21.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/76


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Dezember 2004

zur Finanzierung einer externen Bewertung der Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft sowie einer Studie zur Analyse der Kosten eines Gemeinschaftsinstruments für die Seuchenrisikofinanzierung und der diesbezüglichen Bedingungen

(2005/39/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf den Beschluss SEK/2004/120 der Kommission vom 11. März 2004 über die internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft wissenschaftlich-technische Maßnahmen bzw. unterstützt sie wissenschaftlich-technische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der tierärztlichen Ausbildung und Schulung erforderlich sind.

(2)

Angesichts der Empfehlungen der internationalen Konferenz zur Bekämpfung und Verhütung der Maul- und Klauenseuche (Dezember 2001), neuer Krisensituationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung hoch infektiöser Tierseuchen und dem etwaigen Erfordernis neuer Finanzierungsregelungen zur Bewältigung der Folgen derartiger Seuchenvorkommen ist eine weitere Überprüfung unerlässlich.

(3)

In diesem Sinne sollten im Rahmen eines Arbeitsprogramms die beiden folgenden Aktionen durchgeführt werden.

(4)

Zum einen sollten die Ausgabenprogramme der Gemeinschaft bewertet werden, um Rechenschaft über die Verwaltung zugeteilter Mittel ablegen zu können und um mit Blick auf eine ergebnisorientierte Verwaltung den Erfahrungsaustausch zu fördern.

(5)

Diese externe und unabhängige Bewertung der finanziellen Aspekte der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik (TGP) dürfte es den Kommissionsdienststellen erleichtern, adäquate und folgenorientierte politische Optionen für die Zukunft zu erarbeiten.

(6)

Zum anderen sollte auf Antrag des Europäischen Parlaments eine Studie (Pilotvorhaben im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 der Haushaltsordnung) zur Analyse der Kosten eines Gemeinschaftsinstruments für die Seuchenrisikofinanzierung und der diesbezüglichen Bedingungen durchgeführt werden. Zweck dieser Studie ist es, die Durchführbarkeit des Vorhabens und die Kosten alternativer Risikofinanzierungsinstrumente zu prüfen, um die potenziellen Auswirkungen auf die Staatshaushalte und den Gemeinschaftshaushalt feststellen und in vertretbarer Höhe nationale Finanzhilfen zum Ausgleich direkter Schäden festzusetzen.

(7)

Die Ergebnisse dieser Studie könnten die Grundlage bilden für die Harmonisierung gemeinschaftlicher Finanzierungsregelungen einerseits, um Landwirte in der Gemeinschaft wenigstens gleichzustellen, und für die Prüfung der Zukunftsentwicklung des Veterinärfonds in der erweiterten Gemeinschaft andererseits.

(8)

Nach Artikel 15 der internen Vorschriften von 2004 für die Ausführung des Haushaltsplans kann ein jährlicher Arbeitsplan auch als Finanzierungsbeschluss gelten, vorausgesetzt, er stellt eine hinreichend ausführliche Rahmenregelung dar, die durch die in diesem Beschluss vorgesehene Bewertung, Studie und Überprüfung gewährleistet ist.

(9)

Mittel, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, müssen dennoch unter einen Kommissionsbeschluss fallen, der einen gleichwertigen Rahmen bietet.

(10)

Der vorliegende Beschluss dürfte daher einen Rahmen darstellen, der einem Finanzierungsbeschuss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) entspricht.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Maßnahmen werden zum Zwecke ihrer Finanzierung genehmigt.

Brüssel, den 30. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

1.   Externe Bewertung der Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft mit angemessener Folgenabschätzung zur Festlegung politischer Optionen für die Zukunft dieses Bereichs

Haushaltsposten: 17.04.02 — Sonstige Maßnahmen.

Basisrechtsakt: Entscheidung 90/424/EWG.

Verfahren und Zeitplan: Die Bewertung und Folgenabschätzung werden im Wege eines Rahmenvertrags durchgeführt. Eine diesbezügliche Ausschreibung wird im Anschluss an ein offenes Verfahren im letzten Quartal 2004 veröffentlicht.

Kosten: max. 530 000 EUR.

2.   Studie zur „Analyse der Kosten eines Gemeinschaftsinstruments für die Seuchenrisikofinanzierung und der diesbezüglichen Bedingungen“

Haushaltsposten: 17.01.04.04.

Pilotvorhaben nach Artikel 49 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

Verfahren und Zeitplan: Eine diesbezügliche Ausschreibung wird im Anschluss an ein offenes Verfahren im letzten Quartal veröffentlicht.

Kosten: max. 500 000 EUR.