13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/64


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 27. November 2004 )

1.

Seite 4, Nummer 5 Buchstabe f (Neufassung von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000), Satz 2:

anstatt:

„Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten.“

2.

Seite 5, Nummer 7 (Neufassung von Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000), Absatz 2 Unterabsatz 1:

anstatt:

„(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des … Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Refinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.“

muss es heißen:

„(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des … Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.“

3.

Seite 5, Nummer 8 (Neufassung von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) Satz 1:

anstatt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach jedem Vorgang auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg einen Kontoauszug zu übermitteln.“

muss es heißen:

„(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen drei Arbeitstagen nach jedem Vorgang auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg einen Kontoauszug zu übermitteln.“

4.

Seite 7, Nummer 16 (Einfügung des Titels IX mit Artikel 21a in die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000):

anstatt:

„Artikel 21a

Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats liegt, in dem die Verordnung (EG) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1) in Kraft tritt.

muss es heißen:

„Artikel 21a

Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2) genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats liegt, in dem die genannte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 in Kraft tritt.


(1)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.“

(2)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.“