20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1973/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

INHALT

Kapitel 1

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Kapitel 3

Prämie für Eiweißpflanzen

Kapitel 4

Kulturspezifische Zahlung für Reis

Kapitel 5

Flächenzahlung für Schalenfrüchte

Kapitel 6

Beihilfe für Stärkekartoffeln

Kapitel 7

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

Kapitel 8

Beihilfe für Energiepflanzen

Abschnitt 1

Definitionen

Abschnitt 2

Vertrag

Abschnitt 3

Änderung und Auflösung des Vertrags

Abschnitt 4

Repräsentative Erträge und Liefermengen

Abschnitt 5

Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe

Abschnitt 6

Vertrag und Verpflichtungen für Antragsteller und Erstverarbeiter

Abschnitt 7

Sicherheiten

Abschnitt 8

Unterlagen für Verkauf, Abgabe oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

Abschnitt 9

Kontrollen

Abschnitt 10

Ausschluss von der Regelung und Bewertung

Kapitel 9

Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Kapitel 10

Beihilfe für Saatgut

Kapitel 11

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen für die Beihilfefähigkeit

Abschnitt 2

Besondere Bestimmungen für bestimmte Kulturpflanzen

Abschnitt 3

Grundflächen, Referenzerträge und Höchstsätze

Abschnitt 4

Flächenstilllegung

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

Kapitel 12

Schaf- und Ziegenprämien

Abschnitt 1

Direktzahlungen

Abschnitt 2

Einschränkungen, Reserven und Übertragungen

Abschnitt 3

Zusätzliche Zahlungen

Abschnitt 4

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 13

Zahlungen für Rindfleisch

Abschnitt 1

Sonderprämie (Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Abschnitt 2

Saisonentzerrungsprämie (Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Abschnitt 3

Mutterkuhprämie (Artikel 125 to 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Abschnitt 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Abschnitt 5

Schlachtprämie (Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Abschnitt 6

Ergänzungszahlungen (Artikel 133 bis 136 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Abschnitt 7

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 8

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 14

Einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 15

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen

Kapitel 16

Verwendung von Stilllegungsflächen für die Gewinnung von Rohstoffen

Abschnitt 1

Gegenstand und Definitionen

Abschnitt 2

Vertrag

Abschnitt 3

Änderung oder Auflösung des Vertrags

Abschnitt 4

Repräsentative Erträge und Liefermengen

Abschnitt 5

Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfe

Abschnitt 6

Pflichten des Aufkäufers und des Antragstellers

Abschnitt 7

Sicherheiten

Abschnitt 8

Unterlagen für Verkauf, Abgabe oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

Abschnitt 9

Kontrollen

Abschnitt 10

Ausschluss von der Regelung und Mitteilungen

Kapitel 17

Flächenbeihilfe für Hopfen

Kapitel 18

Schlussbestimmungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 110 und Artikel 145 Buchstaben c), d), e) und f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Titel IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen für einige dieser Regelungen sind bereits mit folgenden Rechtsakten festgelegt worden: Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut (2), Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 der Kommission vom 22. Juni 1976 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen Sorten von Lolium perenne L. (3), Verordnung (EG) Nr. 1644/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen (4), Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger (5); Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (6), Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (7), Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen (8), Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (9), Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004 (10) und Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (11). Der Klarheit halber empfiehlt es sich, diese Verordnungen aufzuheben und die Durchführungsvorschriften für die betreffenden Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in einer einzigen Verordnung festzulegen.

(2)

Zur effizienten Verwaltung der betreffenden Regelungen sollten die Flächenzahlungen unter Festlegung entsprechender Bedingungen auf bestimmte Flächen beschränkt werden.

(3)

Malta zeichnet sich durch eine Vielzahl kleiner landwirtschaftlicher Betriebe aus, die weniger als 0,3 ha bewirtschaften. Um zu vermeiden, dass zu viele Landwirte in Malta von den Flächenzahlungen ausgeschlossen werden, sollte die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Flächenzahlungen in Malta auf 0,1 ha festgesetzt und für die Jahre 2005 und 2006 sollte Malta ermächtigt werden, von der Regelung des Artikels 107 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzuweichen.

(4)

Es gilt zu vermeiden, dass Flächen nur zur Qualifizierung für die Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Hartweizen, Eiweißpflanzen und Reis sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Bewirtschaftung der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.

(5)

Für jede in einem gegebenen Jahr bestellte Parzelle sollte nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können, ausgenommen in Fällen, in denen die Flächenzahlung als Ergänzungszahlung für dieselbe Kulturpflanze gewährt wird oder wenn die Beihilfe die Erzeugung von Saatgut betrifft. Für Flächen, die im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft subventioniert werden, können Flächenzahlungen gewährt werden.

(6)

In flächenbezogenen Stützungsregelungen ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche bzw. die Grundflächen oder Teilgrundflächen übersteigen, die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert wird. Entsprechend sind die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen, damit der Verringerungskoeffizient festgesetzt und die Kommission über die Flächen informiert werden kann, für welche die Beihilfe gezahlt wurde. Dieselben Bestimmungen sollten auch für die Verringerung des Gesamtbetrags der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Fall der Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewandt werden.

(7)

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung für die Gewährung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, dass bestimmte Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten verwendet werden, die in dem betreffenden Anbaugebiet als für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren besonders geeignet anerkannt sind. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sind die Verfahrensvorschriften für das Sortenscreening in den einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensvorschriften für die Erstellung des Verzeichnisses beihilfefähiger Sorten sowie die zu verwendende Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut festzulegen.

(8)

Aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dem Inkrafttreten der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen ist es nicht möglich, für die Gewährung der Beihilfe im Jahr 2005 ein Verzeichnis beihilfefähiger Sorten nach dem geplanten Screeningverfahren zu erstellen. Die Mitgliedstaaten müssen daher auf der Grundlage einer Auswahl gängiger Sorten ein Übergangsverzeichnis erstellen.

(9)

In einigen Regionen werden Eiweißpflanzen aus agronomischen Gründen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät. Die resultierende Kultur besteht im wesentlichen aus Eiweißpflanzen. Für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen sollten die so eingesäten Flächen daher als Eiweißpflanzenflächen angesehen werden.

(10)

Die Normen für Süßlupinen und die Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Bitterstoffgehalts einer Lupinenprobe sind ebenfalls festzulegen.

(11)

Im Interesse der Effizienz und der ordnungsgemäßen Verwaltung der Beihilferegelung für Schalenfrüchte sollten die gewährten Flächenzahlungen nicht zur Finanzierung von Randbepflanzungen oder einzelstehenden Bäumen verwendet werden. Daher sollten Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte einer spezialisierten Obstanlage festgesetzt werden. Um den Übergang zwischen den laufenden Verbesserungsplänen, die nach der Einführung der neuen Beihilferegelung ablaufen, zu erleichtern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(12)

Die Bedingungen für die Auszahlung der kulturspezifischen Zahlung für Reis sowie deren Berechnung hängen nicht nur von der oder den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten festgesetzten Grundfläche(n) ab, sondern auch von der etwaigen Unterteilung dieser Grundflächen in Teilgrundflächen, von den objektiven Kriterien, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Unterteilung vorgenommen haben, von den Bedingungen, unter denen die Parzellen bewirtschaftet werden, sowie von der Mindestgröße der Grundflächen. Daher sollten Durchführungsbestimmungen für die Festlegung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grund- und Teilgrundflächen festgelegt werden.

(13)

Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Feststellung einer etwaigen Überschreitung der Grundfläche eine Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis zur Folge. Zur Berechnung der Verringerung sollten die berücksichtigenden Kriterien sowie die anzuwendenden Koeffizienten festgelegt werden.

(14)

Zur Überwachung der kulturspezifischen Zahlungen für Reis benötigt die Kommission bestimmte Angaben über die Bewirtschaftung der Grundflächen und Teilgrundflächen. Entsprechend ist festzulegen, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission im Einzelnen mitzuteilen haben und innerhalb welcher Fristen diese Mitteilung erfolgen muss.

(15)

Gemäß den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt, sofern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (12) zugewiesenen Kontingente ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Daher ist es angezeigt, die Bedingungen für die Beihilfegewährung festzulegen und gegebenenfalls Querverweise auf die existierenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Kontingentierungsregelung vorzunehmen.

(16)

Gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden den Betriebsinhabern eine Milchprämie sowie Ergänzungszahlungen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (13) enthält besondere Bestimmungen für den Fall von Inaktivität. Daher sollte vorgesehen werden, dass eine über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügende natürliche oder juristische Person, die während des dem 31. März des betreffenden Jahres vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, von der Prämie und der Zahlung ausgeschlossen wird.

(17)

Mit den Artikeln 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine neue Regelung eingeführt, in deren Rahmen Betriebsinhabern Beihilfen für Energiepflanzen gewährt werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, die Zuckerrüben von der Beihilfe ausschließt, sollten Zuckerrüben auch von der Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen werden.

(18)

Es sollten Kriterien für die Prämiengewährung festgelegt werden, darunter die Bedingung, dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe ein Vertrag zwischen dem Erzeuger und dem Erstverarbeiter geschlossen werden muss. Darüber hinaus sind die Bedingungen für den Fall festzulegen, dass die Verarbeitung vom Betriebsinhaber im eigenen Betrieb vorgenommen wird.

(19)

Damit sichergestellt ist, dass der Rohstoff zu dem vorgesehenen Energieprodukt verarbeitet wird, muss der Erstverarbeiter zunächst eine Sicherheit leisten, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass nicht er, sondern der Betriebsinhaber die Beihilfe erhält. Der Betrag der Sicherheit muss ausreichend hoch sein, um die Gefahr, dass die Rohstoffe nicht ihrer vorgesehenen Bestimmung zugeführt werden, auszuschließen. Um die Effizienz des Systems für die Kontrolle der Regelung zu gewährleisten, ist zudem die Anzahl der Verkäufe der Rohstoffe sowie der halbverarbeiteten Erzeugnisse auf zwei Verkäufe bis zur Endverarbeitung zu begrenzen.

(20)

Es ist ausdrücklich zu unterscheiden zwischen den Pflichten des Antragstellers, die mit der Lieferung der Gesamtmenge der geernteten Rohstoffe enden, und den Pflichten des Erstverarbeiters, die zum Zeitpunkt der Lieferung beginnen und mit der Endverarbeitung der Rohstoffe zu Energieprodukten enden.

(21)

Bestimmte Transporte von Rohstoffen und aus diesen gewonnenen Produkten in der Gemeinschaft sollten Kontrollregelungen unterliegen, die die Verwendung von Kontrollexemplaren T5 vorsehen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (14) auszustellen sind. Für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters verloren geht, sind Alternativnachweise vorzusehen.

(22)

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze überschreitet. Daher sollten Kriterien für die Berechnung des Kürzungskoeffizienten festgelegt werden.

(23)

Gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Erzeugung von Saatgut einer oder mehrerer Arten gewährt werden.

(24)

Die genannte Beihilfe kann gewährt werden für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, und diese Erzeugnisse sollten durch Verweis auf die Richtlinien über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Saatgut klar definiert werden: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (15), Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (16) und Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen (17).

(25)

Um Kontrollen zu ermöglichen, sollten Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut im Rahmen von Anbauverträgen oder Anbauerklärungen erzeugt werden, die dem Antrag beigefügt werden, und Saatgutbetriebe und Saatgutzüchter sollten amtlich zugelassen oder registriert sein. Es empfiehlt sich, Maßnahmen für Fälle vorzusehen, in denen ein Saatgutbetrieb oder -züchter eines Mitgliedstaats Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat vermehrt.

(26)

Aus administrativen Gründen sollten Beihilfen in jedem Mitgliedstaat nur für Erzeugnisse gewährt werden, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geerntet werden.

(27)

Gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Produktionsbeihilfen nur für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Cannabis sativa L.-Sorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % gewährt. Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Beihilfegewährung zu gewährleisten, sollte die Liste der beihilfefähigen Cannabis sativa L.-Sorten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (18) zugrunde gelegt werden.

(28)

In Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die für die Flächenzahlungen für Ackerkulturen in Betracht kommenden Flächen definiert. Der genannte Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, bestimmte Ausnahmeregelungen zu erlassen, die jedoch die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Verordnung nicht beeinträchtigen dürfen. Um jedes Risiko dieser Art auszuschließen, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen insgesamt auf dem heutigen Stand zu halten bzw. zu verhindern, dass diese Flächen spürbar ausgeweitet werden. Diese Maßnahmen können in bestimmten Fällen beinhalten, dass zuvor für beihilfefähig erachtete Flächen als Ausgleich künftig für nicht beihilfefähig erklärt werden.

(29)

Die Mitgliedstaaten können, sofern Mais traditionell nicht angebaut wird, Flächenzahlungen für Grassilage zahlen. Der Begriff der Grassilage muss daher definiert werden.

(30)

Gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für Faserflachs und -hanf eine Flächenzahlung gegebenenfalls nur dann gewährt, wenn der Vertrag oder die entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (19) geschlossen oder eingegangen werden. Eine Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung sollte den zuständigen Behörden des für die Verwaltung der Zahlungsanträge zuständigen Mitgliedstaats zugesandt werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die zur Faserpflanzenerzeugung kultivierten Flachs- und Hanfsorten denen ensprechen, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als Faserpflanzen und, insbesondere im Falle von Flachs, als „Faserflachs“ ausgewiesen sind. Darüber hinaus darf im Falle von Hanf der Tetrahydrocannabinol-Gehalt zulässiger Sorten 0,2 % nicht überschreiten. Daher sollte eine Liste beihilfefähiger Flachssorten erstellt werden; die beihilfefähigen Hanfsorten sind bereits in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Im Interesse sichererer Garantien sollte im Falle von Hanf auch die Verwendung von zertifiziertem Saatgut vorgeschrieben werden.

(31)

Nach Maßgabe von Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Erzeuger von Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen bis spätestens 31. Mai ihre Aussaat abgeschlossen haben. In gewissen Fällen kann sich die Aussaat klimabedingt über den 31. Mai hinaus verzögern. Die Frist für den Abschluss der Aussaat und die Antragstellung sollte deswegen für bestimmte Kulturen in bestimmten Gebieten verlängert werden. In diesem Falle darf die Verlängerung die Wirksamkeit der Stützungsregelung jedoch nicht beeinträchtigen bzw. die Kontrollregelung gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht untergraben.

(32)

Damit die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Süßmais während des gesamten Wirtschaftsjahres gewährleistet ist, sollte es den Erzeugern gestattet werden, ihre Aussaat über einen längeren Zeitraum zu strecken. Der Termin für den Abschluss der Süßmaisaussaat sollte daher auf den 15. Juni verschoben werden.

(33)

Es sollte festgelegt werden, dass im Falle des Hartweizenzuschlags und der Sonderbeihilfe eine Mindestmenge vom zertifiziertem Hartweizensaatgut zu verwenden ist. In Anbetracht der Diversität der Anbaupraktiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten sollte die Festsetzung dieser Mindestmenge den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen werden.

(34)

Zum Zwecke von Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte der Begriff der Bewässerung definiert werden.

(35)

Es sind die Flächen, anhand derer eine etwaige Überschreitung der Grundfläche ermittelt wird, und die Einzelheiten für die Ermittlung der Flächenüberschreitung festzulegen. Im Falle der Ausweisung einer separaten Grundfläche für Mais, für bewässerte Flächen oder für Grassilage sind besondere Durchführungsbestimmungen bezüglich der Flächen zu erlassen, anhand derer eine etwaige Grundflächenüberschreitung berechnet wird. Die Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung der Grundflächenüberschreitung müssen auf jeden Fall die Einhaltung der fraglichen Grundfläche gewährleisten. Des weiteren ist festzulegen, wie eine Überschreitung der garantierten Höchstflächen für Hartweizen berechnet wird. Es sollten auch Verfahrensvorschriften für die Ermittlung einer Überschreitung der Zahlungsobergrenzen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden.

(36)

Um die Flächenzahlungen für Ackerkulturen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten zu können, ist der antragstellende Erzeuger verpflichtet, einen Teil der Anbaufläche seines Betriebs stillzulegen. Es sollten Durchführungsvorschriften festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Flächen, die als Stilllegungsflächen gezählt werden, den Flächen vergleichbar sein, die zur Berechnung der regionalen Grundfläche zugrunde gelegt werden. Die in Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten „Leguminosen“ sollten definiert werden.

(37)

Gemäß Artikel 107 Absatz 6 und für den Fall der Anwendung von Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten Vorschriften für die freiwillige Flächenstilllegung festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten allgemeinen Regelung in Einklang stehen.

(38)

Es müssen Kriterien für den Anspruch auf die in Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Schaf- und Ziegenprämien und insbesondere die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden.

(39)

Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten, die in ihren Betrieben Mutterziegen halten, eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt. Die Abgrenzung dieser Gebiete sollte daher den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien entsprechen.

(40)

Gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann Betriebsinhabern, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften, eine Zusatzprämie gewährt werden. Artikel 113 Absatz 2 bezieht sich auf die spezifischen geografischen Gebiete, in denen Ziegenfleischerzeuger die für die Gewährung dieser Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeuger, die die genannten Kriterien erfüllen, eine Erklärung abgeben, in der sie nachweisen, dass mindestens die Hälfte der von ihnen bewirtschafteten Flächen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten liegt, die für die Ziegenprämie in Frage kommen.

(41)

Um kontrollieren zu können, dass der korrekte Prämiensatz gezahlt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Landwirten erstellen, die Schafmilch oder Schafmilchprodukte vermarkten.

(42)

Mit Blick auf die Anwendung des Systems individueller Obergrenzen gemäß Artikel 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die bestehenden Verwaltungsvorschriften weiterhin angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von unentgeldlich gewährten Prämienansprüchen, die Verwendung normaler Ansprüche, einschließlich der Mindestverwendung, die vorübergehende Abtretung und Übertragung von Prämienansprüchen, die Mitteilung von Änderungen individueller Obergrenzen und die Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve. Eine dieser Vorschriften sind spezifische Vorschriften für außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände wie beispielsweise, hinsichtlich der Verwendung von Prämienansprüchen, Kleinlandwirte und Landwirte, die an Extensivierungsprogrammen und Vorruhestandsregelungen beteiligt sind, und, bei Übertragungen von Prämienansprüchen, das Vererben von Prämienansprüchen sowie der Fall von Landwirten, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsweiden zum Beweiden verwenden.

(43)

Die Kommission muss die Funktionsweise der neuen Regelungen überwachen und ist daher auf die Angaben der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prämienbestimmungen angewiesen.

(44)

Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission, soweit zutreffend, genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.

(45)

Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt die Zahlungen für Rindfleisch. Es müssen Kriterien zur Bestimmung der Prämienfähigkeit und insbesondere die Zahlungsbedingungen festgelegt werden.

(46)

Die Ziele der regionalen Höchstgrenze und des Besatzdichtefaktors setzen voraus, dass für die von diesen beiden Maßnahmen betroffenen Tiere künftig für dieselbe Altersklasse keine Sonderprämie mehr beantragt werden kann. In Bezug auf die Saisonentzerrungsprämie sollten diese Tiere als sonderprämienfähig gelten.

(47)

Es sollte vorgesehen werden, dass das Verwaltungspapier gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene er- und ausgestellt wird. Um den besonderen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten verschiedene Formen dieses Papiers zugelassen werden.

(48)

Gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird als Bedingung für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie ein Haltungszeitraum zur Auflage gemacht. Dieser Zeitraum muss definiert und festgelegt werden.

(49)

Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muss festgelegt werden, welche Dokumente das Tier bis zur Schlachtung, zum Versand oder zur Ausfuhr begleiten müssen. Um den besonderen Modalitäten für die Gewährung der beiden Prämien Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für Ochsen die Altersbedingungen und für ausgewachsene Rinder die Art der Schlachtkörperaufmachung festzulegen.

(50)

Die Bedingungen für die Gewährung der Saisonentzerrungsprämie sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung dieser Prämienregelung erfüllen.

(51)

Der Begriff der Mutterkuh gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte definiert werden. Dabei sollten dieselben Rassen berücksichtigt werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999. Geltende Grundregeln können außerdem weiterhin angewandt werden, insbesondere was den durchschnittlichen Milchertrag und die zusätzliche nationale Prämie anbelangt.

(52)

Die existierenden Verwaltungsvorschriften werden möglicherweise weiterhin angewandt, insbesondere hinsichtlich der individuellen Obergrenzen, der Mitteilungen der individuellen Obergrenzen und der nationalen Reserve, der unentgeltlich erhaltenen Prämienansprüche, der Verwendung von Prämienansprüchen, der Überragung und vorübergehenden Abtretung von Prämienansprüchen und der Übertragungen über die nationale Reserve.

(53)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen.

(54)

Es müssen Verfahrensvorschriften zur Berechnung des Besatzdichtefaktors festgelegt werden, eben so wie ein Datum für die Berücksichtigung der Milchreferenzmenge.

(55)

Der Besatzdichtefaktor im Rahmen der Extensivierungsprämienregelung muss insbesondere allen mindestens sechs Monate alten Rindern des Betriebs Rechnung tragen. Dazu sind besondere Vorschriften für die Zählung der Tiere und die Teilnahmeerklärung des Erzeugers erforderlich. Dabei sollte die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (20) verwendet werden.

(56)

Dabei ist zu gewährleisten, dass die Extensivierungsprämie nicht Landwirten gewährt wird, die künstlich die für die Zahlung der Extensivierungsprämie erforderlichen durchschnittlichen Besatzdichten erreichen.

(57)

Es sind Verfahren festzulegen, um auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Gewährung der Extensivierungsprämie für Milchkühe erfüllen. Ferner sind die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen. Außerdem ist eine Mindesthaltungszeit festzulegen.

(58)

Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Regeln für Dauer, Daten und Fristen in Bezug auf die Mindesthaltungszeit sind festzulegen.

(59)

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands muss der Antrag für die Schlachtprämie in Form des vom integrierten System vorgesehenen Beihilfeantrags „Tiere“ gestellt werden, soweit dieser alle für die Zahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthält, unabhängig davon, ob das Tier im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet oder ausgeführt wurde.

(60)

Die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte zur Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung eingesetzt werden können, soweit der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Zuverlässigkeit der Angaben für die Prämienzahlung hinreichend gewährleistet ist.

(61)

Die Gewährung der Kälberschlachtprämie wird von der Einhaltung eines Höchstgewichts abhängig gemacht. Entsprechend sollte eine Standardschlachtkörperaufmachung festgelegt werden.

(62)

Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.

(63)

Damit die Erzeuger so schnell wie möglich in den Genuss dieser Ergänzungsbeträge gelangen können, sollten Vorschusszahlungen vorgesehen werden. Angesichts der Anwendung der nationalen oder regionalen Höchstgrenzen sollten die Vorschüsse jedoch nicht höher als der endgültige Betrag sein. Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den diesen Höchstgrenzen unterliegenden Prämienregelungen die Vorschussrate zu senken.

(64)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorrätighaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nicht veterinärrechtlich zugelassen sind, Sanktionen vor. In Wiederholungsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung über die Dauer der Sanktionen den Mitgliedstaaten zu überlassen, die zur Beurteilung der wirklichen Schwere des Verstoßes eher in der Lage sind.

(65)

Es sollte der Tag festgelegt werden, an dem die zur Anwendung der genannten Sonderprämie und der Mutterkuhregelung erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie bei der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum ein besserer Beweis dafür sein, dass die betreffenden Verfahren tatsächlich durchgeführt wurden.

(66)

Es empfiehlt sich, den am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbaren Wechselkurs so festzulegen, dass grundsätzlich gewährleistet ist, dass diese Prämien bei der Umrechnung in Landeswährung keinen tageskursbedingten plötzlichen Schwankungen ausgesetzt werden.

(67)

Entsprechend müssen den Mitgliedstaaten bestimmte Mitteilungspflichten zur Auflage gemacht werden. Um die Datenübermittlung und -auswertung zu erleichtern, sollte die Mitteilung nach einem einheitlichen Muster erfolgen.

(68)

Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Regelung sind Übergangsvorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen der Kennzeichnung und der Identifizierung der Tiere erforderlich.

