16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 2140/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates hinsichtlich der Beantragung von Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1) insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 zahlen Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung des Fischfangs in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls werden die Durchführungsmodalitäten für die Erteilung von Fanglizenzen von beiden Parteien im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

(3)

Die Regierung Grönlands und die Gemeinschaft haben Verhandlungen über die Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Lizenzen geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 30. September 2004 eine Verwaltungsvereinbarung paraphiert.

(4)

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen sind nun anzuwenden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 bezeichneten Formalitäten für die Beantragung und Erteilung der Fanglizenzen sind in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die der vorliegenden Verordnung beigefügt ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.


ANHANG

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands über Fanglizenzen

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Grönlands durch Schiffe der Gemeinschaft

A.   BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG DER LIZENZEN

1.

Die Schiffseigner legen der Europäischen Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster siehe Anlage 1). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei. Die grönländische Fischereibehörde erhebt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Die Europäische Kommission legt der grönländischen Fischereibehörde für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, einen entsprechenden Antrag des Schiffseigners vor.

2.

Die grönländische Fischereibehörde teilt vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.

3.

Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschreitende Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 3 berechnet.

4.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Die neue Lizenz erhält folgende Angaben:

Datum der Erteilung,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.

Bei vollständigem oder teilweisem Tausch der in den Lizenzen angegebenen Höchstmengen werden die Lizenzen eingezogen und neue Lizenzen erteilt. In diesem Fall ist keine Lizenzgebühr fällig.

6.

Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

7.

Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.   GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

1.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Die werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

2.

Die Lizenzgebühren betragen:

2005: 2 % des Preises je Tonne der betreffenden Art,

2006: 3 % des Preises je Tonne der betreffenden Art.

3.

Die Lizenzgebühren für 2005 basieren auf Anhang VI des Protokolls und betragen:

Art

Euro je Tonne

Rotbarsch

28

Schwarzer Heilbutt

51

Garnelen

42

Atlantischer Heilbutt

56

Lodde

2

Grenadierfisch

12

Arktische Seespinnen

81

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

4.

Die Lizenzgebühr für 2006 wird im November 2005 durch einen Anhang zu dieser Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage von Anhang VI des Protokolls festgelegt.

5.

Die grönländische Fischereibehörde erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Gemeinschaftsschiffen erteilten Lizenzen sowie anderer Angaben im Besitz der grönländischen Fischereibehörde.

Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 5. Januar des darauf folgenden Jahres übermittelt.

C.   MODALITÄTEN FÜR DIE ZAHLUNG DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS GEMÄSS ARTIKEL 11 DES PROTOKOLLS

1.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls ist der finanzielle Ausgleich jährlich jeweils zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres zu zahlen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Protokolls setzt sich der finanzielle Ausgleich einschließlich der Anpassung aus zwei Elementen zusammen: dem finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft und den Lizenzgebühren der Reeder.

Die Beträge, die Grönland durch die Lizenzgebühren der Reeder einzunehmen erwartet, werden vom finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft abgezogen.

2.

Nach dem Ende des Fischwirtschaftsjahres wird der von den Reedern gezahlte Betrag geprüft, und die Differenz, die sich aus der vollen Ausschöpfung und der Zahlung der Lizenzgebühren ergibt, ist den grönländischen Behörden zusammen mit dem finanziellen Ausgleich der Gemeinschaft baldmöglichst zu überweisen.

D.   INKRAFTTRETEN

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 1

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für grönländische Gewässer

1

Staatszugehörigkeit

 

2

Schiffsname

 

3

Nummer in EG-Flottenkartei

 

4

Äußere Kennbuchstaben und -nummer

 

5

Registrierhafen

 

6

Rufzeichen

 

7

Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (1)

 

8

Baujahr

 

9

Schiffstyp

 

10

Fanggerät

 

11

Zielarten + Menge

 

12

Fanggebiet (ICES/NAFO)

 

13

Laufzeit der Lizenz

 

14

Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail

 

15

Betreiber des Schiffs

 

16

Name des Kapitäns

 

17

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

18

Maschinenleistung (kW)

 

19

Länge über alles

 

20

Tonnage in BRZ

 

21

Vertreter in Grönland

Name und Anschrift

 

22

Versandanschrift für Fanglizenz, Fax

Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax (32-2) 296 23 38


(1)  Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.