8.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/499/EG zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4235)

(2005/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission (2) ist eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, unter Einhaltung besonderer Bedingungen gewährt worden.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt.

(4)

Da die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahme geführt haben, unverändert sind, sollte die Ausnahme weiter gelten.

(5)

Die Entscheidung 2002/499/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/499/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 1. August jedes der Jahre 2005 bis 2008 die im jeweiligen Jahr vor diesem Zeitpunkt gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an diesen Pflanzen durchgeführt wurden.

Alle Mitgliedstaaten, in die die Pflanzen eingeführt werden, ausgenommen der ursprüngliche Einfuhrmitgliedstaat, übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ebenfalls vor dem 1. August jedes der Jahre 2005 bis 2008 einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an den vor dem genannten Zeitpunkt eingeführten Pflanzen durchgeführt wurden.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 bei der Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft während folgender Zeiträume anwenden:

Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis:

1.6.2004 bis 31.12.2007

Juniperus:

1.11.2004 bis 31.3.2005, 1.11.2005 bis 31.3.2006 und 1.11.2006 bis 31.3.2007

Pinus:

1.6.2004 bis 31.12.2007“

3.

Im Anhang Nummer 3 zweiter Satz wird „2004“ durch die Wörter „jedes Jahres“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53.