16.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/35


BESCHLUSS 2005/511/JI DES RATES

vom 12. Juli 2005

über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf die Initiative der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Euro hat sich als Währung von nunmehr zwölf Mitgliedstaaten zunehmend zu einer globalen Währung entwickelt und ist daher zu einem vorrangigen Ziel internationaler Fälscherorganisationen in der Europäischen Union und Drittländern geworden.

(2)

Eine weitere Zunahme von Euro-Fälschungen, die den reibungslosen Umlauf der Euro-Banknoten und -Münzen beeinträchtigen würde, ist zu verhindern.

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Europol muss vertieft werden, um das System zum Schutze des Euro vor Fälschungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zu stärken.

(4)

Das am 20. April 1929 in Genf geschlossene Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (nachstehend „Genfer Abkommen“ genannt) sollte unter den Verhältnissen der europäischen Integration wirksamer angewendet werden.

(5)

Drittstaaten brauchen eine zentrale Kontaktstelle für Informationen über Euro-Fälschungen, und alle Informationen über Euro-Fälschungen sollten bei Europol zu Analysezwecken gesammelt werden.

(6)

In Anbetracht des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (3) hält es der Rat für sinnvoll, dass alle Mitgliedstaaten dem Genfer Abkommen beitreten und nationale Zentralstellen im Sinne des Artikels 12 dieses Abkommens einrichten.

(7)

Der Rat hält es für zweckdienlich, Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 des Genfer Abkommens zu benennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, fungiert Europol gemäß der Erklärung im Anhang (nachstehend „Erklärung“ genannt) als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens. Was die Fälschung aller übrigen Währungen und die Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß der Erklärung zugewiesen wurden, anbelangt, so behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

(2)   Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, geben die Erklärung ab und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. C 317 vom 22.12.2004, S. 10.

(2)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1. Geändert durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3).


ANHANG

Erklärung von … zur Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung

…, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend „Europol“ genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der Euro-Fälschung erteilt:

Damit das Genfer Abkommen von 1929 wirksamer angewendet werden kann, wird … seine Verpflichtungen in Zukunft wie folgt erfüllen:

1.

Bezüglich der Euro-Fälschung nimmt Europol — im Rahmen seiner Zielsetzung gemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1) — folgende Zentralstellenfunktionen im Sinne der Artikel 12 bis 15 des Genfer Abkommens von 1929 wahr:

1.1.

Europol sammelt alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten weiter.

1.2

Europol verkehrt nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens, insbesondere nach Maßgabe seines Artikels 18 und dem Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (2) unmittelbar mit den Zentralstellen der Drittstaaten, um die unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Erklärung festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

1.3

Europol übermittelt in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten eine Sammlung von echten Musterstücken des umlaufenden Euro-Bargelds.

1.4

Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforderlichen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld und die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.

1.5

Europol teilt — außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung — in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:

jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung über die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der Fälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten gefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe oder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten, beizufügen. Unbeschadet der genannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten Zentralstellen in dringlichen Fällen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden;

die festgestellten Einzelheiten der Fälschung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

1.6

Europol nimmt als Zentralstelle der Mitgliedstaaten an Tagungen über die Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 15 des Genfer Abkommens teil.

1.7

Soweit Europol die in den Ziffern 1.1 bis 1.6 festgelegten Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen nicht wahrnehmen kann, behalten die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten.

2.

Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen und der Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß Ziffer 1 zugewiesen sind, behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

Name des Vertreters …, den …


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(2)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1. Geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. Februar 2002 (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 1).