(69)

Gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta. Polen, Slowenien und die Slowakei (die neuen Mitgliedstaaten) die Direktzahlung durch eine einmalige Zahlung ersetzen („einheitliche Flächenzahlungsregelung“). Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei haben sich entschlossen, dies zu tun. Es gilt daher ausführliche Regeln für die Anwendung der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung festzulegen.

(70)

Gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und um zahlreiche Anträge zu vermeiden, die zu Zahlungen von weniger als 50 EUR je Betrieb führen würden, haben die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei beantragt, die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb auf mehr als 0,3 ha festzulegen.

(71)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei haben am 30. Juni 2003 den Anteil ihrer Agrarflächen abgeschätzt, die in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren und schlagen vor, diesen in Zusammenhang mit der Mindestgröße der beihilfefähigen Flächen pro Betrieb anzupassen.

(72)

Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht für die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Direktzahlungen an die Landwirte nach Genehmigung durch die Kommission zu ergänzen. Die allgemeinen Modalitäten für die Umsetzung dieser Möglichkeit sollten festgelegt werden.

(73)

Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sehen Ausnahmen von der Stilllegungspflicht vor, falls die Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

(74)

Unter bestimmten Bedingungen sollten der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzeln auf Stilllegungsflächen nicht ausgeschlossen werden. Für diese Kulturen können angesichts des Risikos der Interferenz mit dem Zuckermarkt keine Zahlungen gewährt werden. Es ist trotzdem sicherzustellen, dass diese Kulturen den Regeln für die Verwendung von stillgelegten Flächen entsprechen.

(75)

Es gilt die Bedingungen für die Zulassung zu dieser Regelung festzulegen. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für den Abschluss des Vertrags zwischen dem Erzeuger und entweder dem Abholer oder dem Erstverarbeiter für die betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe festgelegt werden. Wird die Verarbeitung durch den Landwirt im Betrieb durchgeführt, so sind ebenfalls die entsprechenden Bedingungen festzulegen.

(76)

Um die Übereinstimmung mit Punkt 7 der mit der Entscheidung 93/355/EG des Rates (21) angenommenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften festgelegt werden, um gegebenenfalls die Menge der Nebenerzeugnisse zu reduzieren, die für den Futtermittel-/Lebensmittelmarkt bestimmt sind, wenn andernfalls die Höchstmenge von 1 Mio. Tonnen Sojamehläquivalent überschritten würde.

(77)

Um zu gewährleisten, dass der Rohstoff zu dem vorgesehenen Enderzeugnis verarbeitet wird, sollte vom Abholer oder Erstverarbeiter eine Sicherheit bereitgestellt werden, unabhängig davon, dass die Beihilfe an den Landwirt gezahlt wird. Darüber hinaus sollte die Anzahl der Verarbeiter begrenzt werden, um das Kontrollsystem wirksamer zu gestalten.

(78)

Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen den Verpflichtungen des Antragstellers, die mit der Lieferung der Gesamtmenge des geernteten Rohstoffes enden, und den Verpflichtungen einschließlich der Sicherheit des Abholers oder Erstverarbeiters, die mit der Lieferung beginnen und mit der endgültigen Verarbeitung der Rohstoffe zu den Enderzeugnissen abgeschlossen sind.

(79)

Bestimmte Transporte von Rohstoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft unterliegen Kontrollsystemen, die die Verwendung von Erklärungen und Kontrollexemplaren T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 umfassen. Für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, nicht zu der zuständigen Behörde des Abholers oder Erstverarbeiters zurückgelangt, sind alternative Belege vorzusehen. Um die Effizienz und gute Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollten Bestimmungen hinsichtlich der Kontrollen festgelegt werden.

(80)

Neben den Förderkriterien gemäß Artikel 110o der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Flächenbeihilfe für Hopfen sollten einige zusätzliche Kriterien festgelegt werden um zu gewährleisten, dass die Beihilfe für Flächen gewährt wird, auf denen Hopfen unter normalen Bedingungen angebaut wird. Der Begriff einer „Hopfenanbaufläche“ sollte auf Gemeinschaftsebene definiert werden um sicherzustellen, dass die Flächen für die die Ergänzungszahlung erfolgt auf die selbe Weise berechnet werden. Es ist notwendig festzulegen, wie die für die Ergänzungszahlung pro Mitgliedstaat verfügbare Gesamtsumme auf die beihilfefähigen Flächen verteilt wird.

(81)

Für die Aufteilung der Zahlung auf die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (22) durch die anerkannten Hopfenerzeugergruppen sollte eine Frist festgesetzt und die Kommission über die Verwendung der Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden. Jeder innerhalb einer bestimmten Frist nicht gebundene Betrag sollte zurückgezahlt werden. Die Art der Verteilung der je Mitgliedstaat für anerkannte Hopfenerzeugergruppen verfügbaren Gesamtsumme ist zu präzisieren.

(82)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den folgenden in Titel IV und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Stützungsregelungen:

(a)

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung;

(b)

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der genannten Verordnung;

(c)

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der genannten Verordnung;

(d)

Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der genannten Verordnung;

(e)

Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der genannten Verordnung;

(f)

Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Titel IV Kapitel 6 der genannten Verordnung;

(g)

Milchprämie und Ergänzungszahlungen gemäß Titel IV Kapitel 7 der genannten Verordnung;

(h)

spezifische Regionalbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 8 der genannten Verordnung;

(i)

Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der genannten Verordnung;

(j)

Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung;

(k)

Prämie für Schafe und Ziegen gemäß Titel IV Kapitel 11 der genannten Verordnung;

(l)

Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung;

(m)

Beihilfe für Körnerleguminosen gemäß Titel IV Kapitel 13 der genannten Verordnung;

(n)

einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der genannten Verordnung;

(o)

zusätzliche nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 143c der genannten Verordnung;

(p)

Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der genannten Verordnung.

2.   Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Zahlungsvoraussetzungen

1.   Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b), c), e), h), i), j), m) und p) werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Fall von Malta werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b), c), e), h), i), j), m) und p) je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

2.   Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b), c), h) und j) werden nur für ganzflächig eingesäte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.

Im Fall der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Flächenzahlung für Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung bleiben jedoch Kulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen aber nicht die Blütenreife erreichen, beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

3.   In einem gegebenen Jahr darf für jede bestellte Parzelle nicht mehr als ein Antrag auf Flächenzahlung im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (23) finanzierten Regelung gestellt werden.

Jedoch darf für eine bestellte Parzelle, die Gegenstand eines Antrags ist auf:

(a)

die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

(b)

die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 derselben Verordnung im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

(c)

die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — unbeschadet Artikel 90 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — oder auf die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;

(d)

Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden.

4.   Flächen, die für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 derselben Verordnung genutzt werden, kommen für die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Titel II Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (24) nicht in Betracht, mit Ausnahme der Beihilfen, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung für die Kosten der Anpflanzung von schnellwachsenden Arten gewährt werden.

Rohstoffe gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die auf Stilllegungsflächen angebaut werden, sowie deren Zwischenerzeugnisse, Enderzeugnisse, Nebenerzeugnisse und Untererzeugnisse können gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nicht durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert werden.

5.   Für die Zwecke der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 derselben Verordnung, sind unter „Süßlupinen“ die Lupinensorten mit einem Bitterkornanteil von höchstens 5 % zu verstehen, der nach dem Verfahren des Anhangs I zu ermitteln ist.

Artikel 3

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Daten:

(a)

bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die Flächen oder — im Fall der Milchprämie und der Ergänzungszahlung gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — die Mengen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr beantragt wurde, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Teilgrundflächen;

(b)

bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Jahres die definitiven Angaben zu den Flächen bzw. Mengen gemäß Buchstabe a), die unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Kontrollen vorliegen;

(c)

bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres die abschließenden Angaben, die den Flächen bzw. Mengen entsprechen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr — gegebenenfalls nach Abzug der Kürzungen der Fläche gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 — tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Flächen sind in Hektar mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Die Mengen sind in Tonnen mit drei Dezimalstellen anzugeben.

Artikel 4

Verringerungskoeffizient

1.   Der Koeffizient für die Verringerung der Fläche in den Fällen gemäß Artikel 75, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82, Artikel 85, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 98, Artikel 143 und Artikel 143b Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Koeffizient für die Verringerung der Mengen sowie die objektiven Kriterien im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung werden bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.

2.   In den Fällen gemäß den Artikeln 75, 82, 85, Artikel 95 Absatz 4, Artikel 98, Artikel 143 und Artikel 143b Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres den angewendeten Verringerungskoeffizienten sowie — im Fall gemäß Artikel 95 Absatz 4 der genannten Verordnung — die angewendeten objektiven Kriterien mit.

KAPITEL 2

SPEZIFISCHE QUALITÄTSPRÄMIE FÜR HARTWEIZEN

Artikel 5

Sortenscreening

1.   Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten erstellen nach dem in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren für das Sortenscreening das Verzeichnis der Hartweizensorten, für welche die spezifische Qualitätsprämie gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten ermitteln mindestens alle zwei Jahre mindestens zwei repräsentative Sorten. Die repräsentativen Sorten sind die am häufigsten zertifizierten Hartweizensorten.

3.   Die Mitgliedstaaten analysieren die Hartweizensorten anhand der nachstehenden Qualitätsparameter und weisen jedem Parameter die jeweilige Gewichtung zu:

(a)

Eiweißgehalt (40 %);

(b)

Kleberqualität (30 %);

(c)

Gelbindex (20 %);

(d)

Eigengewicht oder Gewicht von 1 000 Körnern (10 %).

Die Summe der Mittelwerte für die unter den Buchstaben a) bis d) des ersten Unterabsatzes genannten Qualitätsparameter, multipliziert mit dem angegebenen Prozentsatz, ergibt den Qualitätsindex der Sorten.

Jeder Mitgliedstaat vergleicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf regionaler Ebene die Qualitätsindizes der Hartweizensorten mit denjenigen der repräsentativen Sorten. Die zu untersuchenden Sorten sind diejenigen, die in den nationalen Katalog der einzelnen Mitgliedstaaten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen Sorten, für die für die letzten drei Jahre keine Analysedaten vorliegen, da diese Sorten nicht mehr verwendet oder zertifiziert werden.

Hierzu berechnet jeder Mitgliedstaat, ausgehend von einem mittleren Index von 100 für die repräsentativen Sorten, für jeden der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Qualitätsparameter den Prozentsatz, der den anderen Hartweizensorten gegenüber dem Index von 100 zuzuweisen ist. Für die Qualitätsprämie für Hartweizen kommen nur Hartweizensorten mit einem Index von mindestens 98 in Betracht.

4.   Ein Mitgliedstaat kann aus dem Verzeichnis der beihilfefähigen Sorten diejenigen Sorten streichen, bei denen der durchschnittliche Anteil der Körner, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, mehr als 27 % beträgt.

5.   Sorten, die im nationalen Katalog eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Beihilfefähigkeit untersucht werden.

Artikel 6

Analysemethoden

1.   Die Analysemethoden zur Bestimmung des Eiweißgehalts, des Eigengewichts und des Anteils von Körnern, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, sind die in der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (25) festgelegten Methoden.

2.   Der Gelb-Index wird nach der Methode ICC 152 oder einer gleichwertigen anerkannten Methode bestimmt.

3.   Die Kleberqualität wird nach der Methode ICC 158 oder der Methode ICC 151 bestimmt.

Artikel 7

Menge von zertifiziertem Saatgut

Die Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Oktober des Jahres, das dem Jahr, für das die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gewährt wird, vorausgeht, die Mindestmenge von gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates (26) zertifiziertem Saatgut fest, das entsprechend den gegenwärtigen landwirtschaftlichen Praktiken im dem betreffenden Erzeugungsgebiet zu verwenden ist.

Artikel 8

Veröffentlichungen und Mitteilungen

1.   Das Verzeichnis der ausgewählten Sorten, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen, wird von den Mitgliedstaaten für die Wintersorten bis spätestens 1. Oktober und für die Frühjahrssorten bis spätestens 31. Dezember des Jahres veröffentlicht, das dem Jahr, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens einen Monat nach den in Absatz 1 genannten Terminen das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie — im Fall einer Änderung — die zu verwendende Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut mit.

Artikel 9

Gültigkeit

1.   Die in das Verzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgenommenen Sorten kommen für Zeiträume von fünf Jahren ab ihrer erstmaligen Aufnahme in dieses Verzeichnis für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht.

2.   Der Zeitraum, in dem eine Sorte beihilfefähig ist, kann auf der Grundlage der Ergebnisse von Qualitätsanalysen, die im zweiten und dritten Jahr des Fünfjahreszeitraums der Beihilfefähigkeit durchgeführt wurden, um einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

Artikel 10

Übergangsmaßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis spätestens 1. Oktober 2004 für Wintersorten und bis spätestens 31. Dezember 2004 für Frühjahrssorten das Verzeichnis der Sorten, die im Jahr 2005 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen in Betracht kommen.

2.   Zur Erstellung des Verzeichnisses gemäß Absatz 1 streichen die Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der in den nationalen Katalog eingetragenen Sorten diejenigen Sorten, die 2003 und 2004 nicht zertifiziert wurden, sowie diejenigen Sorten, die nicht mindestens zweien der folgenden Parameter entsprechen:

(a)

Eiweißgehalt von mindestens 11,5 %;

(b)

Eigengewicht von mindestens 78 kg/hl oder ein Gewicht von 1 000 Körnern von mindestens 42 g;

(c)

Anteil von Körnern, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, von höchstens 27 %;

(d)

Klebergehalt von mindestens 10 %.

3.   Die Verzeichnisse der Sorten, die in den Jahren 2005 und 2006 für die Prämie in Betracht kommen, können Sorten umfassen, die im Verzeichnis ausgewählter Sorten eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Ergebnisse der von diesem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Qualitätsanalysen aufgeführt sind.

KAPITEL 3

PRÄMIE FÜR EIWEISSPFLANZEN

Artikel 11

Mischung von Getreide und Eiweißpflanzen

In Regionen, in denen Eiweißpflanzen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät werden, wird die Prämie für Eiweißpflanzen auf Antrag des Betriebsinhabers gezahlt, sofern dieser den zuständigen Behörden nachweist, dass die Mischung überwiegend aus Eiweißpflanzen besteht. Die betreffenden Flächen kommen für die spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht in Betracht.

KAPITEL 4

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

Artikel 12

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angegebene Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

(a)

in Spanien und Portugal bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni,

(b)

in den übrigen in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.

In Französisch-Guayana müssen die Flächen für jeden der beiden Anbauzyklen spätestens bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Dezember bzw. 30. Juni eingesät werden und wird die kulturspezifische Zahlung für Reis unter Zugrundelegung des Durchschnitts der für jeden der beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen gewährt.

Artikel 13

Verringerungskoeffizient

Der Koeffizient für die in Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Anhang II berechnet.

Artikel 14

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 3 folgende Angaben:

(a)

bis spätestens 15. September:

(i)

das Verzeichnis der im nationalen Katalog eingetragenen Sorten, eingeteilt nach den in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (27) festgelegten Kriterien;

(ii)

die eingesäten Flächen, für die Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Reis eingereicht wurden, aufgeschlüsselt nach Reissorten sowie Grundflächen und Teilgrundflächen entsprechend der Tabelle in Anhang III Abschnitt A der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Überschreitungen der Grundflächen und der Teilgrundflächen;

(b)

bis spätestens 31. Oktober entsprechend der Tabelle in Anhang III Abschnitt B der vorliegenden Verordnung die Änderungen bei den gemäß Unterabsatz (a) mitgeteilten eingesäten Flächen, für die Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Reis eingereicht wurden;

(c)

bis spätestens 31. Juli entsprechend der Tabelle in Anhang III Abschnitt C der vorliegenden Verordnung die Angaben zu den eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Zahlung für Reis für das vorangegangene Wirtschaftsjahr tatsächlich ausgezahlt wurde, berechnet nach der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode.

2.   Für Französisch-Guayana werden die Angaben zu den eingesäten Flächen unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in den beiden Anbauzyklen eingesäten Flächen mitgeteilt.

3.   Die Mitgliedstaaten können die Einteilung ihrer Grundfläche in Teilgrundflächen und die dabei zugrunde gelegten objektiven Kriterien jährlich ändern. Sie übermitteln der Kommission diese Angaben bis spätestens zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 15. Mai.

KAPITEL 5

FLÄCHENZAHLUNG FÜR SCHALENFRÜCHTE

Artikel 15

Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die Gemeinschaftsbeihilfe

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „Obstanlage“ eine homogene und geschlossene mit Schalenobstbäumen bepflanzte Fläche, die keine anderen Kulturen oder Pflanzungen umfasst und geografisch zusammenhängend ist. Einzelstehende Bäume oder eine einzelne Reihe von Schalenobstbäumen entlang von Straßen oder anderen Kulturen gelten nicht als Obstanlage.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von anderen Bäumen als Schalenobstbäumen zulassen, sofern diese nicht mehr als 10 % der in Absatz 3 festgesetzten Zahl von Bäumen ausmachen. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Kastanienbäumen zulassen, sofern die in Absatz 3 festgesetzte Zahl von Bäumen in Bezug auf die beihilfefähigen Schalenobstbäume eingehalten wird.

2.   Für die Flächenzahlung gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen nur Obstanlagen in Betracht, die Schalenfrüchte erzeugen und zu dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festzusetzenden Zeitpunkt den Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 entsprechen.

Bei Obstanlagen, in denen verschiedene Arten von Schalenfrüchten angebaut werden, gelten — sofern die Beihilfe nach Erzeugnissen gestaffelt wird — die spezifischen Beihilfevoraussetzungen und die spezifische Beihilfehöhe für die vorherrschende Schalenfruchtart.

3.   Die Größe eines Obstgartens darf eine Mindestfläche von 0,10 ha nicht unterschreiten.

Die Mindestzahl von Bäumen je ha Obstgarten beträgt:

(i)

125 bei Haselnüssen,

(ii)

50 bei Mandeln,

(iii)

50 bei Walnüssen,

(iv)

50 bei Pistazien,

(v)

30 bei Johannisbrot.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien eine höhere Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte als diejenige gemäß Absatz 3 festsetzen, um den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen und Erzeugungen Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Beihilfevoraussetzungen in Bezug auf die nationale Beihilfe

Artikel 15 findet auf die nationale Beihilfe gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung.

Unbeschadet des Artikels 87 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfekriterien festlegen, sofern diese mit den ökologischen, die ländliche Entwicklung betreffenden, sozialen und wirtschaftlichen Zielen der Beihilferegelung im Einklang stehen und zu keiner Diskriminierung zwischen den Erzeugern führen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Einhaltung dieser Kriterien durch die Landwirte zu kontrollieren.

Artikel 17

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Zeitpunkt für die Einreichung von Anträgen und spätestens

(a)

bis zum 31. März die heraufgesetzten Niveaus und die Kriterien gemäß Artikel 15 Absatz 4 und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 16 mit;

(b)

bis zum 15. Mai im Fall, dass ein Mitgliedstaat die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen von Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, die Höhe der Flächenzahlung je Erzeugnis und/oder die geänderte nationale Garantiefläche (nachstehend „NGF“) mit.

2.   Etwaige Änderungen der der Kommission übermittelten Angaben gelten für das darauf folgende Jahr und werden der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusammen mit den objektiven Kriterien, die der Änderung zugrunde liegen, unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 18

Übergangsmaßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Verbesserungspläne gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor dem Zeitpunkt ihres normalen Ablaufens eingestellt werden können und die betreffenden Flächen im Rahmen der Regelung gemäß Titel IV Kapitel 4 beihilfefähig werden.

2.   Bei der Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)

der Plan nicht vor Ablauf eines vollständigen Jahreszeitraums eingestellt wird,

(b)

die ursprünglichen Ziele des Plans zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats erreicht wurden.

KAPITEL 6

BEIHILFE FÜR STÄRKEKARTOFFELN

Artikel 19

Beihilfefähigkeit

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für Kartoffeln, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 (28) fallen, auf der Grundlage des Nettogewichts der Kartoffeln, bestimmt durch eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 (29) beschriebenen Methoden, und des Stärkegehalts der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Sätzen gewährt.

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln wird nicht gewährt für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 %, es sei denn, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 findet Anwendung.

Artikel 20

Mindestpreis

Die Beihilfe für Stärkekartoffeln ist an den Nachweis gebunden, dass ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem in Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Preis frei Fabrik gemäß den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 aufgeführten Sätzen entspricht.

Es gilt Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003.

Artikel 21

Zahlungsmodalitäten

1.   Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Beihilfe für Stärkekartoffeln den Betriebsinhabern von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, für die den Stärkeunternehmen gelieferten Mengen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

2.   Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Dezember des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der den Stärkeunternehmen durch die Betriebsinhaber gelieferten Teilmengen an Stärkekartoffeln Vorschüsse gewähren. Jede Vorschusszahlung wird für die gelieferte Menge Stärkekartoffeln gewährt, für die der Nachweis gemäß Artikel 20 erbracht wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 19 eingehalten wurden.

3.   Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der Beihilfe für Kartoffelstärke in Landeswährung anzuwenden ist, ist der im Rahmen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 angewendete Kurs.

KAPITEL 7

MILCHPRÄMIE UND ERGÄNZUNGSZAHLUNGEN

Artikel 22

Fälle von Inaktivität

1.   Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügt, während des am 31. März des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraums nicht die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 genannten Bedingungen, so werden für das betreffende Jahr keine Milchprämien und Ergänzungszahlungen gezahlt, es sei denn, diese Person weist der zuständigen Behörde vor Ablauf der Antragsfrist nach, dass die Erzeugung aufgenommen wurde.

2.   Absatz 1 gilt nicht im Fall höherer Gewalt sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die die Erzeugungskapazität der betreffenden Erzeuger vorübergehend beeinträchtigen und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

KAPITEL 8

BEIHILFE FÜR ENERGIEPFLANZEN

ABSCHNITT 1

Definitionen

Artikel 23

Definitionen

Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

(a)

„Antragsteller“ ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Energiepflanzen im Sinne von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe anbaut;

(b)

„Erstverarbeiter“ ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 88 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse zu gewinnen.

ABSCHNITT 2

Vertrag

Artikel 24

Verwendung der Rohstoffe

1.   Auf den Flächen, die Gegenstand der Beihilfe nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, dürfen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe, ausgenommen Zuckerrüben, angebaut werden, wenn ihr hauptsächlicher Endverwendungszweck die Herstellung eines der in Absatz 2 des Artikels genannten Energieprodukte ist.

Der wirtschaftliche Wert der Energieprodukte, die durch die Verarbeitung der Rohstoffe gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode in Artikel 39 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.

2.   Für die Rohstoffe nach Absatz 1 muss ein Vertrag gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den nachstehenden Bestimmungen geschlossen werden.

3.   Der Antragsteller liefert die gesamte Menge der geernteten Rohstoffe an den Erstverarbeiter, der diese abnimmt und garantiert, dass eine entsprechende Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung eines der in Artikel 88 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Energieprodukte verwendet wird.

Verwendet der Erstverarbeiter die geernteten Rohstoffe zur Herstellung von Zwischen- oder Nebenerzeugnissen, so kann er eine entsprechende Menge dieser Zwischen- oder Nebenerzeugnisse zur Herstellung eines oder mehrerer der Enderzeugnisse nach Unterabsatz 1 verwenden.

Im Fall von Unterabsatz 2 unterrichtet der Erstverarbeiter hiervon die zuständige Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem die Rohstoffe geerntet wurden, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über den Vorgang.

4.   Im Rahmen der einzelstaatlichen Vorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen kann der Erstverarbeiter einen Dritten mit dem Abholen der Rohstoffe bei dem die Beihilfe beantragenden Betriebsinhaber beauftragen. Der Beauftragte handelt im Namen und auf Rechnung des Verarbeiters, der allein verantwortlich hinsichtlich der in diesem Kapitel festgelegten Pflichten ist.

Artikel 25

Ausnahmeregelung

1.   Abweichend von Artikel 24 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller Folgendes gestatten:

(a)

die Verwendung von schnellwüchsigen Forstgehölzen des KN-Codes ex 0602 90 41 oder sämtlicher geernteter Mengen von Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, 1205 10 90, 1205 90 00, 1206 00 91 und 1206 00 99:

(i)

als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs,

(ii)

zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

(b)

die Verarbeitung der gesamten Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb.

