22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/70


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. April 2005

zur Gründung des Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung

(2005/516/GE)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 richtete die Kommission eine „Gruppe von Persönlichkeiten“ im Bereich der Sicherheitsforschung ein, deren Hauptaufgabe es war, Grundsätze und Prioritäten eines Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms (European Security Research Programme — ESRP) vorzuschlagen.

(2)

Im Anschluss an den Bericht „Forschen für die Sicherheit Europas“, den die Gruppe von Persönlichkeiten 2004 vorgelegt hatte, schlug die Mitteilung der Kommission vom 7. September 2004 mit dem Titel „Sicherheitsforschung: die nächsten Schritte“ (1) die Einrichtung eines Europäischen Beirats für Sicherheitsforschung (European Security Research Advisory Board — ESRAB) vor.

(3)

Es ist erforderlich, den ESRAB einzurichten und seine Aufgaben und Struktur festzulegen.

(4)

Der ESRAB sollte zu Inhalt und Durchführung des ESRP beitragen.

(5)

Der ESRAB sollte Sachverständige aus den unterschiedlichen Interessentengruppen zusammenführen, nämlich: Nutzer, Industrie und Forschungsorganisationen. Mit Rücksichtnahme auf die Bereiche, in denen diese tätig sind, sollte der ESRAB aus zwei Gruppen zusammengesetzt sein, die spezifische und sich vervollständigende Rollen wahrnehmen.

(6)

Es sollten Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des ESRAB erstellt werden, unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2).

(7)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses festzulegen. Die Kommission wird zeitgerecht über die Ratsamkeit einer Verlängerung befinden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beirat

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird ein Beratender Ausschuss, „Europäischer Beirat für Sicherheitsforschung“ (ESRAB) genannt, bei der Kommission eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

Die Kommission kann den Rat des ESRAB in allen Angelegenheiten einholen, die mit dem Inhalt und der Durchführung des Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms (ESRP) zusammenhängen, das durch das EG-Forschungsrahmenprogramm umgesetzt werden soll.

Der ESRAB nimmt seine Tätigkeit in voller Kenntnis des europäischen politischen Kontexts wahr, insbesondere der Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene sowie zur Unterstützung der europäischen Initiativen im Bereich der Forschungspolitik.

Im Besonderen, aber nicht ausschließlich, unterbreitet der ESRAB der Kommission Empfehlungen in den folgenden Bereichen:

a)

hinsichtlich der strategischen Aufgaben, Schwerpunkte und Prioritätensetzungen für das ESRP, die auf dem Bericht „Forschen für die Sicherheit Europas“ der Gruppe von Persönlichkeiten beruhen, wobei sowohl die Errichtung der Europäischen Verteidigungsagentur als auch nationale bzw. zwischenstaatliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind;

b)

betreffend die technologischen Fähigkeiten, über die die relevanten europäischen Stellen verfügen müssen; er wird eine Strategie zur Verbesserung der Technologiebasis der europäischen Industrie in Hinblick auf die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit vorschlagen;

c)

zu strategischen und operationellen Aspekten des ESRP, unter Einbeziehung der Erfahrungen und Ergebnisse der Vorbereitenden Maßnahme (3), von Kommissionsdienststellen mit aktivem Interesse am Thema „Sicherheit“ einschließlich Forschung, die von den EG-Forschungsrahmenprogrammen abgedeckt wird, sowie von anderen Sachverständigen- oder Beratungsgruppen;

d)

betreffend Fragen der Durchführung wie den Austausch von klassifizierten Informationen oder von Eigentumsrechten;

e)

zur Optimierung der Nutzung von Forschungs- und Bewertungseinrichtungen, die im öffentlichen Eigentum stehen, im Rahmen des ESRP;

f)

hinsichtlich einer Kommunikationsstrategie für Bewusstseinsbildung im Hinblick auf das ESRP als auch für die Bereitstellung von Informationen über die Forschungsprogramme der interessierten Gruppen.

Die Vorsitzenden der beiden ESRAB-Gruppen können die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, den ESRAB auch zu weiteren Fragen zu konsultieren.

