9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/20


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 5. Juli 2004

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Tschechischen Republik

(2005/185/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Tschechischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden; dies betrifft auch Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, was bei allen der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Ländern der Fall ist.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, und das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Einzelheiten zur Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Nach Prüfung aller in ihrem Bericht gemäß Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigten einschlägigen Faktoren und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 gelangte die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu der Schlussfolgerung, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

(5)

Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags legt fest, dass der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, berücksichtigt, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht.

(6)

Die Prüfung der Gesamtlage führt zu folgenden Schlussfolgerungen. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit lag 2003 in der Tschechischen Republik bei 12,9 % des BIP (5,9 % des BIP ohne Berücksichtigung einer größeren Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit zugewiesenen staatlichen Garantien) und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP. Die Überschreitung des gesamtstaatlichen Defizit-Referenzwerts war im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts weder auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der tschechischen Regierung entzogen hätte, noch auf einen schweren Wirtschaftsabschwung zurückzuführen. Das gesamtstaatliche Defizit wird 2004 wahrscheinlich weiterhin bei über 3 % des BIP liegen. Vor allem geht die Frühjahrsprognose 2004 der Kommission für 2004 von einem Defizit in Höhe von 5,9 % des BIP aus, während die tschechische Regierung in ihrem Konvergenzprogramm ein Defizit von 5,3 % des BIP erwartet. Die Schuldenquote, die im Jahr 2003 bei 37,6 % lag, dürfte 2004 unter dem Referenzwert des Vertrags von 60 % des BIP bleiben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).