2.   Bei Anwendung von Absatz 1 verpflichtet sich der Antragsteller:

(a)

durch eine Erklärung, die den in Artikel 26 genannten Vertrag ersetzt, die betreffenden Rohstoffe direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Die Artikel 26 bis 40 finden sinngemäß Anwendung;

(b)

die gesamte Menge geernteter Rohstoffe durch eine Stelle oder ein Unternehmen, die bzw. das vom Mitgliedstaat benannt wurde, wiegen zu lassen und über die verwendeten Rohstoffe sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung getrennt Buch zu führen. Bei Getreide und Ölsaaten, bei Stroh sowie bei Verwendung der ganzen Pflanze kann jedoch das Wiegen durch die Ermittlung des Volumens der Rohstoffe ersetzt werden.

3.   Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen, führen geeignete Kontrollen durch, um die direkte Verwendung der Rohstoffe bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 im Betrieb sicherzustellen.

4.   Das Getreide bzw. die Ölsaaten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) verwendet werden, müssen nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren denaturiert werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert wird, das durch die Verarbeitung der Ölsaaten nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gewonnen wurde, sofern die Denaturierung unmittelbar nach der Verarbeitung zu Öl stattfindet und Maßnahmen zur Kontrolle der Verwendung der Ölsaaten durchgeführt werden.

Artikel 26

Vertrag

1.   Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde als Beleg zu seinem Zahlungsantrag einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Erstverarbeiter geschlossen wurde.

2.   Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:

(a)

Namen und Anschriften der Vertragsparteien;

(b)

Laufzeit des Vertrags;

(c)

die Arten der betreffenden Rohstoffe mit der jeweiligen Anbaufläche;

(d)

alle sonstigen Bedingungen für die Lieferung der voraussichtlichen Menge von Rohstoffen;

(e)

eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 3 einzuhalten;

(f)

die wichtigsten Endverwendungszwecke der Rohstoffe im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 3.

3.   Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.

4.   Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jeden Rohstoff nur einen Liefervertrag schließen darf.

ABSCHNITT 3

Änderung und Auflösung des Vertrags

Artikel 27

Änderung und Auflösung des Vertrags

Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Beihilfeantrag gestellt hat, so darf der Antragsteller seinen Beihilfeantrag nur aufrechterhalten, wenn er spätestens zum letzten für die Änderung des Beihilfeantrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Zeitpunkt die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

Artikel 28

Besondere Umstände

Teilt der Antragsteller der zuständigen Behörde mit, dass er wegen besonderer Umstände die im Vertrag vorgesehenen Rohstoffe ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann unbeschadet Artikel 27 die zuständige Behörde bei ausreichendem Nachweis über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in einem gerechtfertigt erscheinenden Umfang gestatten.

Führt die Änderung des Vertrags zu einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Flächen oder wird der Vertrag aufgelöst, so verliert der Antragsteller für die aus dem Vertrag genommenen Flächen seinen Anspruch auf die Beihilfe im Rahmen dieses Kapitels.

Artikel 29

Änderung der Endverwendungszwecke

Unbeschadet Artikel 27 kann der Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Rohstoffe nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem ihm die vertraglich vereinbarten Rohstoffe geliefert und die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt wurden.

Die Änderung der Endverwendungszwecke erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 39 Absatz 3.

Der Erstverarbeiter unterrichtet zuvor die für ihn zuständige Behörde, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

ABSCHNITT 4

Repräsentative Erträge und Liefermengen

Artikel 30

Repräsentative Erträge

Die Mitgliedstaaten legen jährlich die repräsentativen, tatsächlich zu erzielenden Erträge fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.

Artikel 31

Liefermengen

1.   Der Antragsteller meldet der für ihn zuständigen Behörde die Gesamtmenge der geernteten Rohstoffe nach einzelnen Arten und bestätigt die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Rohstoffe geliefert hat.

2.   Die vom Antragsteller an den Erstverarbeiter gelieferte Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.

In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise zulassen, dass die gelieferte Menge um höchstens 10 % unter dem repräsentativen Ertrag liegt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie eine Änderung oder Auflösung des Vertrags nach Artikel 28 genehmigt hat, die vom Antragsteller gemäß Unterabsatz 1 zu liefernde Menge gegebenenfalls in angemessenem Umfang verringern.

ABSCHNITT 5

Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfe

Artikel 32

Zahlungsmodalitäten

1.   Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Rohstoffe erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Rohstoffe dem Erstverarbeiter geliefert worden ist und

(a)

die Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 abgegeben wurde;

(b)

eine Kopie des Vertrags gemäß Artikel 34 Absatz 1 bei der für den Erstverarbeiter zuständigen Behörde hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllt sind;

(c)

der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die gesamte Sicherheit gemäß Artikel 35 Absatz 2 geleistet worden ist;

(d)

die für die Zahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 26 erfüllt sind.

2.   Bei zweijährigen Kulturen, bei denen die Ernte und folglich die Lieferung der Rohstoffe erst im zweiten Anbaujahr erfolgt, wird die Zahlung in den zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 26 geleistet, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) wird ab dem ersten Anbaujahr nachgekommen;

(b)

den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird im zweiten Anbaujahr nachgekommen.

Im ersten Anbaujahr wird die Zahlung jedoch nur geleistet, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit gemäß Artikel 35 Absatz 2 geleistet wurde. Im zweiten Anbaujahr ist für die Zahlung der Beihilfe keine Sicherheitsleistung erforderlich.

3.   Bei Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen erfolgt die Zahlung der Beihilfe jedes Jahr nach Abschluss des Vertrags. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT 6

Vertrag und Verplfichtungen für Antragsteller und Erstverarbeiter

Artikel 33

Anzahl der Verarbeiter

Die Energieprodukte müssen spätestens durch einen zweiten Verarbeiter gewonnen werden.

Artikel 34

Vertrag des Antragstellers und des Erstverarbeiters

1.   Der Erstverarbeiter hinterlegt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitplans und spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags.

Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 27 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.

2.   Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorausberechnen lassen.

3.   Der Erstverarbeiter, der die Rohstoffe vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständigen Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Rohstoffe, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Rohstoffe geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.

Ist der Mitgliedstaat des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem der Rohstoff angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde des Erstverarbeiters innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Rohstoffe der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.

ABSCHNITT 7

Sicherheiten

Artikel 35

Sicherheitsleistung des Erstverarbeiters

1.   Der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat die gesamte Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde.

2.   Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoffe ein Betrag von 60 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach der vorliegenden Regelung bestellten Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Rohstoffe genutzt werden.

3.   Wird der Vertrag gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 geändert oder aufgelöst, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.

4.   Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f) verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 29 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 36

Hauptpflichten und Nebenpflichten

1.   Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (30):

(a)

die hauptsächliche Verarbeitung der Rohstoffmengen zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen; die Verarbeitung muss bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Ernte der Rohstoffe abgeschlossen sein;

(b)

die Mitführung des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 37 und 38.

2.   Folgende Pflichten des Erstverarbeiters sind Nebenpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

(a)

die Abnahme sämtlicher vom Antragsteller gelieferter Rohstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 3;

(b)

die Hinterlegung einer Kopie des Vertrags gemäß Artikel 34 Absatz 1;

(c)

die Mitteilungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1;

(d)

die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 35 Absatz 1.

ABSCHNITT 8

Unterlagen für Verkauf, Abgabe oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

Artikel 37

Kontrollexemplar T5

Wenn der Erstverarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 26 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen.

In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik „Andere“ einer der folgenden Vermerke einzutragen:

Producto destinado a su transformación o entrega de acuerdo con lo establecido en el articulo 26 del Reglamento (CE) no 1973/2004 de la Comisión;

Použito pro zpracování nebo dodávku v souladu s článkem 26 nařízení Komise (ES) 1973/2004

Skal anvendes til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 26 i Kommissionens forordning (EF) nr. 1973/2004

Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission zu verwenden

Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 26 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1973/2004 της Επιτροπής

To be used for processing or delivery in accordance with Article 26 of Commission Regulation (EC) No 1973/2004

Kasutamiseks töötlemisel või tarnimisel vastavalt komisjoni määruse (EÜ) nr 1973/2004 artiklile 26

À utiliser pour transformation ou livraison conformément aux dispositions de l'article 26 du règlement (CE) no 1973/2004 de la Commission

Da consegnare o trasformare conformemente all'articolo 26 del regolamento (CE) n. 1973/2004 della Commissione

Izmantot pārstrādei vai piegādei saskaņā ar Komisijas Regulas (EK) Nr. 1973/2004 26. panta nosacījumiem

Naudoti perdirbimui arba pristatymui pagal Komisijos reglamento (EB) Nr. 1973/2004 26 straipsnio nuostatas

A Bizottság 2004/1973/EK rendelete szerint feldolgozásra, vagy átadásra használandó

Te gebruiken voor verwerking of aflevering overeenkomstig artikel 26 van Verordening (EG) nr. 1973/2004 van de Commissie

Do wykorzystania w procesie przetwórstwa bądź do dostawy zgodnie z postanowieniami zawartymi w art. 26 rozporządzenia Komisji (WE) nr 1973/2004

A utilizar para transformação ou entrega em conformidade com o artigo 26 do Regulamento (CE) n.o 1973/2004 da Comissão

Na spracovanie alebo dodávku v súlade s článkom 26 nariadenia Komisie (ES) č. 1973/2004

Se uporablja za predelavo ali dostavo v skladu s členom 26 Uredbe Komisije (ES) št. 1973/2004

Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen komission asetuksen (EY) N:o 1973/2004 26 artiklan mukaisesti

Används till bearbetning eller leverans i enlighet med artikel 26 i kommissionens förordning (EG) nr 1973/2004.

Artikel 38

Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5

Geht das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters nicht zwei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) bei der für die Kontrolle zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem der Erstverarbeiter niedergelassen ist, so können folgende Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5 zugelassen werden:

(a)

Rechnung über den Kauf der Zwischenerzeugnisse;

(b)

Bescheinigung des Zweitverarbeiters über die Endverarbeitung zu Energieprodukten nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

(c)

vom Zweitverarbeiter beglaubigte Fotokopie von Buchführungsbelegen über die erfolgte Verarbeitung.

ABSCHNITT 9

Kontrollen

Artikel 39

Buchführung

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen Zeitabständen der Verarbeiter Buch führen muss.

Diese Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(a)

Mengen der zur Verarbeitung gekauften Rohstoffe,

(b)

Mengen der verarbeiteten Rohstoffe sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,

(c)

Verarbeitungsverluste,

(d)

vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,

(e)

Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse,

(f)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Zweitverarbeiters.

2.   Die für den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

3.   Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 1 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 34 Absatz 2 den Gesamtwert aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 34 Absatz 2 selbst die entsprechenden Preise.

Artikel 40

Kontrollen bei den Verarbeitern

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 24 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens

(a)

einen Vergleich des Gesamtwerts aller Energieprodukte mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

(b)

eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

Bei den Kontrollen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

2.   Bei der Verarbeitung nach Artikel 25 werden Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:

(a)

Höhe der Beihilfen;

(b)

Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen und Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird;

(c)

Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;

(d)

Kontrollergebnisse der Vorjahre;

(e)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der vorgelegten Erklärungen.

3.   Werden bei den Kontrollen nach Absatz 2 Unregelmäßigkeiten in mindestens 3 % der Fälle festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr angemessene zusätzliche Kontrollen durch und sieht einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.

4.   Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach Absatz 1 und 2 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

5.   Über jede Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

(a)

Zeitpunkt der Kontrolle;

(b)

anwesende Personen;

(c)

erfasster Zeitraum;

(d)

angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren;

(e)

Ergebnisse der Kontrolle.

Artikel 41

Erzeugung von Hanf

Die Bestimmungen über Hanf in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (31) und in Artikel 33 of Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 42

Zusätzliche Maßnahmen und Amtshilfe

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern dieses Kapitel keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind.

2.   Soweit dies erforderlich oder in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

ABSCHNITT 10

Ausschluss von der Regelung und Bewertung

Artikel 43

Ausschluss von Rohstoffen von der Beihilfe für Energiepflanzen und Mindestanbaufläche

1.   Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Beihilfe für Energiepflanzen ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten aufweist.

2.   Für jeden Rohstoff gemäß Artikel 24 können die Mitgliedstaaten eine Mindestanbaufläche festsetzen.

Artikel 44

Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle erforderlichen Angaben zur Bewertung der Beihilfe für Energiepflanzen.

Die Mitteilungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

(a)

die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen,

(b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse mit Angabe der jeweils verwendeten Rohstoffe,

(c)

die gemäß Artikel 25 getroffenen Maßnahmen,

(d)

die gemäß Artikel 43 Absatz 1 von der Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossenen Rohstoffe und die Mindestanbauflächen gemäß Artikel 43 Absatz 2.

KAPITEL 9

SPEZIFISCHE REGIONALBEIHILFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

Artikel 45

Datum der Aussaat

Um unter die spezifische Regionalbeihilfe gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen zu können, muss die betreffende Fläche bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Datum und spätestens am 15. Juni eingesät werden.

KAPITEL 10

BEIHILFE FÜR SAATGUT

Artikel 46

Zertifiziertes Saatgut

Im Fall der Anwendung von Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Beihilfe für Basissaatgut und amtlich zertifiziertes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG gewährt, das mit den in diesen Richtlinien festgelegten Standards und Bedingungen gemäß Artikl 47 bis 50 der vorliegenden Verordnung übereinstimmt.

Artikel 47

Erzeugung von Saatgut

1.   Das Saatgut wird erzeugt

(a)

entweder im Rahmen eines Anbauvertrags zwischen einem Saatgutbetrieb oder einem Züchter und einem Saatgutanbauer,

(b)

oder direkt durch den Saatgutbetrieb oder den Zücher, wobei die Erzeugung durch eine Anbauerklärung belegt wird.

2.   Die Saatgutfirmen und Züchter gemäß Absatz 1 müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert werden. Die Zulassung oder Registrierung durch einen Mitgliedstaat gilt für die gesamte Gemeinschaft.

3.   Eine Saatgutfirma oder ein Züchter, der Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, wo die Zulassung oder Registrierung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, vermehrt oder vermehren lässt, muss den zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats auf Anforderung dieses Staates sämtliche zur Kontrolle des Anrechts auf Gewährung der Beihilfe notwendigen Angaben liefern.

Artikel 48

Beihilfefähigkeit von Flächen

Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für Saatgut, das in seinem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wird, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgelegt wurde.

Die Beihilfe wird für alle Saatgutanbauer unter Bedingungen gewährt, die eine Gleichbehandlung alle Begünstigten gewährleistet unabhängig davon, wo sie in der Gemeinschaft angesiedelt sind.

Artikel 49

Vermarktung von Saatgut

Die Beihilfe wird nur unter der Bedingung gewährt, dass das Saatgut von dem Begünstigten spätestens bis zum 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres für die Aussaat vermarktet wird. „Vermarktung“ bedeutet dabei die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.

Artikel 50

Cannabis sativa L. Sorten

Die unter die Beihilfe gemäß Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Sorten von Cannabis sativa L. sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufgeführt.

KAPITEL 11

FLÄCHENZAHLUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen für die Beihilfefähigkeit

Artikel 51

Beihilfefähige Flächen

1.   Für den Zweck von Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:

(a)

wird „Dauergrünland“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 definiert;

(b)

wird „Dauerkulturen“ gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 definiert.

2.   Für den Zweck von Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:

a)

die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen

und

b)

die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.

3.   Gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten nur unter folgenden Bedingungen von Absatz 1 desselben Artikels abweichen:

(a)

bei Flächen, die unter ein Restrukturierungsprogramm fallen, das definiert wird als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs“, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um jede nennenswerte Ausweitung der Agrarfläche zu vermeiden, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Die Flächen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen einstufen, dürfen die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % überschreiten;

(b)

im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Kulturen auf Flächen anbaut, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren. Die Mitgliedstaaten können ihre beihilfefähigen Flächen insgesamt weder vorübergehend noch dauerhaft um mehr als 0,1 % ihrer gesamten Grundfläche erweitern;

(c)

wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können, prüfen die Mitgliedstaaten, dass keine triftigen Gründe für die Ablehnung eines solchen Austausch vorliegen, insbesondere was Umweltrisiken angeht, und legen der Kommission einen Plan vor aus dem hervorgeht, dass die beihilfefähige Gesamtfläche unverändert bleibt. Der Tausch darf auf keinen Fall eine Ausweitung der beihilfefähigen Ackerfläche des Betriebs zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass solche Tauschvorhaben vorher angemeldet und genehmigt werden.

Artikel 52

Zahlungsbedingungen

Unbeschadet Artikel 2 werden Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nur für Flächen gewährt, die:

(a)

in Regionen liegen, die sich aus klimatischer und landwirtschaftlicher Sicht für den Anbau eignen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich eine Region für den Anbau bestimmter Kulturpflanzen nicht eignet;

(b)

auf denen die Kulturpflanzen unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn gepflegt werden.

Bei Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblichen Normen wenigstens bis zum 30. Juni vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet.

Artikel 53

Regionale Zahlungen

1.   Liegen die beihilfefähigen Flächen eines Erzeugers in mehreren Erzeugungsregionen, so richtet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Standort der einzelnen Flächen, für die der Antrag gestellt wurde.

2.   Mitgliedstaaten, die in einer Region, in der vorwiegend Silomais angebaut wird, Mais gesondert ausweisen, können für sämtliche Maisanbauflächen der betreffenden Region den Ertrag einer Futtergetreideart dieser Region zugrunde legen.

ABSCHNITT 2

Besondere Bestimmungen für bestimmte Kulturpflanzen

Artikel 54

Grassilage

1.   Zur Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist unter Grassilage zu verstehen, dass eine hauptsächlich mit krautigen Gramineen eingesäte Anbaufläche mindestens einmal pro Jahr in feuchtem Zustand geerntet und die Ernte zwecks Haltbarmachung einer anaeroben Gärung in abgeschlossener Umgebung unterworfen wird.

Für Flächen, die während des betreffenden Wirtschaftsjahrs für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut gemäß der Richtlinie 66/401/EWG eingetragen sind, wird keine Flächenzahlung gewährt.

2.   Für Grassilage gelten die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bedingung hinsichtlich der Blüte.

3.   Flächenzahlungen für Grassilage können den Erzeugern der Mitgliedstaaten gewährt werden, die eine in Anhang IV aufgeführte spezifische Fläche für Grassilage ausweisen.

Artikel 55

Hartweizen

1.   Beihilfeanträge für den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur gültig, wenn

(a)

ein Antrag auf eine Flächenzahlung gemäß Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine gleich große Hartweizenfläche gestellt wird;

(b)

eine Mindestmenge von zertifiziertem Saatgut gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates verwendet wird.

2.   Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Beihilfe gewährt wird, die Mindestmenge zertifizierten Saatguts fest, die entsprechend der in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen landwirtschaftlichen Praxis zu verwenden ist, und teilen dies den Betriebsinhabern mit.

Artikel 56

Faserflachs und -hanf

1.   Die Flächenzahlung für Faserflachs und -hanf wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

(a)

die Vorlage der Kopie eines Vertrags bzw. einer Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 15. September des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, oder zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten späteren Zeitpunkt;

(b)

die Verwendung folgender Sorten:

(i)

für Faserflachs Saatgut der Sorten, die am 15. Mai des Jahres, für das die Flächenzahlung gewährt wird, in Anhang V aufgeführt sind;

(ii)

für Faserhanf Saatgut der Sorten, die am 15. Mai des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aufgeführt sind, und gemäß der Richtlinie 2002/57/EWG der Kommission zertifiziert sind (32).

2.   Für die Zwecke der Gewährung der Flächenzahlung für Faserhanf können die Mitgliedstaaten die Aussaatmindestmenge festlegen, die mit der guten Anbaupraxis vereinbar ist.

Artikel 57

Datum der Aussaat

Abweichend von Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang VIII genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern.

ABSCHNITT 3

Grundflächen, Referenzerträge und Höchstsätze

Artikel 58

Bewässerte und unbewässerte Flächen

1.   Unterscheidet der Regionalisierungsplan zwischen Erträgen auf bewässerten und unbewässerten Flächen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so regeln die Mitgliedstaaten, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche während eines Wirtschaftsjahres als bewässert gelten kann. Dazu legen sie insbesondere fest,

(a)

welche landwirtschaftlichen Kulturpflanzenarten für eine Flächenzahlung nach Maßgabe des Ertrages bei Bewässerung in Frage kommen können;

(b)

über welche Bewässerungsanlagen der Landwirt verfügen muss, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Anlagen dem Ausmaß der betreffenden Fläche entsprechen und die für die normale Pflanzenentwicklung während der gesamten Vegetationsperiode ausreichende Wasserversorgung erlauben muss;

(c)

welcher Zeitraum für die Bewässerung gilt.

2.   Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die Bewässerung schon von jeher ein Merkmal der Parzellen darstellt, das deren Unterscheidung und Verzeichnung ermöglicht, wie bei den „Regadío“-Erzeugungsregionen in Spanien.

Artikel 59

Grundflächenüberschreitung

1.   Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der regionalen Grundfläche gemäß Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

(a)

die in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzte regionale Grundfläche;

(b)

die Summe der Flächen, für die Anträge auf Flächenzahlungen für eine jede der Kulturpflanzenarten, einschließlich — im Fall der Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der zugehörigen obligatorischen Flächenstilllegung, gestellt worden sind.

Die freiwillige Flächenstilllegung ist den anderen Flächen als den Bewässerungs-, den Maisanbau- und/oder den Grassilageflächen zuzurechnen.

2.   Bei der Bestimmung der Summe der Flächen, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, werden Anträge oder Teile von Anträgen nicht berücksichtigt, die sich bei der Verwaltungskontrolle als offenkundig nicht gerechtfertigt erwiesen haben.

Diese Anträge werden gegebenenfalls in Höhe der bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 tatsächlich festgestellten Fläche angerechnet.

3.   Die gemäß Absatz 2 berichtigte Summe der Flächen, für die Anträge gestellt wurden, wird erhöht um die Anbauflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne von Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die zur Begründung eines Beihilfeantrags nach Titel IV Kapitel 12 derselben Verordnung dienen.

4.   Der Überschreitungssatz wird nach dem Schema in Anhang VI ermittelt.

Artikel 60

Überschreitung der Höchstfläche für Hartweizen

1.   Zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der garantierten Höchstfläche für Hartweizen, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann, zieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Summe der Flächen heran, für die der Zuschlag zur Flächenzahlung für Hartweizen beantragt worden ist, wobei eine Berichtigung gemäß Artikel 59 Absatz 2 dieser Verordnung und gegebenenfalls eine Verringerung aufgrund der Anwendung von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt.

2.   Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar zur Feststellung einer etwaigen Überschreitung der in Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Höchstfläche, für die die Sonderbeihilfe für Hartweizen gewährt werden kann.

Artikel 61

Endgültiger Überschreitungssatz und Kürzungskoeffizient

1.   Wird eine Überschreitung der in den Artikeln 59 und 60 genannten Flächen festgestellt, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat bis spätestens 31. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres den endgültigen Überschreitungssatz, der auf zwei Dezimalstellen zu runden ist.

2.   Der so ermittelte endgültige Prozentsatz wird für die Berechnung der proportionalen Kürzung der beihilfefähigen Fläche zugrunde gelegt, und zwar für:

(a)

die Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

(b)

die entsprechende Zusatzzahlung und die Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und nach Anwendung von Artikel 102 Absatz 1.

Artikel 62

Teilgrundflächen

Zur Anwendung von Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen und teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. September des Wirtschaftsjahres, für das die Flächenzahlung beantragt wird, Folgendes mit:

(a)

die aufzuteilende nationale Grundfläche,

(b)

die von dem Mitgliedstaat verwendeten Kriterien für die Festsetzung der Teilgrundflächen,

(c)

die Teilgrundflächen selbst (Anzahl, Bezeichnung und Fläche),

(d)

die für eine konzentrierte Anwendung der Maßnahmen im Falle einer Überschreitung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 63

Höchstbetrag der Gesamtzahlungen

Um eine Überschreitung des Höchstbetrags der Gesamtzahlungen und den entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu bestimmen, berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die anteilsmäßige Verringerung für die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung.

