8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/2004 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten der Niederlande sind mit der Entscheidung 2003/153/EG der Kommission vom 3. März 2003 über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Geflügelpest in den Niederlanden (2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen für diesen Mitgliedstaat eingeführt worden. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb der Niederlande vorübergehend untersagt worden.

(2)

Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in den Niederlanden zur Folge haben können. Die niederländischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die sich auf Bruteier beschränkten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen die Möglichkeit vor, Bruteier, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden.

(3)

Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt und den Eiermarkt im Allgemeinen ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten ergeben haben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zwischen dem 1. März und 31. Mai 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19, die von den niederländischen Behörden infolge der Anwendung der Entscheidung 2003/153/EG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2)   Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag von 0,081 EUR je Brutei für höchstens 37 040 000 Stück gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.