29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2252/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigt, dass in der Europäischen Union ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten für Dokumente für Drittstaatsangehörige, Pässe für Bürger der Europäischen Union und Informationssysteme (VIS und SIS II) verfolgt werden muss.

(2)

Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 (3) wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese Entschließung durch eine Gemeinschaftsmaßnahme weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen.

(3)

Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen. Die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere die im Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente festgelegten Spezifikationen, sollten berücksichtigt werden.

(4)

Diese Verordnung beschränkt sich auf die Angleichung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren für die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten. Die Benennung der Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, ist — vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Übereinkünfte — nach nationalem Recht zu regeln.

(5)

Diese Verordnung sollte nur solche Spezifikationen festlegen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen sollten durch Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. Diese zusätzlichen technischen Spezifikationen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(6)

Die Kommission sollte von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (5) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(8)

Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Pässen und Reisedokumenten zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6). Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass keine weiteren Informationen auf dem Pass gespeichert werden, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.

(9)

Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Sicherheitsnormen und interoperabler biometrischer Identifikatoren Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengen-Übereinkommen vom 14. Juni 1985 (7) umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.

(11)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die in dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (13) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.

(2)   Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch Fingerabdrücke in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

(3)   Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

a)

zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b)

technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;

c)

Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Artikel 3

(1)   Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig benannt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die benannte Stelle zu wechseln. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein Pass oder ein Reisedokument ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem Pass oder dem Reisedokument zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.

(2)   Der Pass oder das Reisedokument enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in dem Pass oder Reisedokument vermerkt ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um

a)

die Authentizität des Dokuments zu prüfen,

b)

die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder eines anderen Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung

a)

in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,

b)

in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate

nach Erlass der in Artikel 2 genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39.

(2)  Stellungnahme vom 2.12.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(12)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int

(13)  Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int


ANHANG

MINDESTSICHERHEITSNORMEN FÜR VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTE PÄSSE UND REISEDOKUMENTE

Einleitung

In diesem Anhang wird das Mindestsicherheitsniveau festgelegt, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente.

Die Personaldatenseite kann aus verschiedenen Ausgangsmaterialien gefertigt sein. Dieser Anhang legt das Mindestsicherheitsniveau für das jeweils verwendete Material fest.

1.   Material

Das Papier, das für die Teile des Passes oder des Reisedokuments verwendet wird, die personenbezogene Daten oder sonstige Angaben enthalten, muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

keine optischen Aufheller,

zweistufiges Wasserzeichen,

Sicherheitsreagenzien gegen chemische Rasurmanipulationen,

Melierfasern (teilweise sichtbar und teilweise unter UV-Strahlung fluoreszierend oder unsichtbar und mindestens zweifarbig fluoreszierend),

nach Möglichkeit UV-fluoreszierende Planchetten (für Aufkleber obligatorisch),

nach Möglichkeit Verwendung von Sicherheitsfaden.

Ist die Personaldatenseite als Aufkleber gestaltet, kann bei dem hierfür verwendeten Papier auf das Wasserzeichen verzichtet werden. Gleiches gilt für die Innenseiten des Einbands des Passes oder Reisedokuments. Sicherheitsreagenzien sind auf den Einbandinnenseiten nur erforderlich, wenn dort Eintragungen vorhanden sind.

Der Heftfaden sollte gegen Austausch geschützt sein.

Besteht eine für die Aufnahme von Personaldaten in den Pass oder das Reisedokument eingefügte Karte ausschließlich aus Kunststoff, so lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Bei Aufklebern und Karten sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung einer Kopierschutztechnik oder durch Ausstellungstechniken gemäß den Nummern 3, 4 und 5 zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen.

2.   Personaldatenseite

Der Pass oder das Reisedokument enthält eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.

Auf dieser Seite befindet sich auch das Lichtbild des Inhabers, das nicht herkömmlich angebracht, sondern durch die Ausstellungstechniken nach Nummer 5 in das Material der Personaldatenseite integriert wird.

Die Personaldaten werden auf der Seite nach der Titelseite des Passes oder Reisedokuments eingetragen. Personaldaten dürfen auf keinen Fall mehr auf einer Einbandinnenseite eingetragen werden.