ABSCHNITT 4

Flächenstilllegung

Artikel 64

Definition

Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet „Flächenstilllegung“ die Brachlegung von Flächen, für die im Vorjahr Flächenzahlungen im Sinne des Artikels 108 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden konnten.

Artikel 65

Bedingungen

1.   Es gilt Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

2.   Abweichend von Artikel 107 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Jahre 2005 und 2006 kann Malta die Mindestgrößenanforderungen für stillgelegte Flächen auf weniger als 0,1 ha und 10 Meter Breite festlegen.

Artikel 66

Regionale Unterteilung

1.   Beihilfeanträge gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen gemäß dem in Artikel 103 derselben Verordnung genannten Regionalisierungsplan nach Regionen unterteilt werden.

2.   Der Antrag auf Gewährung einer Flächenzahlung in einer bestimmten Erzeugungsregion muss mit einer Stilllegungserklärung für mindestens die entsprechende in derselben Erzeugungsregion gelegene Fläche einhergehen.

3.   Der Mitgliedstaat kann nach objektiven Kriterien eine Abweichung von Absatz 2 vorsehen.

4.   Abweichend von Absatz 2 kann die obligatorische Flächenstilllegung, die einem Antrag auf Flächenzahlung entspricht,

(a)

im Fall Spaniens bei einem Betrieb, der in so genannten „Secano“- und „Regadío“-Erzeugungsregionen liegt, ganz oder teilweise in der „Secano“-Region vorgenommen werden;

(b)

ganz oder teilweise in einer anderen Erzeugungsregion vorgenommen werden, vorausgesetzt, die stillzulegenden Flächen liegen in Erzeugungsregionen, die an diejenigen mit den bestellten Flächen angrenzen.

5.   Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 muss die stillzulegende Fläche angepasst werden, um den unterschiedlichen Erträgen Rechnung zu tragen, die für die Stilllegungszahlung in den betreffenden Regionen herangezogen werden. Die Anwendung dieses Absatzes darf jedoch nicht zu einer Verringerung der Anzahl Hektar führen, die zur Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung aus der Produktion genommen werden müssen.

Artikel 67

Leguminosen

1.   Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 versteht man unter dem Anbau von „Futterleguminosen“ Flächen, die mit einer oder mehreren Sorten der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futterleguminosen eingesät sind. Eine Mischung mit Getreide und/oder Gräsern ist zulässig, wenn

(a)

die Fläche hauptsächlich mit Futterleguminosen eingesät wurde;

(b)

eine getrennte Ernte nicht möglich ist.

Falls die Mitgliedstaaten spezifische regionale Umweltnormen erlassen haben, die für den ökologischen Landbau die Saatdichte von Futterleguminosen beschränken, ist die unter Buchstabe a) festgelegte Bedingung erfüllt, wenn die Saatdichte mindestens 85 % der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Obergrenze beträgt.

2.   Werden auf Flächen Futterleguminosen gemäß Absatz 1 angebaut, die zwischen dem 15. Januar und dem 31. August die Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (33) des Rates erhalten, so werden für diese Flächen keine Flächenzahlungen gewährt.

Artikel 68

Zahlungen bei freiwilliger Flächenstilllegung

Für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestatten die Mitgliedstaaten im Fall der Anwendung von Artikel 66 der Verordnung den Betriebsinhabern, mindestens 10 % der Flächen stillzulegen, für die eine Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen beantragt wird und für die keine Ansprüche auf eine Stilllegungszahlung bestehen. Die Mitgliedstaaten können einen höheren Prozentsatz festlegen, der besonderen Gegebenheiten Rechnung trägt und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleistet.

Der Grundbetrag für die freiwillige Flächenstilllegung beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 63,00 EUR/t. Gibt es unterschiedliche Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Flächen so gelten die Zahlungen für die Stilllegung von nicht bewässerten Flächen.

Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der freiwillig stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um deren Pflege und den Umweltschutz sicherzustellen.

ABSCHNITT 5

Schlussbestimmungen

Artikel 69

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Anhang IX in dem darin beschriebenen standardisierten Format, nach Erzeugungsregion, Grundfläche und Land, in Übereinstimmung mit dem Zeitplan gemäß Artikel 3.

2.   Werden die Flächen gemäß Artikel 59 und Artikel 60 überschritten, so legt der betroffene Mitgliedstaat den endgültigen Überschreitungssatz unverzüglich und bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres fest und teilt diesen der Kommission bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres mit. Die Angaben, die für die Berechnung des Prozentsatzes einer Grundflächenüberschreitung dienen, werden nach dem Schema in Anhang VI zugeleitet.

3.   Im Fall einer Aufteilung des Überschreitungssatzes gemäß Artikel 102 Absatz 5 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilt der Mitgliedstaat der Kommission diese Aufteilung bis spätestens 15. November mit.

4.   Im Fall einer Anwendung von Artikel 63 teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission den endgültigen Verringerungskoeffizienten bis spätestens 1. Dezember des betreffenden Jahres mit.

KAPITEL 12

SCHAF- UND ZIEGENPRÄMIEN

ABSCHNITT 1

Direktzahlungen

Artikel 70

Anträge und Haltungszeitraum

1.   Zusätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden „integriertes System“ genannt) müssen die Erzeuger in den Anträgen für die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien angeben, ob sie in dem Jahr, für das sie die Prämien beantragen, Schafsmilch oder Erzeugnisse aus Schafsmilch vermarkten.

2.   Prämien zugunsten von Mutterschaf- und -ziegenhaltern sind bei der zuständigen Behörde während eines von dem Mitgliedstaat bezeichneten Zeitraums zwischen dem 1. November vor und dem 30. April des Jahres zu beantragen, auf welches sich die Anträge beziehen.

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für Nordirland einen anderen Zeitraum festzusetzen als für Großbritannien.

3.   Der Zeitraum gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, während dessen der Erzeuger sich verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Ziegen in seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat (Haltungszeitraum) beträgt 100 Tage ab dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung gemäß Absatz 2.

Artikel 71

Fördergebiete für Prämien zugunsten von Ziegen

Die in Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien werden in den in Anhang X aufgeführten Gebieten erfüllt.

Die Mitgliedstaaten prüfen jedoch in regelmäßigen Abständen, ob diese Kriterien in allen in Anhang X aufgeführten Gebieten in ihren entsprechenden Hoheitsgebieten weiterhin erfüllt werden. Nach dieser Bewertung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob eine Änderung von Anhang X vor dem 31. Juli des Jahres durchgeführt werden muss, das dem Jahr vorausgeht, für das die Änderung gelten soll. Die Mitteilung enthält insbesondere Angaben über die in Anhang X aufgeführten Regionen oder Teile von Regionen, in denen die Kriterien gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht weiter eingehalten werden, sowie gegebenenfalls über die Regionen, die die Kriterien erfüllen, aber noch nicht in Anhang X aufgeführt sind. Für diese möglichen neuen Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine ausführliche Begründung ihres Vorschlags.

Artikel 72

Beantragung einer zusätzlichen Prämie und der Ziegenprämie

1.   Einem Erzeuger mit einem Betrieb, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 %, aber zu weniger als 100 % in den in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Gebieten oder in den Gebieten gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung gelegen ist, wird eine zusätzliche Prämie bzw. die Ziegenprämie gewährt, wenn er eine Erklärung oder Erklärungen einreicht, in denen gemäß Absatz 2 und 3 die Lage seiner Flächen angegeben ist.

2.   Ein Erzeuger, der die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes meldet, weist in dem Beihilfeantrag „Flächen“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Flächen aus, die auf die in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten oder gegebenenfalls in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebiete entfallen;

Ein Erzeuger, der nicht die Meldung gemäß Absatz 1 vornimmt, gibt jedes Jahr eine Sondermeldung ab, in der gegebenenfalls auf die Flächenidentifizierung im Rahmen des integrierten Systems Bezug genommen wird.

In dieser Meldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder anderswie genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der auf in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten oder gegebenenfalls in Anhang X aufgeführten Gebiete entfallenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die genannte Sondermeldung in Form des Beihilfeantrags „einheitliche Betriebsprämie“ eingereicht wird.

3.   Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeugern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Erzeuger die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Erzeuger zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Flächen eingetragen sein, die auf in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte oder gegebenenfalls in Anhang X aufgeführte Gebiete entfallen.

Artikel 73

Wandertierhaltung

1.   Prämienanträge von Erzeugern, deren Betrieb in einem der in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Gebiete gemeldet ist und die die zusätzliche Prämie in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Angaben enthalten:

(a)

das Gebiet/die Gebiete, in dem/denen die Wandertierhaltung im laufenden Jahr durchgeführt wird;

(b)

den für das laufende Jahr gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zeitraum von wenigstens 90 Tagen.

2.   Prämienanträgen von Erzeugern gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: Belege dafür, dass die Wandertierhaltung außer in Fällen höherer Gewalt oder infolge hinreichend begründeter natürlicher Umstände für die Herde in den vorangegangenen zwei Jahren tatsächlich stattgefunden hat, und vor allem eine Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde im Gebiet der Wandertierhaltung, mit der diese bestätigt, dass die Wandertierhaltung tatsächlich wenigstens 90 aufeinander folgende Tage gedauert hat.

Bei behördlichen Kontrollen der Anträge stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der im Prämienantrag genannte Ort der Wandertierhaltung tatsächlich auf ein in Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genanntes Gebiet entfällt.

Artikel 74

Prämienfähigkeit

1.   Die Summe an den Erzeuger zu zahlenden Prämien richtet sich nach der Zahl der Mutterschafe und/oder Ziegen, die während des gesamten Haltungszeitraums gemäß Artikel 70 Absatz 3 in seinem Betrieb gehalten werden.

2.   Als prämienfähig gelten Tiere, die am Ende des genannten Zeitraums der Definition gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechen.

Artikel 75

Verzeichnis der Erzeuger, die Schafsmilch oder Schafsmilcherzeugnisse vermarkten

Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens am 30. Tag des Haltungszeitraums für jedes Jahr ein Verzeichnis der Schaferzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten. Das Verzeichnis wird auf der Grundlage der Meldungen der Erzeuger nach Artikel 70 Absatz 1 erstellt.

Darüber hinaus benutzen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle der zuständigen Behörde, insbesondere aber Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse durch die Erzeuger.

Artikel 76

Mitteilung

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

(a)

jährlich bis zum 31. Juli die Angaben zu den für das betreffende Jahr erstellten Prämienanträgen. Sie benutzen hierzu Formblätter nach dem Muster im Anhang XI;

(b)

jährlich bis zum 31. Juli mit Hilfe des Formblatts nach Anhang XII die Anzahl und Höhe der Prämien, die sie im Vorjahr nach Anwendung der Reduzierung der Beihilfe gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bezahlt haben;

(c)

jährlich bis zum 31. Oktober die Änderungen in der Liste der Gebiete für Wandertierhaltung gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung 1782/2003 bzw. gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung.

Die Angaben müssen den einzelstaatlichen Instituten, die mit der Ausarbeitung von amtlichen Statistiken für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch beauftragt sind, auf ihren Antrag zur Verfügung gestellt werden.

2.   Wenn sich die unter Absatz 1 verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.

ABSCHNITT 2

Einschränkungen, Reserven und Übertragungen

Artikel 77

Unentgeltlich erhaltene Prämienansprüche

Besitzt ein Erzeuger unentgeltlich von der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche, darf er diese außer unter wohlbegründeten außergewöhnlichen Umständen in den folgenden drei Jahren weder übertragen noch vorübergehend abtreten.

Artikel 78

Nutzung von Prämienansprüchen

1.   Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder an einen anderen Erzeuger abtreten.

2.   Nutzt ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Umfang, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, es sei denn,

(a)

der Erzeuger hat höchstens 20 Prämienansprüche und nutzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht im Mindestumfang. In diesem Fall wird nur der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt;

(b)

der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,

(c)

der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,

(d)

es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

3.   Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Jahre und nur für die in Artikel 79 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Beendigung der vorübergehenden Abtretung, die sich höchstens auf drei aufeinander folgende Jahre erstrecken darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.

Erzeuger, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (34) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 verpflichten, erhalten keine Genehmigung, ihre Rechte während der Teilnahmezeit vorübergehend abzutreten und/oder zu übertragen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die vorübergehende Abtretung und/oder Übertragung von Ansprüchen an Erzeuger zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.

4.   Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben. Zuvor melden sie der Kommission, welchen Umfang sie festsetzen wollen.

Artikel 79

Übertragung und vorübergehende Abtretung

1.   Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.

2.   Übertragungen und vorübergehende Abtretungen von Prämienansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung in diesem Mitgliedstaat endet, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen einer Erbfolge übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erzeugers ist.

3.   Im Fall einer Übertragung ohne Betriebsübertragung muss auf jeden Fall mindestens ein Anspruch ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückfallen.

Artikel 80

Änderung der individuellen Höchstgrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Abtretung von Prämienansprüchen legen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Höchstgrenze fest und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche unter den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Bedingungen im Rahmen einer Erbfolge übertragen werden.

Artikel 81

Erzeuger, die nicht Eigentümer der von ihnen genutzten Flächen sind

Erzeuger, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Benutzung dieser Flächen als Weideland aufgeben sowie alle Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen wollen, sind Erzeugern gleich gestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Erzeuger den Erzeugern gleich gestellt, die lediglich Prämienansprüche übertragen.

Artikel 82

Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve

Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Darüber hinaus gelten in diesem Fall folgende Regeln:

(a)

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.

(b)

Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung gemäß Buchstabe a) wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.

Die einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 117 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der dem Erzeuger zugeteilt wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.

Artikel 83

Berechnung der individuellen Obergrenzen

Bei der ersten Berechnung der für die Prämienansprüche geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen und bei ihrer späteren Änderung werden nur volle Zahlen berücksichtigt.

Ergeben also die erforderlichen Berechnungen eine Bruchzahl, so wird auf die nächstliegende volle Zahl auf- bzw. abgerundet. Ist jedoch diese Bruchzahl genau der Mittelwert zwischen zwei Zahlen, so wird aufgerundet.

Artikel 84

Mitteilung

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2005 mit, welcher Teil der Prämienansprüche in Übereinstimmung mit Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an die nationale Reserve zurückgeht und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Rahmen von Artikel 117 Absatz 3 derselben Verordnung getroffen wurden und — vor dem 1. Januar jedes Jahres — welche Änderungen daran vorgenommen wurden.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Formblattes nach dem Muster in den Anhängen XIII und XIV jährlich bis 30. April Angaben über:

(a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Jahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung der nationalen Reserve zurückgeführt wurden;

(b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die während des vorangegangenen Jahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

(c)

die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 118 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Jahr zugeteilt wurden;

(d)

die Zahl der den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Reserve im vorangegangenen Jahr eingeräumten Prämienansprüche;

(e)

die Angaben zu den einschlägigen Fristen und Terminen für die Übertragungen von Ansprüchen und Stellung von Prämienanträgen.

ABSCHNITT 3

Zusätzliche Zahlungen

Artikel 85

Zusätzliche Zahlungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit, welche nationalen Bestimmungen sie für die Gewährung der zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 119 derselben Verordnung festgelegt haben. Je nach gegebenem Fall machen sie dabei vor allem folgende Angaben:

(a)

Tierbezogene Zahlungen:

(i)

indikative Beträge je Tier und Gewährungsmodalitäten;

(ii)

voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Zahl der Tiere;

(iii)

spezifische Besatzdichteauflagen;

(iv)

andere Angaben über die Durchführungsregelung;

(b)

Flächenbezogene Zahlungen (erforderlichenfalls):

(i)

Berechnung der regionalen Grundflächen;

(ii)

indikative Hektarbeträge;

(iii)

voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Hektarfläche;

(iv)

andere Angaben über die Durchführungsregelung;

(c)

Einzelheiten anderer Regelungen für zusätzliche Zahlungen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle Änderungen an den Regelungen innerhalb eines Monats nach dieser Änderung.

ABSCHNITT 4

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 86

Umrechnung in Landeswährung

Der maßgebliche Tatbestand für die Prämien und Zahlungen gemäß den Artikeln 113, 144 und 119 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Beginn des Kalenderjahres, für das die betreffende Prämie oder Zahlung gewährt wird.

Der Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat Dezember anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Die jährliche Festsetzung des Wechselkurses wird von der Kommission während des auf den maßgeblichen Tatbestand folgenden Monats vorgenommen.

KAPITEL 13

ZAHLUNGEN FÜR RINDFLEISCH

ABSCHNITT 1

Sonderprämie

(Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 87

Antrag

1.   Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

(a)

eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,

(b)

die Verweise auf die Tierpässe oder die Verwaltungspapiere, die die Tiere, für die der Antrag gestellt wird, begleiten.

2.   Ein Antrag darf nur für Tiere gestellt werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums gemäß Artikel 90

(a)

im Fall von Bullen mindestens sieben Monate alt sind

(b)

im Fall von Ochsen

(i)

in der ersten Altersklasse mindestens sieben und höchstens 19 Monate;

(ii)

in der zweiten Altersklasse mindestens 20 Monate alt sind.

Artikel 88

Gewährung der Prämie

Für Tiere, die aufgrund der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 123 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder aufgrund des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 131 der genannten Verordnung von der Prämienregelung ausgeschlossen wurden, darf für die betreffende Altersklasse kein Antrag mehr gestellt werden, da sie so behandelt werden, als ob für sie eine Prämie gewährt worden wäre.

Artikel 89

Tierpässe und Verwaltungspapiere

1.   Liegt unter den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Voraussetzungen kein Tierpass vor, so wird er durch ein nationales Verwaltungspapier im Sinne des Artikels 123 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ersetzt.

2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass anhand des Tierpasses oder des Verwaltungspapiers sichergestellt werden kann, dass je Tier und Altersklasse nur eine einzige Prämie gewährt wird. Zu diesem Zweck leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe.

3.   Die Mitgliedstaaten können für das Verwaltungspapier gemäß Absatz 1 folgende Form vorsehen:

(a)

die Form eines Begleitpapiers für jedes einzelne Tier;

(b)

die Form einer vom Erzeuger geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrer Vermarktung im Hinblick auf die Schlachtung von ein und demselben Erzeuger gehalten werden;

(c)

die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrolliert und jedes kontrollierte Tier eindeutig kennzeichnet, wobei die Erzeuger diese Kennzeichnung zulassen müssen;

(d)

die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Prämie für dieselbe Altersklasse doppelt gewährt wird, und gewährleistet, dass die Angaben über den Stand der Prämiengewährung für jedes Tier auf bloße Anfrage unverzüglich mitgeteilt werden.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig mit, wenn sie von einer oder mehreren der Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Gebrauch machen und übermitteln die von ihnen erlassenen einschlägigen Durchführungsvorschriften.

Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c) gelten allein Großbritannien und Nordirland als „Regionen eines Mitgliedstaats“.

Artikel 90

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von zwei Monaten gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Erzeuger einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.

Artikel 91

Regionale Höchstgrenze

1.   Führt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 123 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

2.   Beschließen die Mitgliedstaaten, unterschiedliche Regionen festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 122 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ändern, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Abgrenzung der betreffenden Regionen und der entsprechenden regionalen Höchstgrenze vor dem 1. Januar des Bezugsjahres mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.

Artikel 92

Begrenzung der Anzahl Tiere je Betrieb

1.   Ändert ein Mitgliedstaat den Plafond von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

Setzt ein Mitgliedstaat darüber hinaus je Betrieb eine Mindestanzahl Tiere fest, bei deren Unterschreitung die proportionale Kürzung keine Anwendung findet, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

2.   Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Artikel 93

Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung

1.   Die Mitgliedstaaten können die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren

(a)

bei Bullen für eine einzige Altersklasse;

(b)

bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen.

2.   Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.

3.   Wird die Prämie gemäß Absatz 1 gewährt, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts und Artikel 120 und Artikel 121 Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung der Prämie.

4.   Im Prämienantrag muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 121 Absatz 1 angegeben sein, ob es sich um einen Bullen oder einen Ochsen handelt, und dem Antrag muss ein Dokument beiliegen, das die Angaben enthält, die für die Anwendung von Artikel 89 Absatz 2 erforderlich sind. Dieses Dokument ist nach Wahl des Mitgliedstaats:

(a)

der Tierpass oder ein Exemplar des Tierpasses, falls das verwendete Modell mehrere Exemplare umfasst,

(b)

eine Kopie des Tierpasses, falls das verwendete Passmodell nur ein Exemplar umfasst, das zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 an die zuständige Behörde zurückzusenden ist; in diesem Falle trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Angaben auf der Kopie mit den Angaben auf dem Original übereinstimmen,

(c)

das nationale Verwaltungspapier, falls kein Tierpass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Anwendung des nationalen Verwaltungspapiers aussetzen. Sie stellen in diesem Fall sicher, dass die Prämie für Tiere derselben Altersklasse, die innergemeinschaftlich gehandelt wurden, nicht doppelt gewährt wird.

Verfügt der Mitgliedstaat über eine Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und enthält diese Datenbank nach Überzeugung des Mitgliedstaats die erforderlichen Angaben, um sicherzustellen, dass die Prämie je Tier und Altersklasse nur einmal gewährt wird, so braucht das Verwaltungspapier gemäß Unterabsatz 1 dem Prämienantrag nicht beigefügt zu werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ergreift der Mitgliedstaat, falls er die Möglichkeit gemäß Artikel 121 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit der Erzeuger bestimmen kann, für welche Tiere er die Sonderprämie beantragt.

5.   Für Bullen muss im Schlachtnachweis das Schlachtkörpergewicht vermerkt sein.

6.   Im Falle der Versendung wird der Versandnachweis in Form einer Erklärung des Versenders beigebracht, aus der insbesondere der Bestimmungsmitgliedstaat des Tieres hervorgeht.

In diesem Fall muss der Prämienantrag folgende Angaben enthalten:

(a)

Namen und Anschrift des Versenders (oder einen gleichwertigen Code),

(b)

die Ohrmarkennummern der Tiere,

(c)

die Erklärung, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist.

Der Prämienantrag ist einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Versandnachweis ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, vorzulegen.

Artikel 94

Besonderheiten der Gewährungsregelung

1.   Abweichend von Artikel 90 wird die Prämie dem Erzeuger gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder der Versendung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet.

Bei Ochsen gelten für die Zahlung der Prämie folgende Voraussetzungen:

(a)

die Prämie für die erste Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Erzeuger das Tier im Alter von mindestens sieben und weniger als 22 Monaten während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;

(b)

die Prämie für die zweite Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Erzeuger das mindestens 20 Monate alte Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;

(c)

die Prämien für die beiden Altersklassen dürfen nur dann zusammen gezahlt werden, wenn der Erzeuger das Tier unter Einhaltung der in den Buchstaben a) und b) hinsichtlich des Alters geregelten Voraussetzungen während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinander folgenden Monaten gehalten hat;

(d)

lediglich die Prämie für die zweite Altersklasse darf gezahlt werden, wenn das Tier bereits 19 Monate alt war, als es aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.

2.   Zur Berechnung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedes Tier, für das ein gemeinsamer Antrag für beide Altersklassen gestellt wird, zweimal gezählt.

3.   Das Schlachtkörpergewicht wird anhand eines Schlachtkörpers festgesetzt, der die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (35) erfüllt.

Weicht die Aufmachung des Schlachtkörpers von dieser Definition ab, so finden die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (36) vorgesehenen Korrekturkoeffizienten Anwendung.

Findet die Schlachtung in einem Schlachthof statt, der nicht der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unterliegt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, dass das Gewicht anhand des Lebendgewichts des geschlachteten Tieres festgestellt wird. In diesem Falle gilt das Schlachtkörpergewicht von 185 kg als erreicht oder überschritten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 340 kg oder mehr beträgt.

Artikel 95

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihre Entscheidung bezüglich der Anwendung von Artikel 93 oder mögliche Änderungen sowie die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften mit.

ABSCHNITT 2

Saisonentzerrungsprämie

(Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 96

Anwendung der Prämie

Die Kommission beschließt spätestens am 1. September jedes Kalenderjahrs in welchen Mitgliedstaaten die Saisonentzerrungsprämie für das folgende Kalenderjahr gewährt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs der Prämiengewährung mit, ob sie Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden.

