23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2221/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2004

über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2005 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 der Kommission (2) ist das Verfahren zur Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2005 eröffnet worden.

(2)

In Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3) sind die Kriterien festlegt, nach denen vorläufige Lizenzen zu erteilen sind, wenn die entsprechenden Lizenzanträge für Erzeugnismengen gestellt werden, die eines der Kontingente für das betreffende Jahr überschreiten. Aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 enthält Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 auch Übergangsmaßnahmen hinsichtlich dieser Kriterien für das Jahr 2005.

(3)

Die Nachfrage nach Ausfuhrlizenzen hat bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingente beträchtlich zugenommen und überschreitet in einigen Fällen bei weitem die verfügbaren Mengen. Dies kann dazu führen, dass jedem einzelnen Antragsteller deutlich geringere Mengen zugewiesen werden, wodurch die Regelung an Effizienz und Wirksamkeit verliert. Darüber hinaus besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, dass bei sehr geringen Mengenzuteilungen je Marktteilnehmer diese ihre Ausfuhrverpflichtungen nicht erfüllen können und die Sicherheit folglich verfällt.

(4)

Um dieser Situation gerecht zu werden, sollten die drei Kriterien gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 miteinander kombiniert werden. Gemäß den Buchstaben a) und b) des Absatzes sind die Lizenzen vorzugsweise Antragstellern zu erteilen, die bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika Geschäfte betreiben, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind und die in der Vergangenheit große Mengen der betreffenden Erzeugnisse in dieses Bestimmungsgebiet ausgeführt haben. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) ein Kürzungskoeffizient angewendet werden.

(5)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer Anträge gestellt und die entsprechenden Sicherheiten geleistet haben.

(6)

Aufgrund der in der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 vorgesehenen Frist für die Anwendung dieses Verfahrens sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden von

Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für mindestens eines der drei letzten Jahre nachweisen und deren benannte Einführer Tochterunternehmen sind,

Antragstellern, deren benannte Einführer gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als Tochterunternehmen gelten,

wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Anträgen gemäß Unterabsatz 1, die gestellt werden von

anderen als den im ersten Gedankenstrich genannten Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für jedes der drei letzten Jahre nachweisen, oder

Antragstellern, bei denen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 keine historische Ausfuhrleistung erforderlich ist,

wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 6 des Anhangs stattgegeben.

Anträgen gemäß Unterabsatz 1, die gestellt werden von anderen als den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Antragstellern, wird nicht stattgegeben.

(2)   Beträgt die in Anwendung von Absatz 1 zugewiesene Menge weniger als 2 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, wonach die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

Artikel 2

Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 22-Tokio und 22-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Bei weiteren Anträgen des Händlers innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Leistung der geltenden Sicherheit können nach Anwendung des in Spalte 7 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten vorläufige Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 der Kommission (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 16).


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzvorschriften in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Erzeugnisgruppe und Kontingent

Für 2005 verfügbare Menge (t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 Absatz 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Vorschrift Nr.

Gruppe

Unterabsatz 1

Unterabsatz 2

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,1328738

0,0442913

16-Uruguay

3 446,000

0,1194816

0,0398272

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,1534639

0,0511546

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,8344371

0,2781457

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1843369

0,0614456

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,1447704

0,0482568

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

 

 

1,1930821

22-Uruguay

380,000

 

 

1,2500000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

0,3713669

0,1237890

 

25-Uruguay

2 420,000

0,3198238

0,1066079