2)   Die zuständige Behörde wählt die Beteiligten, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden, anhand einer Risikoanalyse aus, bei der folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

Beihilfebeträge,

b)

Entwicklung der Beihilfen gegenüber dem Vorjahr,

c)

Kontrollergebnisse der Vorjahre,

d)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Die zuständige Behörde beurteilt alljährlich die Wirksamkeit der in den Vorjahren zugrunde gelegten Parameter der Risikoanalyse.

(3)   Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl eines Landwirts für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Artikel 28

Kontrollbericht

(1)   Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen.

(2)   Der kontrollierte Beteiligte kann den Bericht unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. Er erhält eine Ausfertigung des Berichts.

KAPITEL 6

KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE

Artikel 29

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen der Verarbeitungsunternehmen

Liegt die in einem oder mehreren Beihilfeanträgen angegebene Trockenfuttermenge über der gemäß Artikel 3 beihilfefähigen Menge, so gilt Folgendes:

a)

liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz nicht über 20 % der beihilfefähigen Mengen, so wird der Beihilfebetrag anhand der beihilfefähigen Menge berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz;

b)

liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz über 20 % der beihilfefähigen Mengen, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt;

c)

liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz nicht über 20 % der beihilfefähigen Mengen, wurde eine solche Überschreitung in demselben Wirtschaftsjahr jedoch schon einmal festgestellt, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt;

d)

liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz über 50 % der beihilfefähigen Mengen oder wird in demselben Wirtschaftsjahr nochmals eine Differenz von mehr als 20, aber weniger als 50 % festgestellt, so wird für das laufende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt.

Der wiedereinzuziehende Betrag wird mit den Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen verrechnet, auf die das Unternehmen aufgrund der Beihilfeanträge Anspruch hat, die während der auf das Wirtschaftsjahr der Feststellung folgenden Wirtschaftsjahre eingereicht wurden.

Wird festgestellt, dass das Verarbeitungsunternehmen die in Unterabsatz 1 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen hat, so wird die Beihilfe für das laufende und das darauf folgende Wirtschaftsjahr verweigert.

Artikel 30

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen der Nichteinhaltung bestimmter Zulassungsbedingungen durch die Verarbeitungsunternehmen und die zugelassenen Käufer

Wird festgestellt, dass die Bestandsbuchhaltung die Bedingungen von Artikel 12 nicht erfüllt oder das die Verbindung zwischen der Bestandsbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung und den Belegen nicht hergestellt werden kann, so wird die vom Verarbeitungsunternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 29 nach Maßgabe der Schwere der betreffenden Verstöße um 10 bis 30 % gekürzt.

Werden die gleichen Unregelmäßigkeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der ersten Feststellung erneut festgestellt, so entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Verarbeitungsunternehmens für einen Zeitraum von mindestens einem Wirtschaftsjahr und höchstens drei Wirtschaftsjahren.

KAPITEL 7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Leiter des Verarbeitungsunternehmens hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Artikel 32

Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Verarbeitungsunternehmen oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer des Wirtschaftszweiges, wie Landwirte oder Käufer, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse eingehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Daten sicherzustellen.

Artikel 33

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu Beginn jedes Quartals die Mengen an Trockenfutter mit, für die im vorangegangenen Quartal Anträge auf die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den Monaten, in denen diese Mengen das jeweilige Verarbeitungsunternehmen verlassen haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Mai die Mengen an Trockenfutter mit, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde.

Die Mitteilung der Angaben in den Unterabsätzen 1 und 2 wird jeweils nach den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Erzeugnissen aufgeschlüsselt. Diese Angaben werden von der Kommission verwendet, um festzustellen, ob die Garantiehöchstmenge eingehalten wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

alljährlich bis spätestens 30. April die geschätzten Mengen an Trockenfutter, die am 31. März desselben Jahres in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren;

b)

bis spätestens 30. April 2005 die Mengen an Trockenfutter, die am 31. März 2005 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und in den Genuss von Artikel 34 kommen;

c)

alljährlich bis spätestens 31. Mai die Anzahl neuer Zulassungen, entzogener Zulassungen und vorläufiger Zulassungen für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;

d)

alljährlich bis spätestens 31. Mai statistische Angaben gemäß Anhang III über die im Rahmen der Artikel 23 bis 28 durchgeführten Kontrollen und die gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;

e)

alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter gemäß Anhang II für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;

f)

in dem auf das Ende jeden Halbjahres folgenden Monat den im vergangenen Halbjahr festgestellten durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters, den die Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt haben;

g)

bis spätestens 1. Mai 2005 die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung getroffen wurden, insbesondere die einzelstaatlichen Sanktionsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL 8

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Bestände am 31. März 2005

(1)   Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2004/05 erzeugt wurde und sich vor dem 31. März 2005 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung befand, kann im Wirtschaftsjahr 2005/06 die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn

a)

es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;

b)

es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird;

c)

die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zugeteilt sind;

d)

es im Wirtschaftsjahr 2004/05 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.

