31.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. August 2005

über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3059)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Ortungsbaken, die Seenotfunkbaken zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRBs), die auf 406 MHz unter dem Cospas-Sarsat-System arbeiten, sind Bestandteil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS).

(2)

Im Einklang mit der Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem Solas-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (2), müssen die Hersteller von EPIRBs sicherstellen, dass die Geräte so ausgelegt sind, dass sie fehlerfrei funktionieren, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind und dass eine klare und stabile Kommunikation möglich ist.

(3)

Für andere Zwecke vorgesehene Ortungsbaken fallen jedoch nicht unter die Entscheidung 2004/71/EG. Da anzunehmen ist, dass eine große Zahl dieser Art von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken als Notfunkbaken benutzt wird, ist dafür zu sorgen, dass diese Baken, soweit sie unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen, so ausgelegt sind, dass ihre einwandfreie Funktion gemäß den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet ist und sie den Anforderungen des Cospas-Sarsat-Systems genügen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Ortungsbaken, die für den Betrieb auf 406 MHz mit dem Cospas-Sarsat-System bestimmt sind und nicht unter die Entscheidung 2004/71/EG fallen.

Artikel 2

Die Ortungsbaken im Sinne von Artikel 1 sind so auszulegen, dass ihre einwandfreie Funktion gemäß den üblichen Betriebsbedingungen in der Umgebung, in der sie eingesetzt werden könnten, gewährleistet ist. Unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen haben sie eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte zu ermöglichen, indem sie sämtlichen Anforderungen des Cospas-Sarsat-Systems genügen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 29. August 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 54.