23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/78 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/237/EG hinsichtlich der Finanzbeihilfe der Gemeinschaft für den Betrieb des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest im Jahr 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5617)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2005/935/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, die im Fall eines Ausbruchs der Geflügelpest zu treffen sind. Darüber hinaus ist die Bestimmung nationaler Referenzlaboratorien und eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums vorgesehen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/237/EG der Kommission vom 15. März 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2005 (3) wurde eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für das mit der Richtlinie 92/40/EWG bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Geflügelpest gewährt. |
(3) |
Die Entwicklung der Tiergesundheitslage in Bezug auf die Geflügelpest in der Gemeinschaft und in Drittländern hat für das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium zu einer beträchtlichen Zunahme der Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Seuche geführt. Der höhere Arbeitsanfall ist vor allem auf die Bestimmung der beim Laboratorium eingehenden Viren und die Herstellung und Aktualisierung der derzeitigen Palette von Reagenzien und deren Verteilung zurückzuführen. |
(4) |
Darüber hinaus spielt das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Geflügelpest eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Diagnoseabteilungen der nationalen Referenzlaboratorien für Geflügelpest, wozu auch Besuche dieser Laboratorien gehören. |
(5) |
Die Erweiterung der verfügbaren Diagnoseverfahren, wie z. B. die Validierung neuer molekularer Diagnosetechniken und -methoden, die Erstellung von Normen und die Durchführung der laborübergreifenden Tests, die zu den Funktionen und Pflichten des genehmigten Arbeitsprogramms für 2005 hinzu gekommen sind, haben zu einer Zunahme der im Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Geflügelpest durchgeführten Arbeiten geführt. |
(6) |
Die Kommission hat die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest übermittelten neuen Angaben über die für 2005 erforderlichen Ausgaben analysiert. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sollte die Finanzbeihilfe der Gemeinschaft für dieses Laboratorium angeglichen und zusätzliche Finanzmittel für 2005 zur Verfügung gestellt werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/237/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Entscheidung 2005/237/EG wird „135 000 EUR“ durch „285 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 47.