Artikel 35

Fakultative Übergangszeit

Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 anerkannten Mengen innerhalb der Obergrenzen von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet.

Die Summe dieser Beihilfe und der Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 darf die in der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehene Höchstunterstützung für den Sektor nicht überschreiten.

Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt und wird den Verarbeitungsunternehmen gezahlt, die sie innerhalb von 15 Arbeitstagen an die Erzeuger weitergeben.

Artikel 36

Bestimmung betreffend das Wirtschaftsjahr 2004/05

Die Verordnung (EG) Nr. 785/95 wird aufgehoben.

Ihre Bestimmungen bezüglich der Verwaltung der im Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden Beihilferegelung bleiben jedoch bis zur endgültigen Abrechnung der Ergebnisse des genannten Wirtschaftsjahrs anwendbar.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 8).

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(6)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(7)  ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7.

(8)  ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.


ANHANG I

Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters

Mitgliedstaat:

Wirtschaftsjahr:


 

Zweck

Einheit

Menge

a

Erzeugung von künstlich getrocknetem Futter

Tonnen künstlich getrockneten Futters

 

b

Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Eingang

%

 

c

Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Ausgang

%

 

d

Durchschnittliche Lufttemperatur beim Eintritt in den Trockner

°Celsius

 

e

Spezifischer Verbrauch

Megajoule je kg künstlich getrockneten Futters

 

f

Art des verwendeten Brennstoffs (Gas, Kohle, Braunkohle, Erdöl, Strom, Biomasse)

 

 

g

Spezifischer Heizwert in Megajoule je Energieeinheit

Megajoule je Energieeinheit

 

h

Menge des verwendeten Brennstoffs

a)

in Tonnen Brennstoff

 

i

b)

in Megajoule

 


ANHANG II

Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter

Mitgliedstaat:

Wirtschaftsjahr:


 

Cronos-Eurostat-Codes

Grünfutter

Fläche in 1 000 ha

a

2611 + 2670

a = b + c Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen angebautes Grünfutter, davon:

 

b

2611

b)

einjähriger Futterbau (Futtermais, andere)

 

c

2670

c)

mehrjähriger Futterbau (Klee, Luzerne, Ackerwiesen und -weiden)

 

d

2672

davon: Luzerne

 

e

0002

Gesamtfläche der Dauerwiesen und -weiden

 


ANHANG III

A.   Statistik der Kontrollen, den Kontrollen unterworfene Elemente

A.   

Zulassungen der Verarbeitungsunternehmen

A.1.

Anzahl der für das Wirtschaftsjahr zugelassenen Unternehmen

 

A.2.

Anzahl der neuen Zulassungen

 

A.3.

Anzahl der entzogenen Zulassungen

 

A.4.

davon für weniger als ein Wirtschaftsjahr entzogen

 

A.5.

davon für ein Wirtschaftsjahr oder mehr entzogen

 

B.   

Zulassungen der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter

B.1.

Anzahl der für das Wirtschaftsjahr zugelassenen Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter

 

B.2.

Anzahl der neuen Zulassungen

 

B.3.

Anzahl der entzogenen Zulassungen

 

B.4.

davon für weniger als ein Wirtschaftsjahr entzogen

 

B.5.

davon für ein Wirtschaftsjahr oder mehr entzogen

 

C.   

Verträge

C.1.

Anzahl der Verträge

 

C.2.

Anzahl der betroffenen Landwirte

 

C.3.

Anzahl der unter die Verträge fallenden Parzellen

 

C.4.

Unter die Verträge fallende Fläche (in ha)

 

D.   

Liefererklärungen

D.1.

Anzahl der Liefererklärungen

 

D.2.

Anzahl der betroffenen Landwirte

 

D.3.

Anzahl der unter die Liefererklärungen fallenden Parzellen

 

D.4.

Unter die Liefererklärungen fallende Fläche (in ha)

 

E.   

Gestellte Anträge

E.1.

Anzahl der gestellten Anträge

 

E.2.

Anzahl der betroffenen Partien

 

E.3.

Verarbeitete Menge

 

E.4.

Ausgelieferte Menge (Gegenstand der Beihilfeanträge)

 

B.   Statistiken der Kontrollen — Anzahl der Kontrollen und Ergebnisse

A.

Kontrolle der in den Verträgen und den Sammelanträgen gemeldeten Flächen

Anzahl der Landwirte

Anzahl der Verträge

Anzahl der Parzellen

Fläche

Für nicht beihilfefähig erklärte Mengen

Einzelstaatliche Sanktionen (Artikel 32)

A.1.   

