10.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1582/2004 DER KOMMISSION

vom 8. September 2004

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandten integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i), als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 und 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

B.   WARE

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

D.   GRÜNDE

Es wurden folgende Beweise übermittelt:

 

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge aufgrund eines maßgeblichen Anstiegs der Einfuhren der untersuchten Ware erheblich geändert, während die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Einführung von Maßnahmen zurückgingen, wofür es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

 

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf eine Umladung von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen und/oder deren Montage in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen zurückzuführen zu sein.

 

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Einfuhrmengen von CFL-i aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China getreten.

 

Ferner liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die untersuchte Ware zu Preisen verkauft wird, die im Vergleich zu dem ursprünglich für die CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China ermittelten Normalwert gedumpt sind.

E.   VERFAHREN

a)   Fragebogen

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

G.   FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Vietnam, Pakistan und den Philippinen eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   NICHTMITARBEIT

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob mit den aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandten integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, des KN-Codes ex 8539 31 90 (TARIC-Code 85393190*91), ob als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werden.

Elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen im Sinne dieser Verordnung sind Lampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind. Diese Lampen sollen normale Glühlampen ersetzen und passen in die gleichen Fassungen wie die Glühlampen; sie werden in verschiedenen Typen hergestellt, die sich unter anderem in Lebensdauer, Wattleistung und Gehäuse der Lampe unterscheiden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern ausgeführt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Vietnam, Pakistan und den Philippinen, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung sind von der interessierten Partei schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nicht anders angegeben) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).