Die druckbildliche Gestaltung (Lay-out) der Personaldatenseite muss eine Unterscheidung von den übrigen Passseiten ermöglichen.

3.   Drucktechniken

Es werden folgende Drucktechniken verwendet:

A.

Untergrunddruck:

zweifarbig verarbeitete Guillochen oder gleichwertige Strukturen,

Iriseinfärbung, nach Möglichkeit fluoreszierend,

UV-fluoreszierender Aufdruck,

als Fälschungs- und Verfälschungsschutz wirksame Motivgestaltung (insbesondere auf der Personaldatenseite), fakultativ mit Mikroschrift,

Verwendung von Reagenzfarben auf Pass- oder Reisedokumentpapierseiten und Aufklebern,

ist das Pass- oder Reisedokumentpapier gut vor Verfälschungen geschützt, so ist die Verwendung von Reagenzfarben fakultativ.

B.

Formulardruck:

Mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).

C.

Nummerierung:

Auf allen Seiten des Pass- oder Reisedokumentinnenteils sollte eine einmalige Dokumentennummer gedruckt (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik oder Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder in Perforationstechnik aufgebracht oder in Passkarten mit derselben Technik wie die Personaldaten eingefügt werden. Bei Passkarten sollte die einmalige Dokumentennummer auf beiden Seiten der Karte sichtbar sein. Bei Verwendung eines Aufklebers für die Personaldaten sollte die einmalige Dokumentennummer mit Fluoreszenzfarbe gedruckt werden; dabei ist eine besondere Zifferncharakteristik oder Schriftart zu verwenden.

Werden Aufkleber oder eine nicht-laminierte Papierinnenseite für die Personaldaten verwendet, so ist zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift, Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften und ein DOVID (Diffractive Optically Variable Image Device) zu verwenden. Auf Vollkunststoffpasskarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung eines DOVID oder gleichwertige Maßnahmen.

4.   Kopierschutztechnik

Ein optisch variables Zeichen (OVD) oder ein gleichwertiges Sicherungselement, das dasselbe Maß an Identifikation und Sicherheit wie bei der einheitlichen Visummarke bietet, werden in der Personaldatenseite in Form beugungsoptisch wirksamer Mikrostrukturen verwendet, die sich je nach Betrachtungswinkel verändern (DOVID) und in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern oder auf einer nicht-laminierten Papierinnenseite als metallisiertes oder teilweise entmetallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt) verwendet werden.

Die OVD sollten in den Schichtenaufbau des Dokuments integriert werden, damit ein wirksamer Schutz vor Fälschung und Verfälschung erreicht wird. Bei Dokumenten aus Papier sollten sie entsprechend Nummer 5 über die größtmögliche Fläche in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als Sicherheits-Overlay verwendet werden. Bei Dokumenten aus Kunststoff sollten sie über eine möglichst große Fläche in die Kartenschichten integriert werden.

Soweit die Personalisierung einer Vollkunststoffkarte durch Lasergravur erfolgt und hierdurch ein lasergraviertes optisch variables Merkmal eingearbeitet wird, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

Besteht die Personaldatenseite aus einem Kunststoffträger mit Papierinlett, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.

5.   Ausstellungstechnik

Zum Schutz der Daten des Passes oder Reisedokuments gegen Fälschungs- und Verfälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift des Inhabers sowie die wesentlichen Ausstellungsdaten in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds des Inhabers ist nicht mehr zulässig.

Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:

Laserdruck,

Thermotransferverfahren,

Tintenstrahldruck,

fotografisches Verfahren,

Lasergravur, die tatsächlich in die Kartenschicht mit den Sicherheitsmerkmalen eindringt.

Um einen ausreichenden Schutz der Personal- und Ausstellungsdaten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine (dünnstmögliche) Heißsiegellaminierung oder eine (dünnstmögliche) gleichwertige Laminierung mit Kopierschutz zwingend vorgeschrieben.

Reisedokumente müssen in maschinenlesbarer Form ausgestellt werden. Das Lay-out der Personaldatenseite muss den Spezifikationen des Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen, und die Ausstellungsverfahren müssen den Spezifikationen für maschinenlesbare Dokumente genügen.