24.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/9


RICHTLINIE 2005/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2005

zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ ist eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich sind.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon gefordert, dass der Aktionsplan bis zum Jahr 2005 umgesetzt wird.

(3)

Der Rat hat am 17. Juli 2000 den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht empfahl der Ausschuss der Weisen die Schaffung eines vierstufigen Regelungsrahmens mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich flexibler, effizienter und transparenter zu gestalten.

(4)

In seiner Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und rief zur Durchführung des darin vorgeschlagenen Vierstufenkonzepts auf.

(5)

Daraufhin hat die Kommission am 6. Juni 2001 die Beschlüsse 2001/527/EG (4) und 2001/528/EG (5) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bzw. zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC) angenommen.

(6)

Demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz müssen Teil des so genannten „Lamfalussy-Prozesses“ und seiner Ausweitung sein und können nur dann ausreichend gewährleistet werden, wenn bei den Durchführungsmaßnahmen das institutionelle Gleichgewicht gewahrt wird.

(7)

Diese Richtlinie ändert die Richtlinien des Rates 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (6), 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (7), 91/675/EWG vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses (8), 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (9) und 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) sowie die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (11), 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (12), 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (13), 2001/34/EG vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (14), 2002/83/EG vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (15) und 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Diese Richtlinie zielt ausschließlich auf gewisse Änderungen in der Ausschussstruktur ab. Durch keine der Änderungen sollen die Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die der Kommission in den genannten Richtlinien übertragen werden, oder die Befugnisse, die dem Rat in der Richtlinie 93/6/EWG übertragen werden, erweitert werden.

(8)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 billigte das Europäische Parlament dieses Vier-Stufen-Konzept für den Wertpapierbereich auf der Grundlage der von der Kommission am selben Tag vor dem Europäischen Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess. In seiner Entschließung vom 21. November 2002 forderte das Europäische Parlament die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung, dass sich der Rat uneingeschränkt zur Gewährleistung eines angemessenen institutionellen Gleichgewichts verpflichtet.

(9)

Die Verpflichtungen, die die Kommission bezüglich der Rechtsetzung im Wertpapierbereich durch die genannten Erklärungen vom 5. Februar 2002 sowie das genannte Schreiben vom 2. Oktober 2001 eingegangen ist, sollten durch ausreichende Garantien für ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht ergänzt werden.

(10)

Am 3. Dezember 2002 forderte der Rat die Kommission auf, auf der Grundlage des Schlussberichts des Ausschusses der Weisen Maßnahmen für die übrigen Bereiche des Finanzdienstleistungssektors zu erlassen.

(11)

Sicherungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Vierstufenkonzepts sind auch deshalb erforderlich, weil die EU-Organe noch nicht über eine umfassende praktische Erfahrung mit dem vierstufigen Lamfalussy-Konzept verfügen. Zudem enthielten der erste und der zweite Zwischenbericht der Interinstitutionellen Gruppe zur Überwachung des Lamfalussy-Prozesses einige Kommentare und kritische Bemerkungen zur Funktionsweise des Prozesses.

(12)

Die Zügigkeit, mit der Rechtsvorschriften erlassen werden, und die Qualität der Rechtsvorschriften sind wesentliche Ziele des Lamfalussy-Prozesses. Der Erfolg des Lamfalussy-Prozesses hängt stärker vom politischen Willen der institutionellen Partner ab, einen angemessenen Rahmen für den Erlass von Rechtsvorschriften zu schaffen, denn von einer Beschleunigung der Festlegung der damit verbundenen delegierten technischen Bestimmungen. Zudem könnte eine Überbetonung der Geschwindigkeit, mit der delegierte Bestimmungen festgelegt werden, zu erheblichen Problemen bei der Qualität dieser Bestimmungen führen.

(13)

Die Ausweitung des Lamfalussy-Verfahrens erfolgt unbeschadet möglicher Beschlüsse über die Organisation der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene.

(14)

Was den Bankensektor betrifft, sollte zu diesem Zwecke die Rolle des Beratenden Bankenausschusses, der durch die Richtlinie 2000/12/EG eingesetzt wurde, angepasst werden.

(15)

Um dieser veränderten Rolle Rechnung zu tragen, sollte der Beratende Bankenausschuss durch den „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt werden.