Artikel 97

Prämienanspruch

1.   Die Prämie darf nur für Ochsen gewährt werden, für die in einem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat bereits die Sonderprämie gewährt wurde oder die gemäß Artikel 88 behandelt werden, als ob diese Prämie für sie gewährt worden wäre, und die in einem die Saisonentzerrungsprämie anwendenden Mitgliedstaat geschlachtet werden.

2.   Die Prämie wird nur dem Erzeuger gewährt, der das betreffende Tier vor seiner Schlachtung zuletzt gehalten hat.

Artikel 98

Antrag

1.   Der Erzeuger reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet.

2.   Der Antrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 4 und unter entsprechender Anwendung des Artikels 121 gestellt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Sonderprämie gewährt wurde, und kontrollieren regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der in Artikel 121 genannten Bescheinigungen.

ABSCHNITT 3

Mutterkuhprämie

(Artikel 125 bis 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 99

Kühe der Fleischrassen

Für die Zwecke von Artikel 122 Buchstabe d) und Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten Kühe, die den in Anhang XV dieser Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.

Artikel 100

Einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge

1.   Ändert ein Mitgliedstaat die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge von 120 000 kg gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.

2.   Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

Artikel 101

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Artikel 102

Antrag

1.   Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Antrag auf Direktzahlung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 falls die Prämie in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, Folgendes umfassen:

(a)

eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen;

(b)

die Verpflichtung des Erzeugers, dass er seine einzelbetriebliche Referenzmenge während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird.

Die Bestimmung gemäß Buchstabe b) gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.

2.   Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.

Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen für die Einreichung vorsehen.

Artikel 103

Durchschnittliche Milchleistung

Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang XVI angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Erzeugers bescheinigt ist.

Artikel 104

Zusätzliche einzelstaatliche Prämie

1.   Eine zusätzliche einzelstaatliche Prämie gemäß Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann nur einem Erzeuger gewährt werden, der für dasselbe Kalenderjahr die Mutterkuhprämie erhält.

Die zusätzliche einzelstaatliche Mutterkuhprämie wird nur für die Anzahl Tiere gewährt, die für die Mutterkuhprämie in Frage kommen, gegebenenfalls nach der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

2.   Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der zusätzlichen Prämie weitere Bedingungen festlegen. Sie teilen dies der Kommission rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Bedingungen mit.

3.   Die Kommission entscheidet bis spätestens 1. September jedes Kalenderjahrs welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.

Artikel 105

Individuelle Höchstgrenze

Die Mitgliedstaaten setzen unter den Bedingungen von Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Erzeuger eine individuelle Höchstgrenze fest.

Artikel 106

Mitteilung

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2005 mit, wie sie die individuellen Erzeugerhöchstgrenzen gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt haben.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

(a)

bis spätestens 1. März 2005 mögliche Änderungen des Verfahrens zur Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

(b)

jährlich vor dem 1. Januar gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Formblattes nach dem Muster in Anhang XVIII Teil 3 jährlich bis spätestens 1. März vorläufige und bis spätestens 31. Juli endgültige Angaben über:

(a)

die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;

(b)

die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 109 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

(c)

die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.

Artikel 107

Unentgeltlich zugeteilte Prämienansprüche

Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist es Erzeugern, denen unentgeltlich Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden, nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder vorübergehend abzutreten.

Artikel 108

Nutzung von Prämienansprüchen

1.   Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.

2.   Falls ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen,

der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,

der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,

der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,

oder

es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

3.   Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 109 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Abtretung, der drei aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.

Erzeuger, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (37) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (38) verpflichten, erhalten keine Genehmigung, ihre Rechte während der Teilnahmezeit vorübergehend abzutreten und/oder zu übertragen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die vorübergehende Abtretung und/oder Übertragung von Ansprüchen an Erzeuger zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.

4.   Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.

Artikel 109

Übertragung und vorübergehende Abtretung

1.   Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf fünf Prämienansprüche nicht überschreiten.

2.   Übertragungen und vorübergehende Abtretungen von Prämienansprüchen können erst wirksam werden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem der die Ansprüche erhaltende Erzeuger seinen Prämienantrag stellt, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen eines Erbfalls übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erzeugers ist.

Artikel 110

Änderung der individuellen Höchstgrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Abtretung von Prämienansprüchen legen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Höchstgrenze fest und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche im Zuge einer Erbfolge übertragen werden.

Artikel 111

Erzeuger, die nicht Eigentümer ihrer Nutzflächen sind

Erzeuger, die nur öffentliche Flächen oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Bewirtschaftung dieser Flächen aufgeben sowie alle Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen wollen, sind Erzeugern gleichgestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Erzeuger den Erzeugern gleich gestellt, die lediglich Prämienansprüche übertragen.

Artikel 112

Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve

Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen ohne Betriebsübertragung in Anwendung des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften der Artikel 109 bis 111 entsprechen. Darüber hinaus gilt folgendes:

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.

Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung in Anwendung der Bestimmung des ersten Gedankenstrichs wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.

Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Erzeuger gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.

Artikel 113

Teilansprüche

1.   Ergeben die in Anwendung der Artikel 105 bis 112 durchzuführenden Berechnungen Bruchzahlen, so wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

2.   Führt die Anwendung dieses Abschnitts entweder beim Erzeuger oder bei der nationalen Reserve zu Teilansprüchen auf die Prämie, so werden diese Teilansprüche addiert.

3.   Besitzt ein Erzeuger einen Teilanspruch, so bewirkt dieser lediglich die Zahlung des entsprechenden Teilbetrags des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie gemäß Artikel 104 und der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 118.

Artikel 114

Sonderregelung für Färsen

1.   Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig einschlägige Daten die ermöglichen festzustellen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem gegebenenfalls die von ihnen festgesetzte nationale Höchstgrenze mit.

Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Entscheidungen gelten weiterhin.

2.   Mitgliedstaaten, die die Bedinungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen, informieren die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres über von ihnen festgelegte Änderungen der nationalen Höchstgrenze.

3.   Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, legen Kriterien fest, die gewährleisten, dass die Prämie den Erzeugern gezahlt wird, deren Färsenbestand zur Erneuerung von Kuhbeständen bestimmt ist. Diese Kriterien können insbesondere eine Altersgrenze und/oder Rassenauflagen umfassen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres die von ihnen festgelegten Kriterien mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.

4.   Ergibt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie und gegebenenfalls der zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie gemäß Artikel 104 und der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 118 gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

5.   Mitgliedstaaten, die die Sonderregelung anwenden, müssen der Verpflichtung gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mindestanzahl von Tieren voll und ganz nachkommen; dies gilt für Mutterkühe, wenn der Erzeuger einen Prämienantrag für Mutterkühe gestellt hat, oder für Färsen, wenn er einen Prämienantrag für Färsen gestellt hat.

6.   Die Bestimmungen der Artikel 105 bis 113 finden im Rahmen der Sonderregelung keine Anwendung.

Artikel 115

Rundung der Anzahl der Tiere

Ergibt die Berechnung der Höchstprozentzahl Färsen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Bruchzahl von Tieren, wird sie, sofern sie kleiner als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl abgerundet und, sofern sie gleich oder größer als 0,5 ist, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame bestimmungen für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 116

Anträge

1.   Die Mitgliedstaaten können aus verwaltungstechnischen Gründen vorschreiben, dass sich die Prämienanträge gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie auf eine Mindestzahl von Tieren beziehen müssen, die jedoch nicht höher als drei sein darf.

2.   Unbeschadet der Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 118c Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Zeiträume und Daten für die Stellung der Prämienanträge und die Zahl der Anträge, die ein Erzeuger je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf, festlegen.

Artikel 117

Besatzdichte

1.   Für jeden Erzeuger, der für ein und dasselbe Kalenderjahr einen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellt, setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) fest, die der Anzahl Tiere entspricht, für die unter Berücksichtigung der Futterfläche des Betriebs eine Sonderprämie oder eine Mutterkuhprämie gewährt werden kann.

2.   Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt verfahren:

(a)

Der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge wird Rechnung getragen, die dem betreffenden Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wird.

(b)

Die Zahl der zur Erzeugung dieser Referenzmenge erforderlichen Milchkühe wird gemäß Artikel 103 dieser Verordnung berechnet.

3.   Zur Festsetzung der Anzahl prämienfähiger Tiere wird

(a)

die gemäß den Bestimmungen des integrierten Systems festgesetzte Hektarzahl mit dem Besatzdichtefaktor gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 multipliziert;

(b)

von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Anzahl Milchkühe entspricht, die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten Referenzmilchmenge erforderlich sind;

(c)

von der so ermittelten Zahl die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) abgezogen, die der Zahl der Schafe und/oder Ziegen entspricht, für die ein Prämienantrag gestellt wurde.

Die so ermittelte endgültige Zahl entspricht der Höchstzahl der Großvieheinheiten (GVE), für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Anzahl Großvieheinheiten (GVE) mit, für die eine Prämie gewährt werden kann.

Unterabschnitt 2

Extensivierungsprämie

(Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 118

Teilnahme an der Prämienregelung

1.   Um für die Extensivierungsprämie in Frage zu kommen, müssen Erzeuger auf ihren Beihilfeanträgen für Direktzahlungen gemäß Artikel 22 der Verordnung 1782/2003 angeben, dass sie an der Extensivierungsprämienregelung teilnehmen möchten.

2.   Von der Extensivierungsprämie ausgenommen sind Tiere, die so behandelt werden, als ob für sie die Sonderprämie gemäß Artikel 88 gewährt worden wäre.

Artikel 118a

Bestimmung der Besatzdichte mit Hilfe von Tierzählungen

1.   Um zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelte Gesamtzahl Tiere dem Besatzdichtefaktor im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, setzt der betreffende Mitgliedstaat jährlich mindestens fünf Daten fest, an denen Tierzählungen vorgenommen werden, und teilt diese Daten der Kommission mit.

Außer in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, müssen die Daten der Zählungen nach dem Zufallsprinzip so festgesetzt werden, dass sie für das gesamte Jahr repräsentativ sind, und jährlich geändert werden, und wird jedes Zählungsdatum a posteriori festgesetzt und darf dem Erzeuger frühestens zwei Wochen nach seiner Festsetzung mitgeteilt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten können Tiere an diesen Tagen nach einem der folgenden Verfahren ihrer Wahl zählen:

(a)

Der Mitgliedstaat fordert den Erzeuger auf, anhand seines Bestandsregisters bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin die Zahl seiner Großvieheinheiten (GVE) oder die Zahl der Tiere jeder der beiden Rinderkategorien gemäß der Tabelle in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzugeben;

(b)

der Mitgliedstaat berechnet die Anzahl Großvieheinheiten (GVE) anhand einer elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Extensivierungsprämienregelung ausreichende Garantien für die Richtigkeit der abgespeicherten Daten bietet.

3.   Die Anzahl Großvieheinheiten (GVE), anhand deren festgestellt wird, ob ein Erzeuger die Besatzdichtefaktoren gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhält, entspricht dem arithmetischen Mittel der bei den Zählungen festgestellten Großvieheinheiten, zuzüglich der Großvieheinheiten für Schafe und Ziegen, für die für dasselbe Kalenderjahr Prämienanträge gestellt wurden.

In Fällen, in denen der Mitgliedstaat bestimmt, dass jeder Tag des Jahres für die Zählung in Frage kommt, kann er jedoch vorsehen, dass die Anzahl gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) für die Dauer der Haltung der Tiere pro rata temporis berechnet wird.

4.   Führt ein Erzeuger mittels der zu bestimmten Jahreszeiten anomal niedrigen Besatzdichten die gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/1999 erforderlichen Bedingungen auf künstliche Weise herbei, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle zur Anwendung des Artikels 29 derselben Verordnung geeigneten Maßnahmen.

Artikel 118b

Vereinfachte Bestimmung der Besatzdichte

1.   Abweichend von Artikel 118a kann der Mitgliedstaat dem Erzeuger die Möglichkeit geben, eine einfachere Regelung zur Berechnung der Besatzdichte zu wählen.

In diesem Fall muss der Erzeuger in seinem Prämienantrag:

(a)

erklären, dass er den Höchstbesatzdichtefaktor gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem Tag, an dem er den Prämienantrag gestellt hat, jeden Tag eingehalten hat,

(b)

die Verpflichtung eingehen, dass er diesen Besatzdichtefaktor vom Tag seiner Antragstellung bis zum 31. Dezember einhalten wird.

Falls der Mitgliedstaat beschlossen hat, Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden, muss der Erzeuger auf seinem Antrag angeben, an welchen der beiden Höchstbesatzdichtefaktoren er sich hält. Der Erzeuger kann seine Entscheidung spätestens zu dem Zeitpunkt ändern, an dem eine Vor-Ort-Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird.

Der Erzeuger kann der zuständigen Behörde bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem eine Kontrolle seines Tierbestands angekündigt wird, mitteilen, dass er seine Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b) nicht aufrechterhält. In diesem Fall erhält er keine Extensivierungsprämie.

Die in Unterabsatz 2 vorgesehene Erklärung und Verpflichtung unterliegen der Kontroll- und Strafregelung des integrierten Systems.

2.   Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/1999 in Anspruch nehmen bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahrs mit.

Artikel 118c

Erzeuger in Berggebieten

1.   Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen möchten, teilen dies der Kommission mit und übermitteln gleichzeitig die relevanten Daten aus denen hervorgeht, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt werden.

Für die Zwecke von Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gilt als Erzeuger in Berggebieten jeder Erzeuger

(a)

dessen Betrieb in einem Berggebiet liegt

(b)

dessen Futterfläche zumindest zu 50 % in Berggebieten liegt.

Die Kommission entscheidet, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Entscheidungen gelten weiterhin.

2.   Unbeschadet von Artikel 118 Absatz 1 müssen Erzeuger, die die Extensivierungsprämie gemäß Absatz 1 erhalten wollen, dies auf ihrem Beihilfeantrag angeben. Sie müssen während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung, mindestens ebenso viele Milchkühe halten wie die Anzahl Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie beantragt wird. Der Haltungszeitraum von sechs Monaten beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden.

Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums spezifische Fristen für die Einreichung vorsehen.

Artikel 118d

Höchstzahl der Kühe

Die Anzahl Milchkühe, für die einem Erzeuger die Extensivierungsprämie gewährt wird, darf nicht größer sein als

(a)

die Anzahl Milchkühe, die zur Erzeugung der einzelbetrieblichen Referenzmilchmenge erforderlich ist, die diesem Erzeuger am 31. März vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, der in dem betreffenden Kalenderjahr anläuft, wobei diese Anzahl Kühe nach der in Anhang XVI definierten durchschnittlichen Milchleistung berechnet wird;

(b)

der gesamte Kuhbestand des Betriebs, der gemäß Artikel 118a ermittelt wird, abzüglich der der individuellen Höchstgrenze des Erzeugers entsprechenden Anzahl Mutterkühe.

Artikel 119

Allgemeine Bestimmungen

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mit, wenn sie hinsichtlich der Anwendung des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Definition des Begriffes „Weideland“ ändern

2.   Bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors in Anwendung dieses Unterabschnitts werden nur die beiden ersten Dezimalstellen berücksichtigt.

3.   Darf aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden keines der Tiere den Produktionsbetrieb, außer zur Schlachtung, verlassen, so wird zur Anwendung dieses Unterabschnitts die Zahl der in dem Betrieb festgestellten GVE mit einem Koeffizienten von 0,8 multipliziert.

Diese Maßnahme ist auf die Zeit plus 20 Tage begrenzt, in der die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung Anwendung findet und unter der Voraussetzung, dass der Erzeuger schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Entscheidung die Präsenz der betreffenden Tiere der zuständigen Behörde mitgeteilt und alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um der Tierseuche vorzubeugen oder diese zu begrenzen.

ABSCHNITT 5

Schlachtprämie

(Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 120

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erzeuger, um für ein bestimmtes Kalenderjahr die Schlachtprämie zu erhalten, vor oder gleichzeitig mit der Stellung des ersten Antrags für dieses Kalenderjahr eine Beteiligungserklärung abgeben muss.

Falls der Erzeuger seine Beteiligungserklärung nicht ändert, kann der Mitgliedstaat jedoch die Gültigkeitsdauer der zuletzt eingereichten Erklärung verlängern.

Artikel 121

Antrag

1.   Aus dem Beihilfeantrag müssen alle zur Zahlung der Schlachtprämie erforderlichen Angaben und für die nach dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere insbesondere das Geburtsdatum hervorgehen.

Beihilfeanträge sind nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf und die spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen muss, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat zu entscheidenden Ausnahmefällen im Rahmen der Ausfuhr oder des Versands. Unbeschadet dieser Frist können die Mitgliedstaaten Fristen und Daten für die Einreichung der Beihilfeanträge festlegten und die Anzahl der Anträge bestimmen die jeder Betriebsinhaber pro Jahr einreichen darf.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Antrag von einer anderen Person als dem Erzeuger gestellt wird. In diesem Fall sind Name und Anschrift des Erzeugers, der die Prämie beanspruchen kann, im Antrag anzugeben.

Zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben umfasst jeder Prämienantrag

(a)

im Fall der Prämiengewährung bei der Schlachtung eine Bescheinigung des Schlachthofs oder ein anderes vom Schlachthof ausgestelltes oder mit einer Bestätigung versehenes Papier, das zumindest die gleichen Angaben enthält, aus denen folgendes hervorgeht:

(i)

Name und Anschrift des Schlachthofs (oder einen gleichwertigen Code),

(ii)

das Schlachtdatum, die Ohrmarkennummern und die Schlachtnummern der Tiere,

(iii)

bei Kälbern das Schlachtkörpergewicht (außer bei Anwendung von Artikel 122 Absatz 4);

(b)

im Fall der Ausfuhr in Drittländer

(i)

Name und Anschrift des Ausführers (oder einen gleichwertigen Code),

(ii)

die Ohrmarkennummern der Tiere,

(iii)

die Anmeldung zur Ausfuhr unter Angabe des Alters für nach dem 1. Januar 1998 geborene Tiere und für Kälber (außer bei Anwendung von Artikel 122 Absatz 4) des Lebendgewichts, das 300 kg nicht überschreiten darf,

(iv)

den Nachweis, dass das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, der auf die gleiche Weise wie für die Ausfuhrerstattung zu erbringen ist.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die Angaben gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a) und b) über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form, übermittelt werden.

Der Mitgliedstaat kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen oder Papiere und gegebenenfalls die der in Unterabsatz 4 genannten Angaben.

2.   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die über eine elektronische Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verfügen, vorsehen, dass die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die der zuständigen Behörde von den Schlachthöfen übermittelt werden, als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie gelten, sofern diese Datenbank nach Auffassung des Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Schlachtprämienregelung und gegebenenfalls der Regelung über die Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, wenn diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie ausreichende Garantien für die Genauigkeit der in ihr enthaltenen Daten bietet.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, dass ein Antrag zu stellen ist. In diesem Fall kann er festsetzen, welche Angaben der Antrag enthalten muss.

Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, teilen der Kommission jede spätere Änderung vor ihrem Wirksamwerden mit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Daten alle für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere

(a)

Angaben über die in Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Kategorien und Mengen von Tieren, die im Bezugsjahr geschlachtet wurden,

(b)

Angaben über die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenzen und des Schlachtkörpergewichts sowie über die Einhaltung des in Artikel 123 geregelten Haltungszeitraums,

(c)

gegebenenfalls die Angaben, die für die Zahlung der Sonderprämie als Schlachtprämie und/oder der Ergänzungsbeträge, sofern diese bei der Schlachtung gezahlt werden, und/oder der Saisonentzerrungsprämie erforderlich sind.

3.   Für Tiere, die nach Ablauf der Haltungsfrist gemäß Artikel 123 innergemeinschaftlich gehandelt wurden, muss der Schlachthof die in Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehene Bescheinigung ausstellen, selbst wenn der Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nimmt.

Soweit die Datenübermittlungssysteme kompatibel sind, können zwei Mitgliedstaaten jedoch übereinkommen, untereinander die Regelung gemäß Absatz 2 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe, um zu gewährleisten, dass die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben wirksam kontrolliert werden. Zu diesem Zweck übermittelt der die Prämie auszahlende Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfindet, regelmäßig eine nach Schlachthöfen aufgeschlüsselte Übersicht der Schlachtbescheinigungen (oder der gleichwertigen Informationen), die er aus dem letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat.

Artikel 122

Gewicht und Aufmachung der Schlachtkörper

1.   Zur Anwendung des Artikels 130 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Kälberschlachtkörper nach dem Ausbluten, Enthäuten und Ausweiden aufgemacht ohne Kopf und ohne Füße, jedoch mit Leber, Nieren und Nierenfett.

2.   Das maßgebliche Gewicht ist das Schlachtkörpergewicht nach dem Abkühlen, oder das Gewicht des schlachtwarmen Schlachtkörpers, so schnell wie möglich nach der Schlachtung ermittelt, abzüglich 2 %.

3.   Ist der Schlachtkörper ohne Leber, Nieren und/oder Nierenfett aufgemacht, so wird das Schlachtkörpergewicht erhöht um

(a)

3,5 kg für die Leber;

(b)

0,5 kg für die Nieren;

(c)

3,5 kg für das Nierenfett.

4.   Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass das Gewicht gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als eingehalten gilt.

Kann das Schlachtkörpergewicht nicht im Schlachthof festgestellt werden, so gilt die Gewichtsvoraussetzung gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchtstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als erfüllt, wenn das Lebendgewicht des Tieres 300 kg nicht überschreitet.

Artikel 123

Prämienempfänger

1.   Die Schlachtprämie wird dem Erzeuger gezahlt, der das Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet, gehalten hat.

2.   Für Kälber, die vor Erreichen des dritten Lebensmonats geschlachtet werden, beträgt der Haltungszeitraum einen Monat.

Artikel 124

Nationale Höchstgrenzen

1.   Die nationalen Höchstgrenzen gemäß Artikel 130 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind in Anhang XVII festgelegt.

2.   Führt die proportionale Kürzung gemäß Artikel 130 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Fall wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

ABSCHNITT 6

Ergänzungszahlungen

(Artikel 133 bis 136 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 125

Einzelstaatliche Regelungen

Die genauen Angaben gemäß Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umfassen folgende Einzelheiten:

(1)

Hinsichtlich der tierbezogenen Ergänzungsbeträge (gegebenenfalls):

(a)

indikative Beträge je Tier, aufgeschlüsselt nach Tierkategorien, und die Gewährungsmodalitäten;

(b)

die voraussichtlichen Gesamtausgaben für jede Tierkategorie, wobei zu präzisieren ist, ob diese Zahlungen ergänzend zur Schlachtprämie geleistet werden, und die Zahl der betroffenen Tiere;

(c)

die spezifischen Auflagen hinsichtlich der Besatzdichte, außer bei Zahlung in Form einer Ergänzung zur Schlachtprämie;

(d)

gegebenenfalls die Obergrenze für männliche Rinder je Betrieb,

(e)

andere Angaben über die Durchführungsregelung.

Die Tierkategorien gemäß den Buchstaben a) und b) umfassen Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe, Färsen, für die ein Anspruch auf die Mutterkuhprämie besteht, und andere Färsen sowie alle Untergruppen von Tieren, die der Mitgliedstaat festlegt und die unter die genannten Kategorien fallen;

(2)

Hinsichtlich der flächenbezogenen Ergänzungsbeträge (gegebenenfalls):

(a)

Berechnung der regionalen Grundflächen;

(b)

indikative Hektarbeträge;

(c)

voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Hektarfläche,

(d)

andere Angaben über die Durchführungsregelung.

ABSCHNITT 7

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 126

Zahlung von Vorschüssen

1.   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort zahlt die zuständige Behörde dem Erzeuger gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Zahl der für prämienfähig befundenen Tiere einen Vorschuss in Höhe von 60 % des Betrags der Sonderprämie, der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie.

Der Mitgliedstaat kann den Vorschuss auf die Sonderprämie, die Sonderregelung für Färsen gemäß Artikel 114 und/oder die Schlachtprämie kürzen, jedoch nicht unter 40 %.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort entscheiden, den Betriebsinhabern einen Vorschuss von maximal 60 % auf die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlen.

