16.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2005

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 262)

(Nur der spanische, französische, niederländische und englische Text sind verbindlich)

(2005/131/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2005 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(4)

Somit sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft denjenigen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden, die zur Durchführung der in der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (3), in der Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (4), der Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination (5), der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (6), und der Entscheidung 2004/564/EG der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Epidemiologie von Zoonosen und für Salmonellen sowie nationale Referenzlaboratorien für Salmonellen (7) vorgesehenen Aufgaben und Pflichten benannt sind.

(5)

Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 werden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 30 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte für ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium gewährt werden, das für ein optimales Ergebnis seines Workshops mehr als 30 Teilnehmer benötigt.

(7)

Eine wirtschaftliche Haushaltsführung setzt voraus, dass beim Betrieb eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums wiederholt auftretende Schwierigkeiten bei der Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an dieses Laboratorium berücksichtigt werden, das im Lauf des Jahres zur Überprüfung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen über Aufgaben, Pflichten und Beihilfefähigkeit einem Audit unterzogen werden sollte.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe für Spanien für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 93/383/EWG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 93/383/EWG, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Area de Sanidad, Vigo, Spanien, bei der Überwachung mariner Biotoxine durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 201 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

(3)   Bis spätestens 30. Juni 2005 führt die Kommission ein technisches und finanzielles Audit des in Absatz 1 genannten Laboratoriums durch.

Artikel 2

Finanzhilfe für Frankreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Richtlinie 92/46/EWG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agro-alimentaires der Agence française de sécurité sanitaire des aliments (vormals Laboratoire d'études et de recherches sur l’hygiène et la qualité des aliments), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 200 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 27 000 EUR.

Artikel 3

Finanzhilfe für die Niederlande für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 2004/564/EG, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid in Milieu, Bilthoven, Niederlande, hinsichtlich Salmonellen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 270 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 28 000 EUR.

Artikel 4

Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Entscheidung 1999/313/EG

(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 248 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

(1)   Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 höchstens 500 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70 500 EUR.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

(6)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9).

(7)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 14.

(8)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.