30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/160


RICHTLINIE 2005/45/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2003 über die Verbesserung des Ansehens des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und die Steigerung der Attraktivität der seemännischen Berufe für junge Menschen unterstrich der Rat, dass die berufliche Mobilität von Seeleuten in der Europäischen Union gefördert werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Verfahren zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten zu legen ist, und gleichzeitig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden muss.

(2)

Der Seeverkehr ist ein äußerst dynamischer und sich rasch weiterentwickelnder Wirtschaftszweig mit stark internationalem Gepräge. Angesichts des zunehmenden Mangels an Seeleuten aus der Gemeinschaft kann deshalb ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Personalangebot und -nachfrage wirksamer auf Gemeinschaftsebene aufrechterhalten werden als auf einzelstaatlicher Ebene. Daher muss im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs unbedingt auch die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden.

(3)

Hinsichtlich der Qualifikation von Seeleuten hat die Gemeinschaft in der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) Mindestanforderungen für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen festgelegt. Mit der genannten Richtlinie werden die internationalen Normen des STCW-Übereinkommens für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(4)

Nach der Richtlinie 2001/25/EG müssen Seeleute Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt und mit Vermerken versehen worden ist und das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen.

(5)

Nach der Richtlinie 2001/25/EG gelten für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, die Richtlinien 89/48/EWG (4) und 92/51/EWG (5) über eine erste beziehungsweise eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. In den genannten Richtlinien ist nicht vorgesehen, dass offizielle Qualifikationsnachweise von Seeleuten ohne weiteres anerkannt werden, da unter Umständen Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind.

(6)

Jeder Mitgliedstaat sollte die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/25/EG erteilten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat Seeleuten, die ihre Befähigungszeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, sofern sie den Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, die Aufnahme und Ausübung des seemännischen Berufs gestatten, für den sie qualifiziert sind, ohne andere Voraussetzungen vorzuschreiben als diejenigen, die für ihre eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

(7)

Da mit dieser Richtlinie die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen erleichtert werden soll, regelt sie nicht die Anforderungen für den Zugang zur Beschäftigung.

(8)

Im STCW-Übereinkommen sind Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Seeleute festgelegt. Diese Anforderungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, um eine effiziente Kommunikation an Bord von Schiffen zu gewährleisten und die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

(9)

Die zunehmende Anzahl von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die in betrügerischer Weise erlangt wurden, stellt heute eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt dar. In den meisten Fällen erfüllen die Inhaber von Befähigungszeugnissen, die in betrügerischer Weise erlangt wurden, nicht die Mindestanforderungen des STCW-Übereinkommens für die Zeugniserteilung. Diese Seeleute könnten leicht in Unfälle auf See verwickelt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen und sich weiterhin im Rahmen der IMO um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen. Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ist ein geeignetes Forum für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in diesem Bereich.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (6) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhinderung der Verschmutzung durch Schiffe ist. Zu den Aufgaben der Agentur gehört es, die Kommission bei der Durchführung aller Aufgaben zu unterstützen, die dieser aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden.

(12)

Die Agentur sollte folglich die Kommission bei der Überprüfung unterstützen, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2001/25/EG erfüllen.

(13)

Für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen für Seeleute, unabhängig davon, ob sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, sollten nicht mehr die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG gelten, sondern die vorliegende Richtlinie.

(14)

Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher dementsprechend geändert werden.

(15)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen erstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Seeleute, die:

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder

b)

Staatsangehörige eines Drittlands sind, die im Besitz eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Seeleute“ sind Personen, die mindestens entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2001/25/EG ausgebildet und durch einen Mitgliedstaat zertifiziert sind;

b)

„Befähigungszeugnis“ ist ein gültiges Dokument im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2001/25/EG;

c)

„entsprechendes Zeugnis“ ist ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Nummer 27 der Richtlinie 2001/25/EG;

d)

„Vermerk“ ist ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2001/25/EG erteiltes gültiges Dokument;

e)

„Anerkennung“ ist die Billigung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses oder entsprechenden Zeugnisses durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;

f)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihres(r) entsprechenden Zeugnisse(s) oder ihres(r) anderen Befähigungszeugnisse(s) ansuchen;

g)

„STCW-Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in seiner jeweils geltenden Fassung;

h)

„STCW-Code“ ist der Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung;

i)

„die Agentur“ ist die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 errichtet wurde.

Artikel 3

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(1)   Alle Mitgliedstaaten erkennen die entsprechenden Zeugnisse oder anderen Befähigungszeugnisse an, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG erteilt wurden.

(2)   Die Anerkennung entsprechender Zeugnisse ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Verantwortungsebenen beschränkt, die darin festgelegt sind; es wird ein Vermerk beigefügt, der diese Anerkennung belegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einen Rechtsbehelf in dem Fall einzulegen, dass die Eintragung eines Vermerks in ein gültiges Befähigungszeugnis abgelehnt oder überhaupt kein Bescheid erteilt wird.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Verantwortungsebenen bei küstennahen Reisen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2001/25/EG oder alternative Befähigungszeugnisse nach Regel VII/1 des Anhangs I der Richtlinie 2001/25/EG vorschreiben.

(5)   Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungszeugnisse für Aufgaben auf Management-Ebene zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der für die Aufgaben, die sie wahrnehmen dürfen, relevanten Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates verfügen.

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG

Die Richtlinie 2001/25/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Befähigungszeugnis

Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 und gemäß den Anforderungen des Anhangs I ausgestellt ist.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von ihren zuständigen Behörden erteilt und mit Vermerken versehen worden sind, zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken sowie den Informationsaustausch über die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und denen von Drittländern zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner unverzüglich allen Drittländern, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben, nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

(3)   Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung oder die Nichtanerkennung der Echtheit der Befähigungszeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen Urkundennachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.“

3.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 wird mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 gestrichen.

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 21a

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (8) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 21b

Bericht über die Einhaltung der Richtlinie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens am 20. Oktober 2010 einen auf der Grundlage der nach Artikel 21a gesammelten Informationen erstellten Bewertungsbericht vor. In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor.

5.

In Anhang I Kapitel I wird folgende Nummer eingefügt:

„1a.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und AII/4 des STCW-Code festgelegt sind, damit sie in der Lage sind, ihren besonderen Aufgaben auf einem Schiff unter der Flagge eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen.“

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 53.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/23/EG der Kommission (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 14).

(4)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).“