Der Vorschuss kann erst ab 16. Oktober des Kalenderjahrs gezahlt werden, für das die Prämie beantragt oder die Ergänzungszahlung gewährt wird.

2.   Die endgültige Zahlung der Prämie oder der Ergänzungszahlung entspricht der Differenz zwischen der Vorschusszahlung und der Höhe der Prämie oder der Ergänzungszahlung, auf die der Betriebsinhaber Anrecht hat.

Artikel 127

Jahr der Anrechnung

1.   Maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, ist der Tag der Antragstellung.

Wird die Sonderprämie jedoch nach einer der Möglichkeiten des Artikels 93 gewährt, so wird der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung oder Ausfuhr stattgefunden hat, wenn:

(a)

das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet oder ausgeführt wurde;

(b)

der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt wurde.

2.   Bei der Schlachtprämie ist als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 124 das Schlacht- oder Ausfuhrjahr maßgeblich.

Artikel 128

Umrechnung in Landeswährung

Die Umrechnung der Prämienbeträge, der Extensivierungszahlung und der Ergänzungszahlungen in Landeswährung erfolgt nach dem pro rata temporis berechneten durchschnittlichen Umrechnungskurs, der im Dezember vor dem gemäß Artikel 127 ermittelten Anrechnungsjahr gilt. Der durchschnittliche Umrechnungskurs wird von der Kommission während des darauf folgenden Monats festgelegt.

Artikel 129

Sanktionen bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von bestimmten Stoffen und Erzeugnissen

Im Fall wiederholter vorschriftswidriger Verwendung oder Vorratshaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nach den einschlägigen veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, bestimmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je nach Schwere des jeweiligen Verstoßes die Dauer des Ausschlusses von der Gewährung der Prämie.

Artikel 130

Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch

Bis zum 11. Zeitraum gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 118d Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung beschließen, dass für Milcherzeuger, die im Rahmen von Artikel 5 Buchstaben j) und k) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 oder gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Artikel 16, 17 und 18 der genannten Verordnung einzelbetriebliche Referenzmengen mit Wirkung zum 31. März bzw. 1. April ganz oder teilweise freisetzen oder übernehmen, als Datum für die Bestimmung

(a)

der Höchstmenge, bis zu der die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, und der Höchstzahl an Mutterkühen;

(b)

der zu gewährenden tierbezogenen Ergänzungsbeträge für die Milchkühe;

(c)

der Anzahl Milchkühe im Hinblick auf die Gewährung der Extensivierungszahlung für Milchkühe in Betrieben in Berggebieten;

(d)

des Besatzdichtefaktors

der 1. April herangezogen wird.

Artikel 130a

Festsetzung der Haltungszeiträume

Die Haltungszeiträume gemäß Artikel 90, Artikel 94 Absatz 1, Artikel 101, Artikel 118c Absatz 2 und Artikel 123 enden einen Tag (Arbeitstag oder nicht) vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.

Artikel 131

Mitteilung

1.   Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)

jährlich spätestens bis 15. September (für Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. bis 1. März (für Angaben über das zweite Halbjahr des vorangehenden Jahres) die Anzahl der Kälber, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei zu präzisieren ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;

(b)

jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)

die Zahl der Kälber, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;

(ii)

die Zahl der Kälber, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Prämie gewährt wurde.

2.   Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) und (ii) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)

jährlich spätestens am 15. September (hinsichtlich der Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. am 1. März (hinsichtlich der Angaben über das zweite Halbjahr des Vorjahres):

(i)

die Zahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

(ii)

die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;

(b)

jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)

die Zahl der Kühe und Färsen, für die die Mutterkuhprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und die Zahl der auf die jeweilige Regelung entfallenden Erzeuger;

(ii)

gegebenenfalls die Zahl der Tiere, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenze für Färsen keine Prämie gewährt wurde;

(iii)

gegebenenfalls Angaben über die Gewährung der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie, unter Angabe

der Gewährungsmodalitäten

des Prämienbetrags je Tier;

(iv)

die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;

(v)

die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Schlachtprämie gewährt wurde.

3.   Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)

jährlich spätestens am 15. September (hinsichtlich der Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. am 1. März (hinsichtlich der Angaben über das zweite Halbjahr des Vorjahres) die Anzahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden.

(b)

jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)

die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;

(ii)

die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Schlachtprämie gewährt wurde.

4.   Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)

jährlich spätestens am 15. September (hinsichtlich der Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. am 1. März (hinsichtlich der Angaben über das zweite Halbjahr des Vorjahres) die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);

(b)

jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)

die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen),sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;

(ii)

der Zahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Altersklassen, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der regionalen Höchstgrenze keine Sonderprämie gewährt wurde;

5.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens am 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr die Höhe der gezahlten Prämien je nach Wahl hinsichtlich der teilweisen Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Anwendung der Kürzung gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit.

6.   Im Fall der Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)

gegebenenfalls jährlich spätestens am 15. September (hinsichtlich der Angaben über das erste Halbjahr des laufenden Jahres) bzw. am 1. März (hinsichtlich der Angaben über das zweite Halbjahr des Vorjahres) die Zahl der Tiere, für die die Saisonentzerrungsprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tieren, für die die Sonderprämie für die erste Altersklasse gewährt wurde, und nach Tieren, für die die Sonderprämie für die zweite Altersklasse gewährt wurde, sowie die jeder der beiden Altersklassen entsprechende Anzahl Tierhalter;

(b)

jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)

die Zahl der männlichen Rinder, aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde, sowie der Zahl der Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Höchstgrenzen;

(ii)

die Zahl der Kühe und Färsen, aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde, sowie der Zahl der Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Höchstgrenzen;

(iii)

die Zahl der Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde;

(iv)

die Zahl der Tiere, für die eine Prämie ohne Anwendung des Besatzdichtefaktors gewährt wurde, sowie die Zahl der betroffenen Erzeuger;

7.   Für die Mitteilung der in diesem Artikel vorgesehenen Angaben verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen XVIII und XIX festgelegten Tabellen.

ABSCHNITT 8

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 132

Übergangsbestimmungen

Die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt für die vor dem 1. Januar 1998 geborenen Tiere nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (39), ausgenommen Tiere, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

Artikel 133

Bestimmungen in der Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Unbeschadet der anderen Artikel dieses Kapitels gelten die Artikel 96, 97, 98, 117 bis 119 und 125 in den Kalenderjahren 2005 und 2006 soweit die Mitgliedstaaten entscheiden, von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch zu machen.

KAPITEL 14

EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

(Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 134

Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb

Die förderfähige Mindestfläche pro Betrieb, für die ab einer Fläche von 0,3 ha gemäß Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungen beantragt werden können, ist dem Anhang XX zu entnehmen.

Artikel 135

Landwirtschaftliche Flächen

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind dem Anhang XXI zu entnehmen.

Artikel 136

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Unbeschadet von Artikel 143 b Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die einheitliche Flächenzahlungsregelung mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c), Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, Artikel 13 Absätze 2 bis 8, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 16 und 17, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b), d) und e), Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Absatz 2 Buchstaben b), c) und d), Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben g), h), i) und j), Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 34 bis 40, Artikel 49 Absätze 2) und 3), Artikel 50 Absätze 2, 4, 5 und 6, Artikel 51 bis 64, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 1.

Artikel 137

Antragstellung für die einheitliche Flächenzahlung

1.   Der Antrag auf einheitliche Flächenzahlung wird als Sammelantrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die Zwecke der Anwendung der Verordnung behandelt.

2.   Im Antrag auf einheitliche Flächenzahlung sind die förderfähigen Flächen in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgewiesen.

Artikel 138

Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung

1.   Stellt sich außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen heraus, dass sich die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf mehr als 3 %, aber weniger als 30 % der ermittelten Fläche beläuft, so wird der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewährende Betrag für das betreffende Kalenderjahr um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 30 % der ermittelten Fläche, so wird für das betreffende Kalenderjahr keine Beihilfe gezahlt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird der Betriebsinhaber wiederum von der Gewährung der Beihilfe bis zu einem Betrag ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.

2.   Beruhen die Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf absichtlichen Falschangaben, so wird die Beihilfe, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, für das betreffende Kalenderjahr nicht gewährt.

Beläuft sich die Differenz außerdem auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so wird der Betriebsinhaber wiederum von der Gewährung der Beihilfe bis zu einem Betrag ausgeschlossen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.

3.   Zum Zweck der Ermittlung der Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten Artikel 143b Absatz 5 und Artikel 143b Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 137 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL 15

ERGÄNZENDE EINZELSTAATLICHE DIREKTZAHLUNGEN

(Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Artikel 139

Verringerungskoeffizient

Überschreiten die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen in einem Sektor die von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 143c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugelassene Höchstgrenze, so wird der entsprechende Satz proportional durch Anwendung eines Kürzungskoeffizienten reduziert.

Artikel 140

Kontrollen und Sanktionen

1.   Für die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, die gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 kofinanziert werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

2.   Erfolgt keine Kofinanzierung, so treffen die betreffenden neuen Mitgliedstaaten angemessene Kontrollmaßnahmen um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Gewährung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, definiert durch die Zulassung der Kommission gemäß Artikel 143c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingehalten werden.

Artikel 141

Mitteilungen

Die neuen Mitgliedstaaten legen vor dem 30. Juni des Jahres, dass auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

(a)

jegliche Änderungen der Situation, die die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen betreffen;

(b)

für jede ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, die Hektarangaben oder Einheiten der erfolgten Zahlungen;

(c)

einen Bericht über Kontrollen und Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 140.

Artikel 142

Staatliche Beihilfen

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 143c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt wurden, werden als unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (40) betrachtet.

KAPITEL 16

VERWENDUNG VON STILLLEGUNGSFLÄCHEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ROHSTOFFEN

ABSCHNITT 1

Gegenstand und Definitionen

Artikel 143

Gegenstand

1.   Die stillgelegten Flächen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung für die Erzeugung von Ausgangsstoffen, die zur Herstellung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft genutzt werden, die unter den Bedingungen dieses Kapitels nicht für den Verzehr oder die Verfütterung bestimmt sind.

2.   Für stillgelegte Flächen, auf denen Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel angebaut werden, wird keine Zahlung geleistet. Beim Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzel auf stillgelegten Flächen gelten jedoch sämtliche Bestimmungen dieses Kapitels, als ob die Zahlung geleistet würde.

Der Anbau dieser Kulturen auf den Stilllegungsflächen ist gestattet, sofern:

(a)

die Zuckerrüben nicht zur Zuckererzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 (41) dienen, weder als Zwischenerzeugnis, noch als Nebenerzeugnis noch als Nacherzeugnis;

(b)

die Zichorienwurzeln und Topinambur keinem Hydrolyseverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 unterzogen werden, entweder als solche oder als Zwischenerzeugnis wie z. B. Inulin, oder als Nebenerzeugnis, wie z. B. Oligofruktose, oder als mögliches Nacherzeugnis.

Artikel 144

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Antragsteller“ ist derjenige, der die stillgelegten Flächen gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzt;

b)

„Aufkäufer“ ist jeder Unterzeichner des Vertrags gemäß Artikel 147, der auf eigene Rechnung in Artikel 145 aufgeführte Rohstoffe für die in Anhang XXIII genannten Endverwendungszwecke erwirbt;

c)

„Erstverarbeiter“ ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Anhang XXIII genannten Erzeugnisse zu gewinnen.

ABSCHNITT 2

Vertrag

Artikel 145

Verwendung der Rohstoffe

1.   Jeder landwirtschaftliche Rohstoff kann auf den stillgelegten Flächen gemäß Artikel 53 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angebaut werden.

Der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang XXIII, die nicht zu Lebens- oder Futtermittelszecken bestimmt sind und durch die Verarbeitung der Rohstoffe gewonnen werden, muss nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 163 Absatz 3 höher sein als der Wert aller sonstigen bei derselben Verarbeitung gewonnenen und für andere Zwecke bestimmten Erzeugnisse.

2.   Für die in Absatz 1 genannten Rohstoffe muss ein Vertrag gemäß Artikel 147 unbeschadet von Artikel 148 geschlossen werden.

3.   Der Antragsteller muss sämtliche geernteten Rohstoffe an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter liefern, der sie annimmt und garantiert, dass eine gleich große Menge dieser Rohstoffe in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der in Anhang XXIII genannten Enderzeugnisse verwendet wird, die nicht Lebens- oder Futtermittelzwecken dienen.

Verwendet der Aufkäufer oder Erstverarbeiter den ursprünglich geernteten Rohstoff zur Herstellung eines Zwischen- oder Nebenerzeugnisses, so kann er eine entsprechende Menge dieses Zwischen- oder Nebenerzeugnisses zur Herstellung eines oder mehrerer der in Unterabsatz 1 genannten Enderzeugnisse verwenden.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 2 oder bei Verkauf einer entsprechenden Menge des Rohstoffes muss der Erstverarbeiter oder der Aufkäufer die Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, davon in Kenntnis setzen. Wird diese entsprechende Menge in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet, in dem der Rohstoff geerntet wurde, so unterrichten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig über die Transaktion.

4.   Im Rahmen der einzelstaatlichen Bestimmungen über vertragliche Beziehungen kann der Erstverarbeiter das Abholen der Rohstoffe beim Erzeuger, der die Beihilfe beantragt, einem Dritten überlassen. Der Verarbeiter allein trägt die Verantwortung für die Verpflichtungen des vorliegenden Kapitels.

Artikel 146

Abweichung

1.   Abweichend von Artikel 145 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten einem Antragsteller gestatten

a)

alle geernteten Getreide oder Ölsaaten der KN-Codes 1201 00 90, 1205 10 90, 1205 90 00, 1206 00 91 und 1206 00 99 zu verwenden

i)

als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs;

ii)

zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in seinem landwirtschaftlichen Betrieb;

b)

alle geernteten Rohstoffe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 zu verarbeiten.

2.   In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen:

a)

verpflichtet sich der Antragsteller durch eine Erklärung, die den Vertrag gemäß Artikel 147 ersetzt, den Rohstoff, auf den sich diese Erklärung bezieht, direkt zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Die Artikel 147 bis 164 gelten entsprechend.

b)

muss der Antragsteller den gesamten geernteten Rohstoff von einer Stelle oder einem Unternehmen wiegen lassen, die bzw. das vom Mitgliedstaat bezeichnet wurde, und eine besondere Buchhaltung für die verwendeten Rohstoffe sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung einführen. Bei Getreide und Ölsaaten, Stroh und bei Verwendung der ganzen Pflanze kann jedoch das Wiegen durch die Ermittlung des Volumens des Rohstoffes ersetzt werden.

3.   Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit gemäß Absatz 1 in Anspruch nimmt, führt geeignete Kontrollmaßnahmen ein, mit denen die direkte Verwendung des Rohstoffes in seinem Betrieb bzw. die Verarbeitung zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 sichergestellt wird.

4.   Das Getreide bzw. die Ölsaaten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) verwendet werden, müssen nach einem vom Mitgliedstaat noch festzulegenden Verfahren denaturiert werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert wird, das aus der Verarbeitung der Ölsaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gewonnen wird, sofern die Denaturierung unmittelbar nach der Verarbeitung zu Öl stattfindet und Kontrollmaßnahmen über die Verwendung der Ölsaaten eingeführt werden.

Artikel 147

Vertrag

1.   Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zur Unterstützung seines Zahlungsantrages einen Vertrag vor, der zwischen ihm und einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen wurde. Der Mitgliedstaat kann jedoch entscheiden, dass der Vertrag nur zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter geschlossen werden kann.

2.   Der Antragsteller stellt sicher, dass der Vertrag folgende Angaben enthält:

a)

Name und Anschrift der Vertragsparteien;

b)

Laufzeit des Vertrags;

c)

Arten der betreffenden Rohstoffe und die je Art bebaute Fläche;

d)

alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen sowie für Ölsaaten die voraussichtliche Menge der betreffenden Rohstoffe, die von der zuständigen Behörde für repräsentativ erachtet wird;

e)

eine Zusicherung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 145 Absatz 3 einzuhalten;

f)

die wichtigsten Endverwendungszwecke des Rohstoffes, wobei jede Endverwendung die Bedingungen des Artikels 145 Absatz 1 und des Artikels 163 Absatz 3 erfüllen muss.

3.   Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass der Vertrag so rechtzeitig geschlossen wird, dass es dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter möglich ist, innerhalb der Fristen gemäß Artikel 157 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen.

4.   Die Mitgliedstaaten können aus Kontrollgründen vorsehen, dass jeder Antragsteller für jeden Rohstoff nur einen Liefervertrag schließen darf.

5.   Betrifft der Vertrag Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 10 90, 1205 90 00, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90, so muss der Antragsteller sicherstellen, dass in dem Vertrag zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben auch die voraussichtliche Menge der herzustellenden, nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse angegeben wird.

Bei der Berechnung der genannten Mengen gilt Folgendes:

a)

100 kg Raps- und/oder Rübsensamen des KN-Codes 1205 10 90 oder 1205 90 00 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

b)

100 kg Sonnenblumenkerne der KN-Codes 1206 00 91 oder 1206 00 99 entsprechen 56 kg Nebenerzeugnissen;

c)

100 kg Sojabohnen des KN-Codes 1201 00 90 entsprechen 78 kg Nebenerzeugnissen.

Artikel 148

Rohstoffe, die keinem Vertrag unterliegen

Abweichend von Artikel 147 müssen die Ausgangserzeugnise in Anhang XXII nicht unbedingt einem Vertrag unterliegen.

Um für die Zahlung in Frage zu kommen, muss sich der Antragsteller, der die stillgelegte Fläche zum Anbau der Rohstoffe nutzen möchte, gegenüber der zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Beihilfeantrags schriftlich verpflichten, dass diese Rohstoffe im Falle der Verwendung in seinem Betrieb oder des Verkaufs für die in Anhang XXIII genannten Zwecke verwendet werden.

Artikel 149

Menge der Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten in Sojamehläquivalent

1.   Die betreffende zuständige Behörde unterrichtet die Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 30. Juni des Jahres, in dem der Rohstoff geerntet werden soll, über die voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 147 ergeben, sofern diese Verträge sich auf Raps- oder Rübsensamen, Sonnenblumenkerne oder Sojabohnen der KN-Codes ex 1205 10 90, 1205 90 00, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90 beziehen, sowie über die zugehörigen Flächen je Ölssaat.

2.   Die Kommission berechnet anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und der nachstehenden Koeffizienten die in Sojamehläquivalent ausgedrückte voraussichtliche Gesamtmenge der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse:

Sojaschrot: 48 %,

Rapsschrot: 32 %,

Sonnenblumenkernschrot: 28 %.

Stellt die Kommission anhand der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung fest, dass die Obergrenze von 1 Mio. t der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnisse überschritten wird, setzt sie frühestmöglich und spätestens am 31. Juli des Erntejahres des Rohstoffes zur Berechnung der für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Nebenerzeugnishöchstmenge den auf jeden Vertrag anzuwendenden Verringerungsprozentsatz fest.

ABSCHNITT 3

Änderung oder Auflösung des Vertrags

Artikel 150

Änderung und Auflösung des Vertrags

Ändern die Vertragsparteien den Vertrag oder lösen sie ihn auf, nachdem der Antragsteller einen Zahlungsantrag gestellt hat, so kann der Antragsteller seinen Zahlungsantrag nur aufrechterhalten, wenn er spätestens zum letzten für die Änderung des Zahlungsantrags in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässigen Zeitpunkt die für ihn zuständige Behörde über die Änderung bzw. Auflösung unterrichtet, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

Artikel 151

Außergewöhnliche Umstände

Teilt der Antragsteller unbeschadet des Artikels 150 der zuständigen Behörde mit, dass er wegen besonderer Umstände den im Vertrag vorgesehenen Rohstoff ganz oder teilweise nicht liefern kann, so kann die zuständige Behörde bei Vorliegen ausreichender Nachweise über diese besonderen Umstände die Auflösung bzw. Änderung des Vertrags in einem gerechtfertigt erscheinenden Umfang gestatten.

Führt die Vertragsänderung zu einer Verringerung der vom Vertrag erfassten Fläche oder wird der Vertrag aufgelöst, so ist der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die Zahlung gehalten,

a)

die betreffende stillgelegte Fläche in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erneut brachzulegen und;

b)

den auf aus dem Vertrag genommenen Flächen erzeugte Rohstoff weder zu verkaufen, noch zu veräußern, noch zu verwenden.

Artikel 152

Änderung des Endverwendungszwecks

Unbeschadet des Artikels 150 kann der Aufkäufer oder Erstverarbeiter die wichtigsten beabsichtigten Endverwendungszwecke für die Rohstoffe gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f) ändern, nachdem die vertraglich vereinbarten Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert wurden und die in Artikel 154 Absatz 1 und in Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt wurden.

Die Änderung der Endverwendungszwecke erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 145 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 163 Absatz 3.

Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterrichtet die für ihn zuständige Behörde zuvor davon, damit alle erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.

ABSCHNITT 4

Repräsentative Erträge und Liefermengen

Artikel 153

Repräsentative Erträge

Die Mitgliedstaaten legen jährlich nach einem geeigneten Verfahren die repräsentativen, tatsächlich zu erzielenden Erträge fest und teilen diese den betreffenden Antragstellern mit.

Die in Anhang XXII aufgeführten Rohstoffe können jedoch von den repräsentativen Erträgen ausgenommen werden.

Artikel 154

Liefermengen

1.   Der Antragsteller meldet der für ihn zuständigen Behörde die Gesamtmenge der geernteten Rohstoffe nach einzelnen Arten und bestätigt die Liefermenge und den Vertragspartner, dem er diese Rohstoffe geliefert hat.

2.   Die vom Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zu liefernde Menge muss mindestens dem repräsentativen Ertrag entsprechen.

In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch ausnahmsweise zulassen, dass die gelieferte Menge um höchstens 10 % unter dem repräsentativen Ertrag liegt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie eine Änderung oder Auflösung des Vertrags nach Artikel 151 genehmigt hat, die vom Antragsteller gemäß Absatz 1 zu liefernde Menge in angemessenem Umfang verringern.

ABSCHNITT 5

Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfe

Artikel 155

Zahlungsmodalitäten

1.   Die Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller kann vor der Verarbeitung der Rohstoffe erfolgen. Die Zahlung wird aber erst dann geleistet, wenn die nach diesem Kapitel zu liefernde Menge Rohstoffe dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert worden ist und

a)

die Erklärung gemäß Artikel 154 Absatz 1 abgegeben wurde;

b)

eine Kopie des Vertrags bei der für den Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde gemäß Artikel 158 Absatz 1 hinterlegt wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 erfüllt sind;

c)

der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die gesamte Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 2 geleistet worden ist;

d)

die für die Zahlung zuständige Behörde bei jedem Antrag geprüft hat, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 147 erfüllt sind.

2.   Bei zweijährigen Kulturen, bei denen die Ernte und folglich die Lieferung der Rohstoffe erst im zweiten Anbaujahr erfolgt, wird die Zahlung in den zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags gemäß Artikel 147 geleistet, sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) wird ab dem ersten Anbaujahr nachgekommen;

b)

den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird im zweiten Anbaujahr nachgekommen.

Im ersten Anbaujahr wird die Zahlung jedoch nur geleistet, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 2 geleistet wurde. Im zweiten Anbaujahr ist für die Zahlung der Beihilfe keine Sicherheitsleistung erforderlich.

3.   Bei mehrjährigen Kulturen oder Dauerkulturen erfolgt die Zahlung der Beihilfe jedes Jahr nach Abschluss des Vertrags. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT 6

Pflichten des Aufkäufers und des Antragstellers

Artikel 156

Anzahl der Verarbeiter

Die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnisse müssen spätestens durch einen dritten Verarbeiter gewonnen werden.

Artikel 157

Pflichten

1.   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter hinterlegt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags spätestens bis zum Endtermin für die Einreichung der Beihilfeanträge des jeweiligen Jahres im betreffenden Mitgliedstaat.

Wird der Vertrag vom Antragsteller und vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter in einem beliebigen Jahr vor dem in Artikel 150 genannten Zeitpunkt geändert oder aufgelöst, so hinterlegt der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des geänderten oder aufgelösten Vertrags.

