14.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 183/88


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/472/EG mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2454)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/497/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/472/EG der Kommission vom 20. Juni 2002 mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der Republik Bulgarien (2) dürfen neue Betriebe oder Fischereifahrzeuge nur nach einer Vor-Ort-Kontrolle der Gemeinschaft in das Verzeichnis der zur Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Bulgarien zugelassenen Betriebe oder Fischereifahrzeuge aufgenommen werden.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2002/472/EG findet die in der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (3) vorgesehene Verringerung der Kontrollhäufigkeit auf Fischereierzeugnisse aus Bulgarien keine Anwendung.

(3)

Ein erneuter Kontrollbesuch von Kommissionssachverständigen hat ergeben, dass Bulgarien nun die Bedingungen erfüllt und garantieren kann, dass die Hygienebedingungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig sind. Daher ist es angezeigt, die verringerte Kontrollhäufigkeit zuzulassen, neue Betriebe in das Verzeichnis aufzunehmen und für Änderungen dieses Verzeichnisses in Zukunft das Verfahren gemäß Artikel 5 der Entscheidung 95/408/EG des Rates (4) anzuwenden.

(4)

Die Entscheidung 2002/472/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewandt werden, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/472/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.

2.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. August 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/237/EG (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 40).

(4)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).


ANHANG

ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Bulgarien, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

Image

Image

ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FISCHEREIFAHRZEUGE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

Bemerkungen

BG 051 3001

Maxim-G Keranov

Novo Sello — Vidin District

 

PP

 

BG 161 3002

Parpen Chobanov

Boliartsi — Plovdiv District

 

PP

 

BG 211 3002

Salvenius Reya Fish

Dospat — Smolyan District

 

PP

 

BG 261 3001

Euro Pesca, Ltd Company

Svolengrad — Haskovo District

 

PP

 

BG 051 3002

Beluga AD

City of Vidin — Region of Vidin

 

PP

 

BG 021 3024

Buljac AD

City of Bourgas — Region of Bourgas

 

PP

 

BG 020 3001

Buljac AD

City of Bourgas — Region of Bourgas

 

PP

A

Zeichenerklärung:

PPa

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant), in dem ausschließlich oder teilweise Erzeugnisse der Aquakultur (Zuchterzeugnisse) verarbeitet werden.