21.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

(2005/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211,

gestützt auf die Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (1) und die Entscheidung 2003/862/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (3), insbesondere Artikel 5, sieht die Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen durch die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und durch das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) vor. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates (4) wurde die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(2)

Seit Oktober 2001 übt das ETSC provisorisch seine Aktivitäten bei der französischen Münze Paris aus, im Rahmen und mit der administrativen Unterstützung der Kommission gemäß dem Briefwechsel zwischen Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28 Februar und 9. Juni 2000.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (5) und dem Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (6), trägt das ETSC vorläufig zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Pericles“ bei.

(4)

Artikel 1 der Entscheidung 2003/861/EG sieht vor, dass die Kommission das ETSC endgültig einrichtet und seinen Betrieb sowie die Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicherstellt. Artikel 1 der Entscheidung 2003/862/EG sieht vor, dass die Entscheidung 2003/861/EG auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt wird, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(5)

Mit Schreiben des französischen Finanzministers vom 6. September 2004 haben sich die französischen Behörden die Aufteilung der tatsächlichen Kosten zwischen der französischen Münze und der Kommission beizubehalten. Ein Briefwechsel zwischen dem für die Betrugsbekämpfung zuständigen Kommissionsmitglied und dem französischen Finanzminister über die endgültige Einrichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums für die Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen greift die Grundsätze der Organisation des ETSC auf, die bezüglich der vorübergehenden Ausübung der Tätigkeiten des ETSC in der Pariser Münze im Briefwechsel zwischen dem Ratsvorsitz und dem französischen Finanzminister vom 28 Februar und 9. Juni 2000 vereinbart wurden.

(6)

Die regelmäßige Inkenntnissetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA), der Europäischen Zentralbank, von Europol sowie der zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Arbeit des ETSC und über den aktuellen Stand auf dem Gebiet der Münzfälschung ist fortzusetzen.

(7)

Es bietet sich daher an, das ETSC als Dienststelle der Kommission in Brüssel, angebunden an OLAF einzurichten.

(8)

Die von der Kommission vorgenommene Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen umfasst die Methoden für die Analyse gefälschter Euro-Münzen, die Analyse neuer Fälschungen und die Auswertung ihrer Folgen, die gegenseitige Unterrichtung über die Tätigkeiten der nationalen Münzanalysezentren und des ETSC, die externe Kommunikation über Falschmünzen, die Aufdeckung von Falschmünzen durch Sortiermaschinen sowie die Analyse technischer Probleme im Zusammenhang mit Falschmünzen.

(9)

Diese Koordinierung erfordert, dass die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“, die sich aus Vertretern der nationalen Münzanalysezentren und des ETSC zusammensetzt, ihre Arbeiten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (7) fortführt; die Sachverständigengruppe wird von der Kommission verwaltet und geleitet, wobei der WFA regelmäßig unterrichtet wird.

(10)

Es gilt die Entscheidungen 2003/861/EG und 2003/862/EG umzusetzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europäisches technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wird bei der Europäischen Kommission in Brüssel, angeschlossen an OLAF, eingerichtet.

Artikel 2

Das ETSC analysiert und klassifiziert sämtliche neuen Falschmünzen, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001. Es trägt zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms der Gemeinschaft „Perikles“ gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2001/923/EG bei. Es unterstützte die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und die Polizeibehörden; es arbeitet zudem mit den zuständigen Einrichtungen in Hinblick auf die Analyse von falschen Euromünzen und den Schutz zu verstärken.

Artikel 3

Die Errichtung des ETSC erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Zur Analyse der Münzen kann die Kommission Mitglieder ihres Personals zur französischen Münze in Paris abordnen, um die dortige Ausrüstung zu benutzen;

um seinen Aufgaben nachzukommen, nimmt das ETSC Rückgriff auf das Personal und Material des französischen Münzanalysezentrums (MAZ) sowie auf das Labor der Pariser Münze in Pessac. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und Material vorrangig dem ETSC zur Verfügung;

in Übereinstimmung mit den geltenden Finanzvorschriften wird der auf die Aufgaben des ETSC entfallende Teil der Ausgaben dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften angelastet. Während Frankreich das Personal, die Räumlichkeiten und das Material zur Verfügung stellt und für dessen bzw. deren Unterhalt aufkommt, werden die Bezüge der von der Kommission eingestellten Bediensteten, die Reisekosten und kleinere laufende Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt bezahlt.

OLAF ist beauftragt, zusammen mit der französischen Münze in Paris, die Modalitäten der Verwaltung festzulegen.

Artikel 4

Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen gegen Fälschung durch regelmäßige Treffen von Falschmünzexperten.

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Europäische Zentralbank, Europol, sowie die nationalen zuständigen Behörden werden regelmäßig über die Aktivitäten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei informiert.

Brüssel, den 29. Oktober 2004.

Im Namen der Kommission

Michaele SCHREYER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 45.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

(5)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.

(6)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55.

(7)  Beschluss 94/140/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27).