2.   Der Erstverarbeiter übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die betreffenden Verarbeitungsstufen, insbesondere zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, mit denen sich die Mengen der Enderzeugnisse vorausberechnen lassen. Diese Koeffizienten entsprechen denen, die in Artikel 164 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehen sind

3.   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter, der die Rohstoffe vom Antragsteller erhalten hat, teilt der für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt Art und Menge der erhaltenen Rohstoffe, Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm die Rohstoffe geliefert hat, sowie den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags mit, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geleistet werden kann.

Ist der Mitgliedstaat des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters ein anderer als derjenige, in dem der Rohstoff angebaut wurde, so teilt die betreffende zuständige Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtmenge der gelieferten Rohstoffe der für den Antragsteller zuständigen Behörde mit.

ABSCHNITT 7

Sicherheiten

Artikel 158

Sicherheitsleistung des Aufkäufers oder des Erstverarbeiters

1.   Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags des jeweiligen Jahrs im betreffenden Mitgliedstaat die gesamte Sicherheit gemäß Absatz 2 bei der für ihn zuständigen Behörde.

2.   Zur Berechnung der Sicherheit wird bei jedem Rohstoff ein Betrag von 250 EUR/ha zugrunde gelegt und mit der Gesamtheit der nach der vorliegenden Regelung bestellten Flächen multipliziert, die einem von dem betreffenden Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Vertrag unterliegen und für die Erzeugung der Rohstoffe genutzt werden.

3.   Wird der Vertrag gemäß Artikel 150 oder Artikel 151 geändert oder aufgelöst, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend angepasst.

4.   Die Sicherheit wird anteilmäßig für jeden Rohstoff freigegeben, sofern der für den Ausführer oder Erstverarbeiter zuständigen Behörde nachgewiesen wurde

a)

dass die betreffenden Mengen der Rohstoffe gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f) verarbeitet wurden, wobei gegebenenfalls die nach Artikel 152 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen sind;

b)

dass die Mengen an Nebenerzeugnissen, die die Höchstmengen überschreiten und dem Verzehr oder der Verfütterung zugeführt werden könnten, im Fall eines Vertrags für Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumen oder Sojabohnen der KN-Codes 1205 00 90, 1206 00 91, 1206 00 99 oder 1201 00 90 und der Anwendung von Artikel 149 Absatz 2 Unterabsatz 2 anderen als Lebens- oder Futtermittelzwecken zugeführt werden konnten.

5.   Unbeschadet von Absatz 4 wird die vom Aufkäufer geleistete Sicherheit freigegeben, nachdem der betreffende Rohstoff an den Erstverarbeiter geliefert wurde, sofern die für den Aufkäufer zuständige Behörde den Nachweis erhalten hat, dass der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.

Artikel 159

Hauptpflichten und Nebenpflichten

1.   Folgende Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission:

a)

die hauptsächliche Verarbeitung der Rohstoffmengen zu den vertraglich festgelegten Enderzeugnissen; die Verarbeitung muss bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Ernte der Rohstoffe abgeschlossen sein;

b)

das Finden von anderen Absatzmärkten als dem Lebens- oder Futtermittelmarkt vor dem Datum gemäß Buchstabe a) für die Mengen von Nebenerzeugnissen, die die Höchstmenge überschreiten und zum Verzehr oder zur Verfütterung dienen könnten, wenn das Verfahren gemäß Artikel 149 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung angewandt wird;

c)

die Mitführung des Kontrollexemplars T5 gemäß den Artikeln 160 und 161.

2.   Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Erstverarbeiters sind Nebenpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)

die Abnahme sämtlicher vom Antragsteller gelieferter Rohstoffe gemäß Artikel 145 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Hinterlegung einer Kopie des Vertrags gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

c)

die Mitteilungen gemäß Artikel 157 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung;

d)

die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 158 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

ABSCHNITT 8

Unterlagen für Verkauf, Abgabe oder Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Ausfuhr

Artikel 160

Kontrollexemplar T5

1.   Wenn ein Verarbeiter Zwischenerzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 147 sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verarbeiter verkauft oder abgibt, so ist bei den betreffenden Erzeugnissen ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestelltes Kontrollexemplar T5 mitzuführen.

Verkauft oder überlässt der Aufkäufer Rohstoffe, die Gegenstand eines Vertrags sind, an einen Erstverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt Unterabsatz 1.

2.   In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik „Andere“ einer der folgenden Vermerke einzutragen:

Producto destinado a su transformación o entrega de acuerdo con lo establecido en el articulo 147 del Reglamento (CE) no 1973/2004 de la Comisión;

Použito pro zpracování nebo dodávku v souladu s článkem 147 nařízení Rady (ES) 1973/2004

Skal anvendes til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 147 i Kommissionens forordning (EF) nr. 1973/2004

Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 147 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission zu verwenden

Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 147 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1973/2004 της Επιτροπής

To be used for processing or delivery in accordance with Article 147 of Commission Regulation (EC) No 1973/2004

Kasutamiseks töötlemisel või tarnimisel vastavalt komisjoni määruse (EÜ) nr 1973/2004 artiklile 147

À utiliser pour transformation ou livraison conformément aux dispositions de l'article 147 du règlement (CE) no 1973/2004 de la Commission

Da consegnare o trasformare conformemente all'articolo 147 del regolamento (CE) n. 1973/2004 della Commissione

Izmantot pārstrādei vai piegādei saskaņā ar Komisijas Regulas (EK) Nr. 1973/2004 147. panta nosacījumiem

Naudoti perdirbimui arba pristatymui pagal Komisijos reglamento (EB) Nr. 1973/2004 147 straipsnio nuostatas

A Bizottság 2004/1973/EK rendelete szerint feldolgozásra, vagy átadásra használandó

Te gebruiken voor verwerking of aflevering overeenkomstig artikel 147 van Verordening (EG) nr. 1973/2004 van de Commissie

Do wykorzystania w procesie przetwórstwa bądź do dostawy zgodnie z postanowieniami zawartymi w art. 147 rozporządzenia Komisji (WE) nr 1973/2004

A utilizar para transformação ou entrega em conformidade com o artigo 147 do Regulamento (CE) n.o 1973/2004 da Comissão

Na spracovanie alebo dodávku v súlade s článkom 147 nariadenia Komisie (ES) č. 1973/2004

Se uporablja za predelavo ali dostavo v skladu s členom 147 Uredbe Komisije (ES) št. 1973/2004

Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen komission asetuksen (EY) N:o 1973/2004 147 artiklan mukaisesti

Används till bearbetning eller leverans i enlighet med artikel 147 i kommissionens förordning (EG) nr 1973/2004.

Artikel 161

Kontrollexemplar T5 für die Ausfuhr

Sind eines oder mehrere der End-, Zwischen-, Neben- oder Nacherzeugnisse, die Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 147 sind, für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt, so werden sie während ihres Transports innerhalb der Gemeinschaft von einem Kontrollexemplar T5 begleitet, das die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden.

In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 ist unter der Rubrik „Andere“ einer der folgenden Vermerke einzutragen:

Este producto no podrá acogerse a ninguna de las medidas previstas en el apartado 2 del artículo 1 del Reglamento (CE) no 1258/1999 del Consejo

Pro tento produkt nemůže být poskytnuto financování podle čl. 1 odst. 2 nařízení (ES) č. 1258/1999 Rady

De finansieringsforanstaltninger, der er omhandlet i artikel 1, stk. 2, i Rådets forordning (EF) nr. 1258/1999, kan ikke anvendes på dette produkt

Dieses Erzeugnis kommt für keine Finanzierungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates in Betracht

Το προϊόν αυτό δεν μπορεί να τύχει καμιάς από τις χρηματοδοτήσεις που προβλέπονται στο άρθρο 1 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1258/1999 του Συμβουλίου

This product shall not qualify for any benefit pursuant to Article 1(2) of Council Regulation (EC) No 1258/1999

Kõnealuse toote puhul nõukogu määruse (EÜ) nr 1258/1999 artikli 1 lõikele 2 vastavaid soodustusi ei anta.

Ce produit ne peut pas bénéficier des financements prévus à l'article ler, paragraphe 2, du règlement (CE) no 1258/1999 du Conseil

Questo prodotto non può beneficiare delle misure di cui all'articolo 1, paragrafo 2 del regolamento (CE) n. 1258/1999 del Consiglio

Šis produkts nevar saņemt Padomes Regulas (EK) Nr. 1258/1999 1. panta 2. punktā noteikto finansējumu

Šiam produktui netaikoma jokia išmoka pagal Tarybos reglamento (EB) Nr. 1258/1999 1 straipsnio 2 punktą.

Ez a termék nem jogosult az 1258/1999/EK tanácsi rendelet 1. cikkének (2) bekezdése szerinti semmilyen ellátásra

Dit product komt niet in aanmerking voor financieringen zoals bedoeld in artikel 1, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1258/1999 van de Raad

Ten produkt nie kwalifikuje się do finansowania przewidzianego w art. 1 ust. 2 rozporządzenia Rady (WE) nr 1258/1999

O presente produto não pode beneficiar de medidas ao abrigo do n.o 2 do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 1258/1999 do Conselho

Tento produkt nie je oprávnený na financovanie uvedené v odseku 2 článku 1 nariadenia Rady (ES) č. 1258/1999

Ta proizvod ni upravičen do financiranja iz člena 1(2) Uredbe Sveta (ES) št. 1258/1999

Tähän tuotteeseen ei sovelleta neuvoston asetuksen (EY) N:o 1258/1999 1 artiklan 2 kohdan mukaisia toimenpiteitä

De åtgärder som avses i artikel 1.2 i rådets förordning (EG) nr 1258/1999 kan inte användas för denna produkt.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten nur, wenn für das in Anhang XXIII genannte Enderzeugnis, das Zwischen-, Neben- oder Nacherzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags gemäß Artikel 147 ist, Ausfuhrerstattungen für den Fall gezahlt würden, dass es aus Rohstoffen gewonnen wurde, die außerhalb des Rahmens dieser Regelung angebaut wurden.

Artikel 162

Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5

Geht das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters nicht zwei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a) bei der für die Kontrolle zuständigen Abgangsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem der Erstverarbeiter niedergelassen ist, so können abweichend von Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b) folgende Alternativnachweise anstelle des Kontrollexemplars T5 zugelassen werden:

a)

Rechnung über den Kauf der Zwischenerzeugnisse;

b)

Bescheinigung des Letztverarbeiters über die Endverarbeitung zu Nicht-Lebens- oder Futtermittelerzeugnissen;

c)

vom Letztverarbeiter beglaubigte Fotokopien von Buchführungsbelegen über die erfolgte Verarbeitung.

ABSCHNITT 9

Kontrollen

Artikel 163

Buchführung

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regeln im Einzelnen, über welche Daten und in welchen Zeitabständen der Aufkäufer oder der Verarbeiter Buch führen muss, wobei dies mindestens monatlich erfolgen muss.

Was den Aufkäufer angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der gekauften und zur Verarbeitung im Rahmen der vorliegenden Regelung weiterverkauften Rohstoffe;

b)

Name und Anschrift des Erstverarbeiters.

Was den Verarbeiter angeht, so muss diese Buchführung mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der zur Verarbeitung gekauften Rohstoffe;

b)

Mengen der verarbeiteten Rohstoffe sowie Mengen und Arten der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse;

c)

Verarbeitungsverluste;

d)

vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung;

e)

Mengen, Arten und erzielte Preise der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse;

f)

gegebenenfalls Name und Anschrift des Weiterverarbeiters.

2.   Die für den Aufkäufer oder den Erstverarbeiter zuständige Behörde prüft, ob der vorgelegte Vertrag die Bedingungen nach Artikel 145 Absatz 1 erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die für den Antragsteller zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt.

3.   Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Produkte gemäß Artikel 145 Absatz 1 vergleicht die betreffende zuständige Behörde auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 157 Absatz 2 den Gesamtwert aller Nicht-Lebens und Futtermittelerzeugnisse mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. Zur Berechnung der einzelnen Werte wird die jeweilige Menge mit dem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten Durchschnittspreis ab Werk multipliziert. Liegen keine solchen Preise vor, so bestimmt die zuständige Behörde insbesondere anhand der Angaben nach Artikel 157 Absatz 2 selbst die entsprechenden Preise.

Artikel 164

Kontrollen bei den Aufkäufern und Verarbeitern

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Aufkäufer tätig sind, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Aufkäufer, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen durch. Diese Kontrollen umfassen Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den Ankäufen von Rohstoffen und den entsprechenden Lieferungen zu gewährleisten.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verarbeitung stattgefunden hat, führen bei mindestens 25 % der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen Verarbeiter, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden, Kontrollen zur Einhaltung von Artikel 146 Absatz 1 durch. Diese Kontrollen umfassen mindestens:

a)

einen Vergleich des Gesamtwerts aller Nicht-Lebens und Futtermittelerzeugnisse mit dem Gesamtwert aller weiteren Erzeugnisse, die bei derselben Verarbeitung anfallen, aber für andere Zwecke bestimmt sind;

b)

eine Analyse des Produktionssystems des Verarbeiters einschließlich Bestandskontrollen und Unterlagenprüfungen, um die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Rohstoffen und den End-, Neben- und Nacherzeugnissen sicherzustellen.

Bei den Kontrollen nach Buchstabe b) stützt sich die zuständige Behörde insbesondere auf technische Koeffizienten für die Verarbeitung der betreffenden Rohstoffe. Sofern die Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Koeffizienten für die Ausfuhr vorsehen, sind diese zu verwenden. Gibt es diese nicht und sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften andere Koeffizienten vor, so sind diese zu verwenden. In allen anderen Fällen stützt sich die Kontrolle hauptsächlich auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

3.   Bei der Verarbeitung nach Artikel 146 werden Kontrollen bei 10 % der Antragsteller vorgenommen, die mittels Risikoanalyse anhand folgender Kriterien ausgewählt wurden:

a)

Höhe der Beihilfen;

b)

Anzahl landwirtschaftlicher Parzellen und Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird;

c)

Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr;

d)

Kontrollergebnisse der Vorjahre;

e)

sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter unter Berücksichtigung der Repräsentativität der vorgelegten Verträge.

4.   Werden bei den Kontrollen nach Absatz 3 bedeutende Unregelmäßigkeiten in mindestens 3 % der Fälle festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr angemessene zusätzliche Kontrollen durch und sieht einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern für eine Vor-Ort-Kontrolle im folgenden Jahr vor.

5.   Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente der Kontrollen nach Absatz 1, 2 und 3 anhand einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss diese ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

6.   Über jede Kontrolle ist ein vom Kontrolleur unterzeichneter Bericht anzufertigen, der alle Einzelheiten der Kontrolle genau wiedergibt. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Zeitpunkt der Kontrolle;

b)

anwesende Personen;

c)

erfasster Zeitraum;

d)

angewandte Kontrolltechniken einschließlich etwaiger Stichprobenverfahren;

e)

Ergebnisse der Kontrolle.

Artikel 165

Hanferzeugung

Die Bestimmungen über Hanf in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden Anwendung.

Artikel 166

Zusätzliche Maßnahmen und Amtshilfe

1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern dieses Kapitel keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind

2.   Soweit dies erforderlich oder in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

ABSCHNITT 10

Ausschluss von der Regelung und Mitteilung

Artikel 167

Ausschluss von Rohstoffen

Die Mitgliedstaaten können jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der in diesem Kapitel vorgesehenen Regelung ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Nicht-Lebens- oder Futtermittelerzeugnissen aufweist.

Artikel 168

Mindestanbaufläche

Die Mitgliedstaaten können für jeden Rohstoff gemäß Artikel 145 Absatz 1 eine Mindestanbaufläche festsetzen.

Artikel 169

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 15. Oktober für das vorangegangene Jahr alle folgenden Angaben:

a)

die Anbauflächen für die einzelnen Arten von Rohstoffen, die sich aus den Verträgen gemäß Artikel 147 und den Erklärungen gemäß Artikel 146 Absatz 2 und Artikel 148 ergeben;

b)

die Mengen der einzelnen Arten von Rohstoffen und der gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse mit Angabe der jeweils verwendeten Rohstoffe;

c)

die gemäß Artikel 146 getroffenen Maßnahmen;

d)

die gemäß Artikel 167 ausgeschlossenen Rohstoffe;

e)

die Mindestanbauflächen gemäß Artikel 168.

KAPITEL 17

FLÄCHENBEIHILFE FÜR HOPFEN

Artikel 170

Ergänzungszahlung für Hopfenanbauer

1.   Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Hopfenerzeugern auf einer Hektarbasis für die Flächen gewährt, bei denen die Bedingungen von Artikel 110o der genannten Verordnung eingehalten werden, vorausgesetzt dass:

a)

sie mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung gepflanzt wurden;

b)

sie normal bearbeitet wurden.

2.   Als „Hopfenanbaufläche“ gemäß Artikel 110o zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzte Fläche. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, sollte beiderseits der Parzelle eine zusätzliche Fahrspur in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb der Hopfenanlage entspricht. Die zusätzliche Fahrspur darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Parzellen an den beiden Enden machen Teil der Anbaufläche aus, sofern jede dieser beiden Parzellen nicht länger als 8 Meter ist und die Parzellen nicht zu einem öffentlichen Verkehrsweg gehören.

3.   Flächen mit hauptsächlicher Gewinnung von Fechsern in Pflanzschulen sind von der Ergänzungszahlung ausgeschlossen.

4.   Die für Ergänzungszahlungen verfügbare Gesamtsumme wird gleichmäßig über die beihilfefähigen Hopfenflächen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verteilt.

Artikel 171

Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeugergruppen

1.   Anerkannte Erzeugergruppen beantragen die Zahlung gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 1. September des Erntejahres.

2.   Die an die anerkannte Erzeugergruppe gezahlte Summe wird innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Zahlung für die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 gebunden. Innerhalb dieses Zeitraums nicht gebundene Mittel gehen zurück an die Zahlstelle und werden von den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, abgezogen.

3.   Für die Ernten vor der Ernte 2005 zurückgehaltene Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 werden vor dem 31. Dezember 2008 genutzt.

4.   Ein Mitgliedstaat, der Zahlungen an anerkannte Erzeugergruppen durchführt, übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch die von ihm anerkannten Erzeugergruppen, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71, die durch die Mittel finanziert werden. Der Bericht ist bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen.

5.   Die in einem bestimmten Mitgliedstaat verfügbare Gesamtsumme für Zahlungen an anerkannte Erzeugergruppen gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird an diese Gruppen im Verhältnis zu den Flächen verteilt, die den Bedingungen von Artikel 170 der vorliegenden Verordnung entsprechen und für die die Mitglieder einen Antrag gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gestellt haben.

KAPITEL 18

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 172

Aufhebung von Rechtsvorschriften

1.   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1686/72, (EWG) Nr. 1445/76, (EG) Nr. 1644/96, (EG) Nr. 2316/1999, (EG) Nr. 2461/1999, (EG) Nr. 2550/2001, (EG) Nr. 2199/2003 und (EG) Nr. 2237/2003 werden ab 1. Januar 2005 aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2004/05 oder Prämienzeiträume und vorhergehende Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume. Im Fall der Anwendung von Artikel 66 oder Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gilt Artikel 20 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bis zum Ablauf der Verpflichtungen der Erzeuger.

2.   Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/1999 wird ab 1. Januar 2005 aufgehoben. Sie gilt weiterhin für Anträge, die für das Jahr 2004 gestellt wurden.

3.   Die Verordnung (EWG) Nr. 609/1999 ab 1. Januar 2005 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Anträge auf Direktzahlungen in Bezug auf die Ernte 2004 und die Ernte 2005 im Fall der Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

4.   Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 173

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge in Bezug auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2005, mit Ausnahme von Artikel 10, der ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 161 vom 23.6.1976, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 27).

(4)  ABl. L 207 vom 17.8.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 75 vom 203 1999, S. 20.

(6)  ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 33).

(7)  ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12).

(8)  ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/2002 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 10).

(9)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 92).

(10)  ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21.

(11)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52.

(12)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(13)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(14)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(15)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).

(16)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(17)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(18)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(19)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4).

(20)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(21)  ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(22)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).

(23)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(24)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(25)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(26)  ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

(27)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(28)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45.

(29)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36.

(30)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 96.

(31)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(32)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(33)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114.

(34)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(35)  ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

(36)  ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23.

(37)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(38)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(39)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(40)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(41)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.


ANHANG I

BESTIMMUNG DES BITTERSTOFFGEHALTS VON LUPINEN GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 5

Durchzuführen an einer Stichprobe von 200 Körnern einer 1-kg-Charge jeder Partie von höchstens 20 Tonnen.

Der Test sollte auf den qualitativen Nachweis von Bitterkorn in der Saatgutprobe beschränkt werden. Die Homogenitätstoleranz beträgt 1 auf 100 Körner. Als Testmethode ist die Kornschnittmethode nach von Sengbusch (1942), Ivanov und Smirnova (1932) sowie Eggebrecht (1949) zu verwenden. Die trockenen bzw. gequellten Körner werden quer durchgeschnitten. Die Kornhälften werden in einem Sieb zehn Sekunden lang in eine Iodlösung getaucht und danach fünf Sekunden mit Wasser abgespült. Die Schnittflächen von Bitterkörnern weisen eine Braunfärbung auf, während sie bei alkaloidarmen Körnern gelb bleiben.

Zur Herstellung von Iodlösung werden 14 g Kaliumiodid in möglichst wenig Wasser gelöst, mit 10g Jod versetzt und mit Wasser auf 1000 cm3 aufgefüllt. Die Lösung ist in Braunglasflaschen bis zu einer Woche haltbar. Vor der Verwendung wird diese Stammlösung auf 1:3 bis 1:5 verdünnt.


ANHANG II

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS

Berechnung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 13

1.

Zur Feststellung einer möglichen Überschreitung der Grundfläche nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum einen die in Artikel 81 der genannten Verordnung festgesetzten Grundflächen bzw. Teilgrundflächen und zum anderen die gesamten Flächen, für die Beihilfeanträge für die betreffenden Grundflächen und Teilgrundflächen gestellt wurden.

2.

Bei der Ermittlung der Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, bleiben solche Anträge oder Teile von Anträgen unberücksichtigt, die nach entsprechender Kontrolle eindeutig als unbegründet befunden wurden.

3.

Wird bei bestimmten Grundflächen oder Teilgrundflächen eine Überschreitung festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung mit zwei Dezimalstellen innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Lässt sich eine Überschreitung absehen, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Erzeuger umgehend.

4.

Der Verringerungskoeffizient der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach folgender Formel berechnet:

Verringerungskoeffizient = Referenzfläche der Teilgrundfläche dividiert durch die Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge für die betreffende Teilgrundfläche gestellt wurden.

Die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach folgender Formel berechnet:

Verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis = kulturspezifische Zahlung für Reis multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten.

Der Verringerungskoeffizient und die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis werden für jede Teilgrundfläche nach der in Artikel 82 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Umverteilung berechnet. Die Umverteilung erfolgt zugunsten der Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, proportional zu der jeweiligen Überschreitung.


ANHANG III

Kulturspezifische Zahlung für Reis

A.   Eingesäte Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde (vorläufige Daten). Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)

Mitgliedstaat: ……

Grundfläche (nur Frankreich): ……

Teilfläche

Referenzfläche (in ha) (1)

Sorte

eingesäte Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde (in ha) (2)

Überschreitung ( %)

Bezeichnung der Teilfläche 1

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 2

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 3

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

…..

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

INSGESAMT

 

 

 

 

B.   Eingesäte Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde (endgültige Daten). Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)

Mitgliedstaat: ……

Grundfläche (nur Frankreich): ……

Teilfläche

Referenzfläche (in ha) (3)

Sorte

eingesäte Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde (in ha) (4)

Teilfläche

Bezeichnung der Teilfläche 1

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 2

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 3

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

…..

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

INSGESAMT

 

 

 

 

C.   Eingesäte Fläche, die die eine Beihilfe gezahlt wurde. Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c)

Mitgliedstaat: ……

Grundfläche (nur Frankreich): ……

Teilfläche

Referenzfläche (in ha) (5)

Sorte

eingesäte Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde (in ha)

Gezahlte Beihilfe (EUR/ha) (6)

Bezeichnung der Teilfläche 1

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 2

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

Bezeichnung der Teilfläche 3

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

…..

