16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zur Einsetzung einer Expertengruppe, die die Kommission beraten und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erleichtern soll

(2005/909/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wiederherzustellen, sollte die Abschlussprüfung gestärkt werden. In der aktualisierten Fassung der Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1) (nachstehend „aktualisierte Achte Richtlinie“) werden die Mitgliedstaaten unter anderem zur Schaffung eines öffentlichen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus zielt die aktualisierte Achte Richtlinie auf eine Koordinierung der öffentlichen Aufsichtssysteme auf Gemeinschaftsebene ab und ermöglicht der Kommission den Erlass von Durchführungsmaßnahmen.

(2)

Um die in der aktualisierten Achten Richtlinie dargelegten Ziele zu erreichen, benötigt die Kommission die Unterstützung einer Expertengruppe, die zur Entwicklung und Koordinierung des öffentlichen Aufsichtssystems in der Europäischen Union beiträgt. Darüber hinaus könnte die Gruppe einen fachlichen Beitrag zur Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zur aktualisierten Achten Richtlinie leisten.

(3)

Die Expertengruppe sollte sich aus hochrangigen Vertretern der öffentlichen Aufsichtssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten zusammensetzen. Falls diese Systeme noch nicht bestehen, sollten Vertreter der für die Einrichtung dieser Systeme zuständigen nationalen Ministerien in die Gruppe entsandt werden. In Anbetracht der möglichen Interessenkonflikte zwischen Gewerbe und privatem Sektor einerseits und öffentlichem Interesse andererseits können nur die in Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe b der aktualisierten Achten Richtlinie genannten, nicht als Abschlussprüfer tätigen Personen als Vertreter oder Stellvertreter benannt werden. Dennoch sollten die Kommission und die Gruppe bei ihrer Arbeit auf das Fachwissen und die Erfahrungen von Praktikern zurückgreifen können. Aus diesem Grund sollte die Kommission Marktteilnehmer, Verbraucher, Prüfungsgewerbe und Endnutzer nach Diskussion mit der Expertengruppe frühzeitig und umfassend in einem offenen und transparenten Verfahren zu den Arbeiten der Gruppe konsultieren können.

(4)

Aus diesem Grund sollte die „Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer“ eingesetzt, ihr Mandat festgelegt und ihre Struktur bestimmt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit die „Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer“ ein, nachstehend „Gruppe“ genannt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die die Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zur aktualisierten Achten Richtlinie betreffen. Darüber hinaus kann sich die Gruppe mit allen Fragen der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften befassen.

Die Hauptaufgaben der Gruppe bestehen darin,

die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und empfehlenswerte Praktiken für die Einrichtung derartiger Systeme und ihre laufende Zusammenarbeit auszutauschen;

zur fachlichen Bewertung der öffentlichen Aufsichtssysteme von Drittländern sowie zur internationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern in diesem Bereich beizutragen;

zur fachlichen Prüfung internationaler Prüfungsgrundsätze im Hinblick auf deren Annahme auf Gemeinschaftsebene beizutragen, was auch die Verfahren für ihre Ausarbeitung einschließt.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus hochrangigen Vertretern der in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen bzw. in Fällen, in denen eine solche Stelle nicht besteht, aus Vertretern der zuständigen nationalen Ministerien zusammen.

(2)   Für die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe benennt jeder Mitgliedstaat aus einer der in Absatz 1 genannten Behörden einen hochrangigen Vertreter. Die Kommission kann den von einem Mitgliedstaat ernannten Vertreter ablehnen, wenn sie diesen insbesondere aufgrund eines Interessenkonflikts für ungeeignet hält. In diesem Fall unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat umgehend und ernennt einen anderen Vertreter.

(3)   Als Vertreter ernannt werden können nur Personen, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind.

(4)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter. Pro Mitgliedstaat kann unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Bedingungen ein Stellvertreter benannt werden.

(5)   Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Wird ein Mitgliedstaat durch ein Ministerium vertreten, so ersetzt der Mitgliedstaat seinen Vertreter nach Einrichtung eines öffentlichen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch einen Vertreter aus diesem öffentlichen Aufsichtssystem;

Vertreter, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die unter Punkt 1 oder 3 dieses Artikels oder die in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden ersetzt;

Mitglieder der in Artikel 4 genannten Untergruppen, die als Abschlussprüfer tätig sind, unterzeichnen zu Beginn ihres Mandats sowie immer dann, wenn der Vorsitzende dies verlangt, eine Verpflichtungserklärung, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unparteilichkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Die Kommission sollte nach Diskussion mit der Gruppe prinzipiell Marktteilnehmer, Verbraucher, Prüfungsgewerbe und Endnutzer frühzeitig und umfassend in einem offenen und transparenten Verfahren zu den Arbeiten der Gruppe konsultieren.

(3)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. Den Untergruppen können auch praktizierende Abschlussprüfer angehören.

(4)   Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf ein auf der Tagesordnung stehendes Thema bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppen teilzunehmen.

(5)   Die Beratungen des Ausschusses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an dem Verfahren interessierte Kommissionsbeamte können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

(8)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die für die Vertreter, Mitglieder der Untergruppen, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Vertreter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.