(16)

Die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(17)

Durch die erlassenen Durchführungsmaßnahmen sollten die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht geändert werden.

(18)

Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und angemessen begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so wird die Kommission den Entwurf der Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(19)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse sollte sich die Kommission an folgende Grundsätze halten: die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf diesen Märkten sicherzustellen; die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist; die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität; die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation unter Einbeziehung aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern; die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Finanzinnovationen sicherzustellen; die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital; die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der so dringend notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern; die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, EU-weite Regelungen getroffen werden; die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarkts auswirken; sowie die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich zu wahren, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern schaden können.

(20)

Einige Bestimmungen für technische Änderungen an der Richtlinie 2000/12/EG müssen dem Beschluss 1999/468/EG angepasst werden.

(21)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (17) der Europäische Bankenausschuss als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission bei der Entwicklung gemeinschaftlicher Bankrechtsvorschriften zu unterstützen. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses in der Richtlinie 2000/12/EG sollten daher gestrichen werden.

(22)

In Anbetracht der Harmonisierung der Eigenkapitalvorschriften und der Entwicklungen bei Liquiditätsrisikobewertung und — management der Kreditinstitute erübrigt sich die bisherige Aufgabe des Beratenden Bankenausschusses, die Beobachtungskoeffizienten für Solvenz und Liquidität von Kreditinstituten zu überwachen.

(23)

Zudem haben sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden insbesondere durch Memoranda of Understanding erheblich verbessert, so dass die regelmäßige Überwachung durch die Kommission und die systematische Benachrichtigung des Beratenden Bankenausschusses bei bestimmten Aufsichtseinzelentscheidungen überflüssig geworden sind.

(24)

Durch die Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses sollten andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bankaufsichts- und ‐regulierungsbehörden, insbesondere im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, eingesetzt durch Beschluss 2004/5/EG der Kommission (18), nicht ausgeschlossen werden.

(25)

Der mit der Richtlinie 91/675/EWG eingesetzte Versicherungsausschuss berät die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Richtlinien im Bereich des Versicherungswesens übertragenen Durchführungsbefugnisse, und zwar insbesondere, wenn es darum geht, technische Anpassungen, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden, vorzunehmen; solche Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG getroffen.

(26)

Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner alle mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängenden Fragen zu untersuchen und die Kommission insbesondere bei neuen Gesetzgebungsvorschlägen zu beraten, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen gedenkt.

(27)

Versicherungen und betriebliche Altersversorgungsunternehmen, die nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt tätig sind, unterliegen besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, einen Binnenmarkt zu schaffen, der Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten angemessenen Schutz bietet. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, sollten diese Rechtsvorschriften rasch an Marktentwicklungen in diesem Bereich — insbesondere was die finanziellen und technischen Aspekte angeht — angeglichen werden können.

(28)

Entsprechend empfiehlt es sich, die Aufgabe des Versicherungsausschusses anzupassen, und diesen Ausschuss in „Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ umzubenennen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollte sich der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jedoch nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen befassen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtmitgliedschaft, und den Ergebnissen von Tarifvertragsbestimmungen.

(29)

Die zur Umsetzung der Richtlinie 91/675/EWG erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(30)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (19) der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission in den Bereichen Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung zu beraten. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses in der Richtlinie 91/675/EWG sollten daher gestrichen werden.

(31)

Mit der Richtlinie 85/611/EWG wurde der OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der die Kommission unterstützen soll, indem er die harmonisierte Anwendung der Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen erleichtert, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Kommission erforderlichenfalls im Hinblick auf Änderungen an jener Richtlinie berät.

(32)

Außerdem wird der OGAW-Kontaktausschuss auch als Ausschuss im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG („Ausschussverfahren“) tätig, um die Kommission bei technischen Änderungen an der Richtlinie 85/611/EWG zu unterstützen.

(33)

Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die vom OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommenen Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Europäischen Wertpapierausschuss zu übertragen.

(34)

Damit gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (20) verfahren werden kann — wonach dem Europäischen Wertpapierausschuss Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber gemäß dem Beschluss 2001/528/EG erfolgt —, müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.