 

Sorte 1

 

 

Sorte 2

 

Sorte 3

 

Sorte 4

 

Sorte 5

 

…..

 

INSGESAMT

 

INSGESAMT

 

 

 

 


(1)  Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(2)  Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3)  Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4)  Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(5)  Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(6)  Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Anhang II dieser Verordnung.


ANHANG IV

gemäß Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 1

GRUNDFLÄCHEN

(1000 ha)

Region

Alle Kulturen

davon Mais

davon Grassilage

BELGIEN

Insgesamt

489,5

96,4

 

davon Flandern-Brüssel

 

 

 

DÄNEMARK

2 018,6

 

 

DEUTSCHLAND

10 159,4 (1)

540,3 (3)

 

Schleswig-Holstein

506,2

 

 

Hamburg

5,1

 

 

Niedersachsen

1 424,7

 

 

Bremen

1,8

 

 

Nordrhein-Westfalen

948,5

 

 

Rheinland-Pfalz

368,6

 

 

Hessen

461,4

 

 

Baden-Württemberg

735,5

122,1

 

Bayern

1 776,0

418,2

 

Saarland

36,6

 

 

Berlin

2,9

 

 

Brandenburg

889,6

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

968,2

 

 

Sachsen

599,0

 

 

Sachsen-Anhalt

880,9

 

 

Thüringen

554,4

 

 

GRIECHENLAND

1 491,7

222,1

 

SPANIEN

Regadío

1 371,1

403,4

 

Secano

7 849,0

 

 

FRANKREICH

Insgesant

13 582,1

 

 

Grundfläche für Mais

 

613,8 (2)

 

Bewässerte Grundfläche

1 209,7 (2)

 

 

IRLAND

345,6

0,2

 

ITALIEN

5 801,2

400,8

 

LUXEMBURG

42,8

 

 

NIEDERLANDE

441,7

208,3

 

ÖSTERREICH

1 203,5

 

 

PORTUGAL

Azoren

9,7

 

 

Madeira

 

 

 

— Regadío

0,31

0,29

 

— Andere

0,30

 

 

Festland

 

 

 

— Regadío

293,4

221,4

 

— Andere

622,7

 

 

FINNLAND

1 591,5

 

200,0

SCHWEDEN

1 737,1

 

130,0

VEREINIGTES KÖNIGREICH

England

3 794,6

33,2 (3)

 

Schottland

551,6

 

 

Nordirland

52,9

 

 

Wales

61,4

1,2 (1)

 


(1)  Soweit Artikel 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) No 1782/2003 Anwendung findet.

(2)  Einschließlich 284 000 ha bewässerter Mais.

(3)  Ausgenommen Zuckermais.


ANHANG V

gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b)

Faserflachssorten, die für Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Frage kommen

Adélie

Agatha

Alba

Alizée

Angelin

Argos

Ariane

Artemida

Aurore

Belinka

Bonet

Caesar Augustus

Diane

Diva

Drakkar

Electra

Elise

Escalina

Evelin

Exel

Hermes

Ilona

Jitka

Jordan

Kastyciai

Laura

Liflax

Liviola

Loréa

Luna

Marina

Marylin

Melina

Merkur

Modran

Nike

Opaline

Rosalin

Selena

Super

Tabor

Texa

Venica

Venus

Veralin

Viking

Viola


ANHANG VI

gemäß Artikel 59 Absatz 4 und Artikel 69 Absatz 2

Image


ANHANG VII

Futterleguminosen gemäß Artikel 67

KN-Code

 

0713 90

Vicia spp. außer Vicia faba und Vicia sativa, geerntet bei voller Reife

Vicia sativa, andere als bei voller Reife geerntet

ex 1209 29 50

Lupinus spp. andere als Süßlupinen

ex 1214 90 99

Medicago spp.

Trifolium spp.

Lathyrus spp.

Melilotus spp.

Onobrychis spp.

Ornithopus sativus

Hedysarum coronarium

Lotus corniculatus

Galega orientalis

Trigonella foenum-graecum

Vigna sinensis


ANHANG VIII

KULTUREN GEMÄSS ARTIKEL 57

Kultur

Mitgliedstaat

Region

Alle förderfähigen Kulturen

Estland

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zuckermais

Faserhanf

Alle Mitgliedstaaten

Gesamtes Hoheitsgebiet


ANHANG IX

DER KOMMISSION ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

gemäß Artikel 69 Absatz 1

Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

eine erste Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Erzeugungsregionen im Sinne von Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

eine zweite Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV der vorliegenden Verordnung,

eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

Die Tabellen werden sowohl in gedruckter Form als auch auf Datenträgern übermittelt.

Formeln für Flächen:

:

5 = 1 + 2 + 3 + 4

10 = 7 + 8 + 9

16 = 17 + 18

21 = 5 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 + 16 + 20

Anmerkungen:

Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.

Der Ertrag ist der, der für die Berechnung der Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde gelegt wird.

Die Unterscheidung zwischen „bewässert“ und „unbewässert“ ist nur in gemischten Regionen vorzunehmen. In diesem Fall ist:

 

(d) = (e) + (f)

 

(j) = (k) + (l)

Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

Zeile 2 betrifft nur Hartweizen, für den die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

Zeile 19 betrifft nur die im Rahmen der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegten oder aufgeforsteten Flächen, die gemäß Artikel 107 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die Flächenstilllegung angerechnet werden.

Zeile 20 betrifft die in Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Flächen.

Überdies sind Angaben zu den Erzeugern zu liefern, die keine hektarbezogene Beihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturen (Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) beantragen. Diese Angaben, die in die Spalten „m“ und „n“ unter dem Spaltentitel „Andere“ einzutragen sind, betreffen hauptsächlich Ackerkulturen, die für den Bezug der Rinder- und Schafprämien als Futterflächen gemeldet werden.

Zeile 23 betrifft stillgelegte Flächen, auf denen Nicht-Lebens- oder Futtermittelerzeugnissen angebaut werden und für die gemäß den Durchführungsbestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kein Ausgleich gewährt wird (z. B. Zuckerrüben, Topinambur und Zichorienwurzeln).

Zeile 24 betrifft stillgelegte Flächen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zum Anbau von Futterleguminosen genutzt werden.

DATEN

Name der Region : …………

Datum: ……………………

KULTURART

Nr.

Antrag > 92 Tonnen

Antrag < 92 Tonnen

Andere

Zahl der Anträge insgesamt =

Zahl der Anträge insgesamt =

Zahl der Anträge insgesamt =

Ertrag (Tonnen/Hektar)

Fläche (Hektar)

Ertrag (Tonnen/Hektar)

Fläche (Hektar)

Ertrag (Tonnen/Hektar)

Fläche (Hektar)

Gesamt

Unbe-wässert

Be-wässert

Ge-samt

Unbe-wässert

Be-wässert

Gesamt

Unbe-wässert

Be-wässert

Gesamt

Unbe-wässert

Be-wässert

 

 

 

 

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j)

(k)

(l)

(m)

(n)

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 3

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mais (gesonderte Grundfläche)

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anderes Getreide

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Getreide insgesamt

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— davon Silage

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sojabohnen

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Raps

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonnenblumen

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ölsaaten insgesamt

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eiweißpflanzen insgesamt

11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leinsamen insgesamt

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faserflachs insgesamt

13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faserhanf insgesamt

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grassilage

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flächenstilllegung insgesamt (Artikel 107)

16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— davon obligatorische Stilllegung

17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— davon freiwillige Stilllegung (Artikel 107 Absatz 6)

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— davon Stilllegung ohne Ausgleich (Artikel 107 Absatz 8

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anbau von Nicht-Lebens- oder Futtermittelerzeugnissen auf Stilllegungsflächen

22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

— davon ohne Ausgleich

23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stilllegungsflächen für Futterleguminosen

24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG X

GEBIETE, DIE FÜR ZIEGENPRÄMIEN IN FRAGE KOMMEN

1.

Deutschland: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

2.

Griechenland: gesamtes Hoheitsgebiet (1).

3.

Spanien: die autonomen Regionen Andalusien, Aragon, Balearen, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Katalonien, Extremadura, Galicien (mit Ausnahme der Provinzen Coruña und Lugo), Madrid, Murcia, La Rioja, Comunidad Valenciana und Kanarische Inseln (1) sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

4.

Frankreich: Korsika, die überseeischen Departements (1) sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

5.

Italien: Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

6.

Zypern: gesamtes Hoheitsgebiet.

7.

Österreich: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

8.

Portugal: gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Azoren (1).

9.

Slowenien: gesamtes Hoheitsgebiet.

10.

Slowakei: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.


(1)  Die französischen überseeischen Departements, Madeira, die Kanarischen und die Ägäischen Inseln gelten bei Anwendung des wahlfreien Ausschlusses gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten als von diesem Anhang ausgeschlossen.


ANHANG XI

ANTRÄGE AUF MUTTERSCHAF- UND -ZIEGENPRÄMIEN

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 31. JULI

Art des weiblichen Tieres

Fleisch- schaf

Milchschaf

Ziege

Weibliche Tiere insgesamt

Zahl der Anträge  (1)

Gesamtzahl der angegebenen Tiere je Antragskategorie  (2)

10/20 (3)

 

 

 

 

21/50

 

 

 

 

51/100

 

 

 

 

101/500

 

 

 

 

501/1000

 

 

 

 

+1 000

 

 

 

 

Zahl der Prämienansprüche

TOTAL

 

 

 

 

davon: mit Zusatzprämie  (4)

 

 

 

 


(1)  Beispiel: In einem Mischbetrieb mit Fleischschafen und Ziegen in die Felder dieser Zeile betreffend Fleischschafe und Ziegen eine „1“ eintragen — ebenso in der Spalte „weibliche Tiere insgesamt“ — und im Feld für Milchschafe eine „0“ eintragen. In der Spalte „weibliche Tiere insgesamt“ dieser Zeile kann somit ein Wert erscheinen, der niedriger ist als die Summe der drei anderen Werte dieser Zeile zusammengerechnet.

(2)  Die zu verwendende Zeile (Herdengröße) muss sich auf die Gesamtzahl der weiblichen Tiere beziehen. Für die Zeilen unter dieser Überschrift muss die Angabe in der Spalte „weibliche Tiere insgesamt“ der Summe der Angaben über die „Fleischschafe“, „Milchschafe“ und „Ziegen“ der drei vorstehenden Spalten entsprechen.

(3)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates kann für weniger als 10 Mutterschafe und/oder -ziegen kein Antrag gestellt werden.

(4)  Nach Artikel 4 und 5 der geltenden Verordnung (benachteiligte Gebiete).


ANHANG XII

ZAHLUNGEN PRÄMIEN FÜR MUTTERSCHAFE UND -ZIEGEN

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 31. JULI

Art des weiblichen Tieres

Fleischschaf

Milchschaf

Ziege

Weibliche Tiere insgesamt

Zahl der ausgezahlten Prämien

(Tiere)

Zahl der zusätzlichen Zahlungen je Tier  (1)

xxxxxxx

Xxxxxxx

xxxxxxx

 

Zahl der Prämien-zuschläge  (2)

 

 

 

 

Zahl der Mutterschaf- bzw. Mutterziegenprämien

 

 

 

 

AUSGEZAHLTE BETRÄGE

(EUR)

Beträge der anderen zusätzlichen Zahlungen je Tier  (1)

xxxxxxx

Xxxxxxx

xxxxxxx

 

Beträge der zusätzlichen Zahlungen je Tier  (1)

xxxxxxx

Xxxxxxx

xxxxxxx

 

Beträge der Prämienzuschläge  (2)

 

 

 

 

Beträge der Mutterschaf- bzw. Mutterziegenprämien

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 


(1)  Soweit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung findet (Übergangsfrist).

(2)  Gemäß Artikel 72 und 73 dieser Verordnung (benachteiligte Gebiete).


ANHANG XIII

FUNKTIONSWEISE DER NATIONALEN RESERVE

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 30. APRIL

Übertragung von Ansprüchen im laufenden Jahr

Zahl der Prämienansprüche

(a)

Bilanz der nationalen Reserve zu Beginn des laufenden Jahres (= Ende des Vorjahres)

 

ÜBERTRAGUNG IN DIE NATIONALE RESERVE OHNE AUSGLEICHSZAHLUNG

(b)

Nach Übertragung von Ansprüchen ohne Betriebsübertragung

 

(c)

Von ungenutzten Prämienansprüchen (unzureichende Nutzung)

 

(d)

INSGESAMT = (b) + (c)

 

(e)

Übertragene Ansprüche

 

(f)

An Landwirte in benachteiligten Gebieten übertragene Ansprüche

 

(g)

Bilanz der nationalen Reserve zu Beginn des laufenden Jahres = (a) + (d) – (e)

 


ANHANG XIV

FRISTEN UND TERMINE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON PRÄMIENANSPRÜCHEN UND PRÄMIENANTRÄGE

MITGLIEDSTAAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

JAHR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

DATUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG: ALLJÄHRLICH ZUM 30. APRIL

 

Anfangstermin

Endtermin

Termin für die endgültige Übertragung von Ansprüchen

XXXXX

 

Termin für die vorübergehende Abtretung von Ansprüchen

XXXXX

 

Frist für die Beantragung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve

 

 

Frist für die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve

XXXXX

 

Frist für die Beantragung der Prämie

 

 

Haltungszeitraum

 

 


ANHANG XV

LISTE DER RINDERRASSEN GEMÄSS ARTIKEL 99

Angler Rotvieh (Angeln) — Rød dansk mælkerace (RMD)

Ayrshire

Armoricaine

Bretonne Pie-noire

Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/Pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR)

Groninger Blaarkop

Guernsey

Jersey

Malkeborthorn

Reggiana

Valdostana Nera

Itäsuomenkarja

Länsisuomenkarja

Pohjoissuomenkarja.


ANHANG XVI

DURCHSCHNITTLICHE MILCHLEISTUNG GEMÄSS ARTIKEL 103

(in kg)

Belgien

5 450

Dänemark

6 800

Deutschland

5 800

Griechenland

4 250

Spanien

4 650

Frankreich

5 550

Irland

4 100

Italien

5 150

Luxemburg

5 700

Niederlande

6 800

Österreich

4 650

Portugal

5 100

Finnland

6 400

Schweden

7 150

Vereinigtes Königreich

5 900


ANHANG XVII

AB 1. JANUAR 2005 GELTENDE NATIONALE HÖCHSTGRENZEN FÜR DIE SCHLACHTPRÄMIE GEMÄSS ARTIKEL 124 ABSATZ 1

 

Ausgewachsene Rinder

Kälber

Belgien

711 232

335 935

Dänemark

711 589

54 700

Deutschland

4 357 713

652 132

Griechenland

235 060

80 324

Spanien (1)

1 982 216

25 629

Frankreich (2)

4 041 075

2 045 731

Irland

1 776 668

0

Italien

3 426 835

1 321 236

Luxemburg

21 867

3 432

Niederlande

1 207 849

1 198 113

Österreich

546 557

129 881

Portugal (3)

325 093

70 911

Finnland

382 536

10 090

Schweden

502 063

29 933

Vereinigtes Königreich

3 266 212

26 271


(1)  Unbeschadet von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

(2)  Unbeschadet von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

(3)  Unbeschadet von Artikel 13 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.


ANHANG XVIII

Tabelle gemäß Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 131

1.   SONDERPRÄMIE

Anzahl Tiere

Verordnung (EG) Nr.…./2004

Einreichungstermin

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung und Schlachtregelung

Nur Schlachtregelung

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Bullen

Ochsen

Ochsen

Ochsen

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe a)

15. September

1.1

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Januar bis Juni)

 

 

 

 

1. März

1.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Juli bis Dezember)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer i)

31. Juli

1.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel. 131 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer ii)

31. Juli

1.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

Anzahl Erzeuger

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Allgemeine Regelung und Schlachtregelung

Nur Schlachtregelung

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer i)

31. Juli

1.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

2.   SAISONENTZERRUNGSPRÄMIE

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Einzige Altersklasse bzw. erste Altersklasse

Zweite Altersklasse

Beide Altersklassen zusammengerechnet

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe a)

15. September

2.1

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde

 

 

 

2.2

Zahl der Erzeuger

 

 

 

1. März

2.3

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

2.4

Zahl der Erzeuger

 

 

 

3.   MUTTERKUHPRÄMIE

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Reine Muttertierbestände

Gemischte Bestände

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i)

15. September

3.1.

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Januar bis Juni)

 

 

1. März

3.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Juli bis Dezember)

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i); Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer ii)

31. Juli

3.3.

Zahl der berücksichtigten Kühe (ganzes Jahr)

 

 

3.4.

Zahl der berücksichtigten Färsen (ganzes Jahr)

 

 

3.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde (ganzes Jahr)

 

 

 

 

 

 

Betrag je Tier

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii)

31. Juli

3.6.

Nationale Prämie

 

 

Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii)

31. Juli

3.7.

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Färsen

 

 

4.   EXTENSIVIERUNGSPRÄMIE

4.1.   Anwendung des einheitlichen Besatzdichtefaktors (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

TOTAL

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer i); Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer ii); Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer iii)

31. Juli

4.1.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

4.1.2

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

4.2.   Anwendung der zwei Besatzdichtefaktoren (Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Sonderprämie

Mutterkuhprämie

Milchkühe

INSGESAMT

1 - 1

< 1

1 - 1

< 1

1 - 1

< 1

1 - 1

< 1

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer i); Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer ii); Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer iii)

31. Juli

4.2.1

Zahl der berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.2

Zahl der Erzeuger, denen, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   VOM BESATZDICHTEFAKTOR AUSGENOMMENE PRÄMIE

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Tiere

Erzeuger

Artikel 131 Absatz 6 Buchstabe b) Ziffer iv)

31. Juli

5

Zahl der Tiere und Erzeuger, für die bzw. denen die von der Anwendung des Besatzdichte-faktors ausgenommene Prämie gewährt wurde

 

 

6.   SCHLACHTPRÄMIE

Zahl der Tiere

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a) ; Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii); Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe a)

15. September

6.1

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Januar bis Juni)

 

 

 

 

1. März

6.2

Zahl der Tiere, für die die Prämie beantragt wurde (Juli bis Dezember)

 

 

 

 

Artikel. 131 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i); Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv) ; Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i)

31. Juli

6.3

Zahl der berücksichtigten Tiere (ganzes Jahr)

 

 

 

 

Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii); Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer v); Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii)

31. Juli

6.4

Zahl der wegen Anwendung der Höchstgrenze nicht berücksichtigten Tiere

 

 

 

 

Zahl der Erzeuger

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Erforderliche Angaben

Schlachtung

Ausfuhr

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Ausgewachsene Tiere

Kälber

Artikel 131 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i); Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv); Artikel 131 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i)

31. Juli

6.5

Zahl der Erzeuger, denen die Prämie gewährt wurde

 

 

 

 

7.   MUTTERKUHQUOTE

Verordnung (EG) Nr./2004

Frist für die Einreichung

Ref.

Zu Jahresbeginn verbleibende Ansprüche

Ansprüche, der nationalen Reserve zugeschlagen aufgrund von

Ansprüche aus der nationalen Reserve

Saldo der Ansprüche am Ende des Wirtschaftsjahres

Artikel 106 Absatz 3

1. März (Vorläufige Angabe)

7.1

 

(a)

Übertragungen ohne Betrieb

(b)

Unzulängliche Nutzung

 

 

Artikel 106 Absatz 3

31. Juli (Definitive Angabe)

7.2

 

 

 

 

 


ANHANG XIX

TABELLE GEMÄß ARTIKEL 131 ZUR ANWENDUNG VON ABSATZ 5 DES GENANNTEN ARTIKELS

 

Bis zu 100 % Schlachtprämie (Kälber)

Bis zu 100 % Mutterkuhprämie

Bis zu 40 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 100 % Schlachtprämie (andere Rinder als Kälber)

Bis zu 75 % Sonderprämie

Hinweis in Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 68 Absatz 1

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i)

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii)

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i)

Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii)

Tatsächlich bezahlter Betrag in EUR (nach Kürzung gemäß Artikel 139)

 

 

 

 

 


ANHANG XX

MINDESTFLÄCHE PRO BETRIEB, DIE FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG IN BETRACHT KOMMT

Neue Mitgliedstaaten

Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb

(ha)

Zypern

0,3

Tschechische Republik

1

Estland

1

Ungarn

1

Betriebe mit mehr als 0,3 ha Obst- oder Weinanbaufläche können jedoch Zahlungen beantragen

Lettland

1

Litauen

1

Polen

1

Slowakei

1


ANHANG XXI

LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHE IM RAHMEN DER REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

Neue Mitgliedstaaten

Landwirtschaftliche Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

(in 1 000 ha)

Zypern

140

Tschechische Republik

3 469

Estland

800

Ungarn

4 355

Lettland

1 475

Litauen

2 289

Polen

14 843

Slowakei

1 976


ANHANG XXII

ROHSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 148

KN-Code

Kurzbeschreibung der Erzeugnisse

ex 0602 90 41

Schnellwüchsige Forstgehölze mit einer Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren

ex 0602 90 49

Bäume, Sträucher und Büsche, die Pflanzenstoffe des KN-Codes1211 und des Kapitels 14 der Kombinierten Nomenklatur erzeugen, ausgenommen diejenigen, die zu Lebens- oder Futtermittelzwecken verwendet werden können

ex 0602 90 51

Mehrjährige Freilandpflanzen (z. B. Miscanthus sinensis, ausgenommen diejenigen, die für Lebens- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, insbesondere diejenigen, die Pflanzenstoffe des KN-Codes 1211, ausgenommen Lavendel, Lavandin und Salbei, sowie des Kapitels 14 der Kombinierten Nomenklatur erzeugen)

ex 0602 90 59

Euphorbia lathyris, Sylibum marianum, Polygonum tinctorium und Isatis tinctoria

1211 90 95

Digitalis lanata, Secale cornutumund Hypericum perforatum, ausgenommen pflanzliche Stoffe, die zu Lebens- oder Futtermittelzwecken verwendet werden können


ANHANG XXIII

Enderzeugnisse, deren Herstellung aus den in Artikel 145 genannten Rohstoffen zugelassen ist:

alle Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 99 der Kombinierten Nomenklatur,

alle Erzeugnisse des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht für Ernährung- oder Fütterungszwecke bestimmt sind,

Erzeugnisse des KN-Codes 2207 20 00 zur direkten Verwendung in Kraftstoffen oder zur Verarbeitung im Hinblick auf die Verwendung in Kraftstoffen,

Verpackungsmaterial der KN-Codes ex 1904 10 und ex 1905 90 90, sofern der Nachweis vorliegt, dass die Erzeugnisse für Non-food-Zwecke gemäß den Bestimmungen des Artikels 158 Absatz 4 dieser Verordnung verwendet wurden,

Pilzmycel des KN-Codes 0602 91 10,

Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame des KN-Codes 1301,

Säfte und Auszüge von Opium des KN-Codes 1302 11 00,

Säfte und Auszüge von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln des KN-Codes 1302 14 00,

andere Schleime und Verdickungsstoffe des KN-Codes 1302 39 00,

alle in Artikel 146 Absatz 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre durch Zwischenverarbeitung gewonnenen Derivate, die als Brennstoffe für die Energieerzeugung dienen,

alle in Artikel 146 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und ihre Derivate, die zur Energieerzeugung bestimmt sind,

Miscanthus sinensis des KN-Codes 0602 90 51, gehackt, zur Verwendung als Einstreu für Pferde, Mulch, Zusatzstoff zur Kompostverbesserung, Unterlage zur Trocknung und Reinigung von Pflanzen sowie dieser Rohstoff oder seine Fasern zur Verwendung als Baumaterial,

alle in der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (2), genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Getreide oder Kartoffeln hergestellt sind, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Getreide oder Kartoffeln von stillgelegten Flächen gewonnen wurden,

alle in der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 30/2004 (4) der Kommission, genannten Erzeugnisse, sofern sie nicht aus Zuckerrüben hergestellt werden, die auf stillgelegten Flächen angebaut wurden, und keine Erzeugnisse enthalten, die aus Zuckerrüben von stillgelegten Flächen gewonnen wurden.


(1)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(2)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 36.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16.