18.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2005

zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebenden Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates (2) betrifft die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Israel, Malta, Marokko, Westjordanland und im Gazastreifen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2005 der Kommission (3) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt.

(4)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission (4) wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

(5)

Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Aussetzung des Präferenzzolls für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen erfüllt sind, und ist der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

(6)

Das Kontingent der genannten Erzeugnisse ist im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 anwendbar. Die Aussetzung des Präferenzzolls und die Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gelten deshalb bis zum Ende dieses Zeitraums.

(7)

Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte, bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken (KN-Code ex 0603 10 20) mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebende Präferenzzoll wird ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 24).

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).