Artikel 3

Zusammensetzung des ESRAB — Ernennung

1.   Die ESRAB-Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie sind hochrangige Spezialisten und Strategen und verfügen über Kompetenz in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen.

2.   Die Mitglieder werden „ad personam“ ernannt, Stellvertreter werden nicht ernannt. Die Mitglieder nehmen ihr Amt persönlich wahr und beraten die Kommission unabhängig von jeglichem Auftrag von außen. Sie geben keine Informationen, zu denen sie im Rahmen der Tätigkeit des ESRAB Zugang erhalten, an Dritte weiter, falls die Kommission diese für vertraulich erklärt.

3.   Die Mitglieder werden für einen Zeitraum ernannt, der die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses nicht überschreitet. Sie verbleiben im Amt, bis sie durch eine andere Person ersetzt werden oder bis ihr Mandat endet.

4.   Mitglieder, die keine sinnvollen Beiträge mehr für die Arbeit des ESRAB leisten können, die zurücktreten oder die die in Absatz 2 dieses Artikels oder in Artikel 287 EG-Vertrag enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllen, können von der Kommission für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

5.   Die Liste der ESRAB-Mitglieder sowie spätere Ernennungen werden von der Kommission zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

1.   Der ESRAB setzt sich aus zwei Gruppen zusammen:

a)

einer Gruppe, die sich mit den Anforderungen der Nutzer der Sicherheitsforschung befasst,

b)

einer Gruppe, die sich mit den für die Anforderungen der Nutzer notwendigen Technologiezulieferketten befasst.

2.   Die Mitglieder des ESRAB wählen für jede der beiden Gruppen eine(n) Vorsitzende(n).

3.   Im Einvernehmen mit der Kommission können Ad-hoc-Untergruppen eingerichtet werden, die sich speziellen Fragestellungen widmen, aufgrund eines durch eine oder beide ESRAB-Gruppen festgelegten Mandats. Sie werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

4.   Zu bestimmten Tagesordnungspunkten kann die Kommission Sachverständige oder Beobachter einladen, einschließlich Personen aus den Diensten der Kommission, welche über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, um die Arbeit des ESRAB zu steuern oder in den Ad-hoc-Untergruppen mitzuwirken, falls dies sinnvoll oder notwendig erscheint.

5.   Die ESRAB-Gruppen tagen normalerweise in den Dienststellen der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die Kommission vorgibt. Beide ESRAB-Gruppen können von der Unterstützung eines Sekretariats Gebrauch machen, das die Kommission stellt. Sie können gemeinsame Sitzungen durchführen, um die Konsistenz ihrer Vorgangsweise und größtmögliche Koordination sicher zu stellen. Solche gemeinsamen Sitzungen werden von den beiden Vorsitzenden der ESRAB-Gruppen gemeinsam geleitet.

6.   Ausgehend von einem Vorschlag der Kommission legen die ESRAB-Gruppen ihre Richtlinien einschließlich einer Geschäftsordnung fest.

7.   Für den Austausch von Arbeitsdokumenten, Beschlüssen, Protokollen und anderen relevanten Unterlagen wird ein Intranet mit beschränktem Zugang eingerichtet.

Artikel 5

Kosten

Reisekosten der Mitglieder und ausgewählter Sachverständiger in Zusammenhang mit der Tätigkeit des ESRAB werden von der Kommission entsprechend den Regeln der Kommission erstattet. Die erbrachten Leistungen der Mitglieder und Sachverständigen werden nicht vergütet.

Artikel 6

Weitergabe von Informationen

Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder des ESRAB werden in der Geschäftsordnung des ESRAB festgelegt.

Jede Person, die an den Tätigkeiten des ESRAB beteiligt ist, verpflichtet sich dazu, keine Informationen, zu denen sie im Rahmen dieser Teilnahme Zugang erhält, an Dritte weiterzugeben.

Artikel 7

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Brüssel, den 22. April 2005.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2004) 590 endg.

(2)   ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/94/EG, Euratom (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 66).

(3)  KOM(2004) 72 endg.