14.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/104 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2005
mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grenada
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2545)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/500/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Grenada durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden. |
(2) |
Die Rechtsvorschriften von Grenada im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden. |
(3) |
Das „Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE)“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen. |
(4) |
Das PHD-MHE hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG bezüglich der Gesundheitskontrollen und der Überwachung der Fischereierzeugnisse eingehalten und Hygienebestimmungen erfüllt werden, die denen der Richtlinie gleichwertig sind. |
(5) |
Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen. |
(6) |
Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung des PHD-MHE an die Kommission stützen. |
(7) |
Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das „Public Health Department (PHD) des Ministry of Health and the Environment (MHE)“ ist die zuständige Behörde, die in Grenada zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.
Artikel 2
Aus Grenada in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 3
(1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.
(2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.
(3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des PHD-MHE sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.
Artikel 4
Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 5
Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „GRENADA“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.
Artikel 6
Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Juli 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.
ANHANG I
GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG
für Fischereierzeugnisse aus Grenada, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form
ANHANG II
VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE
Zulassungsnummer |
Name |
Ort/Region |
Zugelassen bis |
Kategorie |
Anmerkungen |
|||||||||
001 |
Grenada Commercial Fisheries Ltd |
St. George’s |
|
PP |
A |
|||||||||
002 |
Caribbean Seafoods Ltd |
St. George’s |
|
PP |
A |
|||||||||
005 |
Minerva (Cardinal Olliverre) |
Carriacou |
|
FV |
|
|||||||||
006 |
Comment (Devon Mitchell) |
Petit Martinique |
|
FV |
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|||||||||
009 |
Mascot (Don Blair) |
Petit Martinique |
|
FV |
|
|||||||||
0010 |
Content I (Chad Charles) |
Petit Martinique |
|
FV |
|
|||||||||
0011 |
Content II (Francis Decoteau) |
Petit Martinique |
|
FV |
|
|||||||||
0012 |
White Stallion (Gerard Bethel) |
Petit Martinique |
|
FV |
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|||||||||
Anmerkungen:
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