(35)

Die Befugnisse des Europäischen Wertpapierausschusses sollten daher ausdrücklich über die ihm in der Richtlinie 2003/6/EG übertragenen Befugnisse hinaus erweitert werden, damit die derzeit in der Richtlinie 85/611/EWG genannten Aufgaben einbezogen werden. Die zur Umsetzung der letzteren Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(36)

Es ist daher notwendig, die Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG, 93/6/EWG, 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 93/6/EWG, 94/19/EG UND 2000/12/EG — BANKENSEKTOR

Artikel 1

Richtlinie 93/6/EWG

In Artikel 7 Absatz 9 Satz 3 der Richtlinie 93/6/EWG werden die Worte „sowie dem Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

Artikel 2

Richtlinie 94/19/EG

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 94/19/EG werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

Artikel 3

Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über Änderungen der in Absatz 3 enthaltenen Liste.“.

2.

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf welche die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte“.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Zulassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.

4.

In Artikel 22 Absatz 9 wird der zweite Satz gestrichen.

5.

In Artikel 22 Absatz 10 wird der zweite Satz gestrichen.

6.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben“.

7.

In Artikel 24 Absatz 2 werden die Worte „Beratenden Bankenausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

8.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage“.

9.

In Artikel 49 Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Beratenden Ausschuss“ durch die Worte „Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt.

10.

Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz erhält folgende Fassung:

„Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter“.

11.

In Artikel 56a Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben“ durch die Worte „Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben“ ersetzt.

12.

Titel VI wird gestrichen.

13.

Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt, der durch Beschluss 2004/10/EG der Kommission (21) eingesetzt wurde.

(21)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36“."

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

14.

In Artikel 64 Absätze 2 und 6 werden die Worte „und den Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 73/239/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG UND 2002/83/EG — VERSICHERUNGSWESEN UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Artikel 4

Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

„Artikel 29a

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

(2)   Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben“.

2.   Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In dem im Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG (22) unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:

a)

Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

b)

Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen.

Artikel 5

Richtlinie 91/675/EWG

Die Richtlinie 91/675/EWG wird wie folgt geändert:

1.   Im Titel werden die Worte „eines Versicherungsausschusses“ durch die Worte „eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ ersetzt.

2.   Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (23) eingesetzt wurde (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt).

(2)   Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission (24) eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.

(3)   Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

(4)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

3.   Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), Direktversicherung (Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (25) Anwendung, unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.   Artikel 3 und Artikel 4 werden gestrichen.

Artikel 6

Richtlinie 92/49/EWG

In Artikel 40 Absatz 10 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG werden die Worte „unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.

Artikel 7

Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 10a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage“.

2.   Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Spätestens am 1. Januar 2006 unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist“.

Artikel 8

Richtlinie 2002/83/EG

Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 46 Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.

2.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

Artikel 58

Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen zuständigen Behörden zu machen haben“.

3.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (26) eingesetzt wurde, unterstützt.

(26)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.“"

KAPITEL III

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 85/611/EWG UND 2001/34/EG —WERTPAPIERSEKTOR

Artikel 9

Richtlinie 85/611/EWG

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“.

b)

Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“.

2.

Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 21 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben sind Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses“.

4.

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses sein“.

5.

Der Titel des Abschnitts X erhält folgende Fassung:

„Europäischer Wertpapierausschuss“.

6.

Artikel 53 wird gestrichen.

7.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

Artikel 53a

Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53b Absatz 2 vorgenommen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen“.

8.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 53b

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (27) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (28) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(27)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33)."

(28)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“"

Artikel 10

Richtlinie 2001/34/EG

Die Richtlinie 2001/34/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 108 wird gestrichen.

2.

Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

(1)   Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (29) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (30) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(29)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33)."

(30)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“"

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG — FINANZKONGLOMERATE

Artikel 11

Richtlinie 2002/87/EG

In Artikel 19 der Richtlinie 2002/87/EG erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)

Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die nach dem Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 erlassenen Durchführungsmaßnahmen dürfen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht ändern.

(2)   Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Werden die gemäß dem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert, so überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Eine solche Überprüfung findet in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2007 statt.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Mai 2005 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. P. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 21.

(2)  ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 23.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2004.

(4)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 191 vom 13.7.2001. S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33).

(6)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(11)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(12)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(13)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(14)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(15)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(18)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(19)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(20)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.