22.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/745/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Vorkommen hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 haben sich kürzlich in an die Gemeinschaft angrenzenden Drittländern bestätigt. Indizienbeweise und molekular-epidemiologische Daten legen den Schluss nahe, dass das AI-Virus über Zugvögel eingeschleppt wurde.

(3)

Zur Überwachung der Situation in den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2005/732/EG vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (2) erlassen.

(4)

Um das Risiko, dass hoch pathogene Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel in Geflügelfarmen und andere Betriebe, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, übertragen werden, zu begrenzen, wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (3) erlassen.

(5)

Nach der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einzelne Betriebe zu identifizieren, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden und die aufgrund epidemiologischer und ornithologischer Daten hinsichtlich der Einschleppung aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel als besonders gefährdet eingestuft werden sollten.

(6)

Angesichts der für die Gemeinschaft bevorstehenden Vogelzugsaison und der Meldungen neuer Influenzavorkommen in an die Gemeinschaft angrenzenden Drittländern, empfiehlt es sich, die mit der Entscheidung 2005/734/EG bereits eingeführten Gemeinschaftsmaßnahmen zu verschärfen und gegebenenfalls zu ergänzen, um das Risiko der Einschleppung des Influenzaerregers zu mindern.

(7)

Die Entscheidung 2005/734/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis 5. November 2005 mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Entscheidung zu gewährleisten.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/734/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird hinzugefügt:

„Artikel 2a

Zusätzliche Risiko mindernde Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gebieten ihren Hoheitsgebiets, die hinsichtlich der Einschleppung der aviären Influenza gemäß Artikel 1 Absatz 1 als besonders gefährdet eingestuft wurden, folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Die Auslaufhaltung von Geflügel wird umgehend verboten; die zuständige Behörde kann die Auslaufhaltung von Geflügel jedoch genehmigen, sofern gewährleistet ist, dass die Tiere im Stall oder unter einem Unterstand gefüttert und getränkt werden, der das Landen von Wildvögeln hinreichend erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter und Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen;

b)

im Freien befindliche Wasserbecken, die für bestimmte Geflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden hinreichend gegen wild lebende Wasservögel abgeschirmt;

c)

Hausgeflügel wird auf keinen Fall mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser versorgt, zu denen Wildvögel Zugang haben, es sei denn, das Wasser wurde so behandelt, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet werden;

d)

die Verwendung von Vögeln der Ordnungen Anseriformes und Charadriiformes als Lockvögel für die Vogeljagd wird verboten; Vögel dieser Ordnungen können jedoch unter strenger Überwachung der zuständigen Behörde zum Anlocken von Wildvögeln verwendet werden, die für Stichprobenuntersuchungen im Rahmen des in der Entscheidung 2005/732/EG vorgesehenen Überwachungsprogramms bestimmt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Zusammenführen von Geflügel und anderen Vogelarten auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen verboten wird; die zuständige Behörde kann das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Einrichtungen der genannten Art jedoch genehmigen, sofern die Ergebnisse einer Risikobewertung zufrieden stellend sind.“

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 95.

(3)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.