11.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2005

über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1355)

(2005/369/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit ein Vergleich zwischen den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten möglich ist, sollte die Berechnungsweise hinsichtlich der Einhaltung der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG harmonisiert werden.

(2)

Um einen vertretbaren Kompromiss zwischen dem Risiko ungenauer Informationen und dem mit der Ermittlung genauer Angaben verbundenen Verwaltungsaufwand zu finden, sollten die Mitgliedstaaten für die Menge der Materialien und Bauteile von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die verwertet, wieder verwendet oder dem Recycling zugeführt wird, einen Schätzwert angeben können.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2002/96/EG kann die Behandlung auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (2) rfolgt. Die Mitgliedstaaten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Behandlung in ein Drittland ausführen, sollten die ausgeführte Menge hinsichtlich der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG anrechnen können, sofern die Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem ausführenden Mitgliedstaat gesammelt wurden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Angaben die Datenformate in Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

(1)   Für den Nachweis, dass sie die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Verwertungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingquoten einhalten, füllen die Mitgliedstaaten die Tabelle 2 des Anhangs dieser Entscheidung aus.

In dieser Tabelle können die Mitgliedstaaten für den durchschnittlichen Prozentsatz von wieder verwendeten, dem Recycling zugeführten und verwerteten Materialien wie Metallen, Glas und Kunststoffe sowie Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten Schätzwerte angeben.

(2)   Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2002/96/EG zur Behandlung in ein Drittland ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, können hinsichtlich der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie nur für den Mitgliedstaat angerechnet werden, der die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt und ausgeführt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen fest, ob über den in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Beweis hinaus weitere Nachweise erforderlich sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschreiben bei der Übermittlung der Tabellen 1 und 2 des Anhangs an die Kommission ausführlich, wie die Daten ermittelt wurden, und erläutern die Schätzungen und verwendeten Methoden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(2)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Tabelle 1

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Sammlung und Ausfuhr (Artikel 12 und Artikel 5 der Richtlinie 2002/96/EG)

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

6

7

Produktkategorie

In Verkehr gebracht

Gesammelt (private Haushalte)

Gesammelt (andere Quellen als private Haushalte)

Insgesamt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Im Mitgliedstaat behandelt

In einem anderen Mitgliedstaat behandelt

Außerhalb der EG behandelt

Gesamtgewicht (1)

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

Gesamtgewicht

Tonnen

1.

Haushaltsgroßgeräte

 

 

 

 

 

 

 

2.

Haushaltskleingeräte

 

 

 

 

 

 

 

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

 

 

 

 

 

 

 

5.

Beleuchtungskörper

 

 

 

 

 

 

 

5a.

Gasentladungslampen

 

 

 

 

 

 

 

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge

 

 

 

 

 

 

 

7.

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

 

 

 

 

 

 

 

8.

Medizinische Geräte

 

 

 

 

 

 

 

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

10.

Automatische Ausgabegeräte

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Verwertung, Recycling und Wiederverwendung, Zielvorgaben (Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG)

Spalte Nr.

1

2

3

4

5

Produktkategorie

Verwertung

Verwertungsquote

Wiederverwendung und Recycling

Wiederverwendungs- und Recyclingquote

Als komplettes Gerät wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Gesamtgewicht (2)

Tonnen

%

Gesamtgewicht

Tonnen

%

Gesamtgewicht

Tonnen

1.

Haushaltsgroßgeräte

 

 

 

 

 

2.

Haushaltskleingeräte

 

 

 

 

 

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte

 

 

 

 

 

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik

 

 

 

 

 

5.

Beleuchtungskörper

 

 

 

 

 

5a.

Gasentladungslampen

n.a.

n.a.

 

 

 

6.

Elektrische und elektronische Werkzeuge

 

 

 

 

 

7.

Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

 

 

 

 

 

8.

Medizinische Geräte

 

 

 

 

 

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente

 

 

 

 

 

10.

Automatische Ausgabegeräte

 

 

 

 

 

Anmerkung: Die Angaben in grauen Feldern sind freiwillig.


(1)  Falls dies nicht möglich ist, Angabe der Anzahl.

(2)  Falls dies nicht möglich ist, Angabe der Anzahl.