Verwaltungskontrollen:

A.1.1.

Doppelmeldung derselben Fläche durch einen oder mehrere Antragsteller

 

 

 

 

 

 

A.1.2.

Nichtübereinstimmung zwischen dem Vertrag (oder der Liefererklärung) und dem Sammelantrag

 

 

 

 

 

 

A.2.   

Vor-Ort-Kontrollen der gemeldeten Flächen:

A.2.1.

Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen

 

 

 

 

 

 

A.2.2.

Normal

 

 

 

 

 

 

A.2.3.

Übermeldung

 

 

 

 

 

 

A.2.4.

Untermeldung

 

 

 

 

 

 

A.2.5.

Andere als die gemeldete Anbauart

 

 

 

 

 

 

A.2.6.

Sonstige Verstöße

 

 

 

 

 

 


B.

Kontrollen der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter

Anzahl der Käufer

Anzahl der Verträge

B.1.

Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen

 

 

B.2.

Normal

 

 

B.3.

Unregelmäßigkeiten in der Bestandsbuchhaltung

 

 

B.4.

Sonstige Verstöße

 

 


C.

Kontrollen der Verarbeitungsunternehmen

Anzahl der Unternehmen

Anzahl der Anträge

Anzahl der Partien

Menge des ausgelieferten Trockenfutters

Menge des gemischten Trockenfutters

C.1.   

Verwaltungskontrollen:

C.1.1.

Um bis zu 25 Tage verspätete Anträge

 

 

 

 

 

C.1.2.

Um mehr als 25 Tage verspätete Anträge

 

 

 

 

 

C.1.3.

Keine vorherige Ankündigung der Auslieferung

 

 

 

 

 

C.1.4.

Nichteinhaltung der Kriterien für den Feuchtigkeits- und/oder Eiweißgehalt

 

 

 

 

 

C.1.5.

Sonstige aufgedeckte Unregelmäßigkeiten

 

 

 

 

 

C.2.   

Vor-Ort-Kontrollen der Verarbeitungsunternehmen:

C.2.1.

Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen

 

 

 

 

 

C.2.2.

Anzahl der entnommenen Stichproben (Artikel 10 Absatz 2)

 

 

 

 

 

C.2.3.

Keine vorherige Ankündigung der Auslieferung

 

 

 

 

 

C.2.4.

Nichteinhaltung der Kriterien für den Feuchtigkeits- und/oder Eiweißgehalt

 

 

 

 

 

C.2.5.

Unregelmäßigkeiten beim Wiegen

 

 

 

 

 

C.2.6.

Nichtübereinstimmung der Bestands- mit der Finanzbuchhaltung

 

 

 

 

 

C.2.7.

Sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Finanzbuchhaltung

 

 

 

 

 

C.2.8.

Sonstige aufgedeckte Unregelmäßigkeiten

 

 

 

 

 

C.3.   

Angewandte Sanktionen (Artikel 29):

C.3.1.

Differenz von nicht mehr als 20 % (Artikel 29 Buchstabe a))

 

 

 

 

 

C.3.2.

Erneut Differenz von nicht mehr als 20 % (Artikel 29 Buchstabe c))

 

 

 

 

 

C.3.3.

Differenz von mehr als 20 % und nicht mehr als 50 % (Artikel 29 Buchstabe b))

 

 

 

 

 

C.3.4.

Erneut Differenz von mehr als 20 % und weniger als 50 % (Artikel 29 Buchstabe d))

 

 

 

 

 

C.3.5.

Differenz von mehr als 50 % (Artikel 29 Buchstabe d))

 

 

 

 

 

C.3.6.

Vorsätzliche Unregelmäßigkeit (Artikel 29 dritter Absatz)

 

 

 

 

 

C.3.7.

Finanzielle Sanktionen 10 % bis 30 % (Artikel 30)

 

 

 

 

 


D.

Kontrolle der Verfolgbarkeit der Erzeugnisse (Artikel 27 Absatz 1)

Anzahl der Partien

Menge des ausgelagerten Trockenfutters

Menge des gemischten Trockenfutters

D.1.

Kontrolle des tatsächlichen Ankaufs des zu trocknenden und/oder zu mahlenden Futters (Lieferung und Bezahlung)

 

 

 

D.2.

Kontrolle der tatsächlichen Auslieferung des Trockenfutters an den ersten Zwischenhändler („Vermarktungsunternehmen“) (Empfang und Bezahlung)

 

 

 

D.3.

Kontrolle der tatsächlichen Auslieferung des Trockenfutters an den Endempfänger (Empfang und Bezahlung)