2.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/12


RICHTLINIE 2005/15/EG DES RATES

vom 28. Februar 2005

zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/102/EG (2) wurden die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG geändert; diese ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2005 umzusetzen.

(2)

Die Richtlinie 2004/102/EG enthält Vorschriften über Holz und Holzerzeugnisse. Mit den Maßnahmen für Paletten, Kisten und Stauholz werden die Bestimmungen der Gemeinschaft mit dem Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel), der im März 2002 vom Vierten Interimsausschuss für Pflanzenschutzmaßnahmen (ICPM) angenommen wurde, in Einklang gebracht.

(3)

In Standard Nr. 15 ist vorgesehen, dass Verpackungsmaterial (einschließlich Stauholz) aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen zugelassenen Maßnahmen wie einer Hitzebehandlung (von mindestens 30 Minuten bei 56 °C) oder einer Begasung mit Methylbromid unterzogen werden sollten. Außerdem sollte das Holz ein besonderes Kennzeichen tragen, mit dem bestätigt wird, dass es einer zugelassenen Maßnahme unterzogen wurde.

(4)

In diesem Standard ist auch vorgesehen, dass Länder, abhängig von der „fachlichen Begründung“, fordern können, dass eingeführtes Verpackungsmaterial aus Holz, das einer zugelassenen Maßnahme unterzogen wurde, aus entrindetem Holz besteht und eine Markierung aufweist.

(5)

Einige Drittländer haben die Kommission ersucht, alternative Methoden zur Erreichung desselben Ziels in Erwägung zu ziehen. Zu diesem Zweck werden derzeit Forschungen über die technischen Aspekte des Entrindens von Holz durchgeführt, insbesondere darüber, inwieweit das von Schadorganismen ausgehende Risiko durch zusätzlich zu den Behandlungsmaßnahmen vorgenommenes Entrinden verringert werden kann.

(6)

Bis die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten vorliegen, ist es angebracht, für entrindetes Holz die Anwendung der entsprechenden Vorschriften aufzuschieben.

(7)

Die Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 wird am Ende der rechten Spalte folgender Absatz eingefügt:

„Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs, die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. März 2006.“

2.

In Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8 wird am Ende der rechten Spalte folgender Absatz eingefügt:

„Die Bestimmungen der ersten Zeile von Buchstabe a), die vorschreiben, dass Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gelten erst ab 1. März 2006.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 28. Februar 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9.