32004R0911

Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 163 vom 30/04/2004 S. 0065 - 0070


Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Buchstaben a), b) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(2) ist mehrfach grundlegend geändert worden. Um die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften klarer und übersichtlicher zu gestalten, sollten diese Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt enthalten sein. Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Ohrmarken sollten Angaben über den Ursprungsmitgliedstaat und über das einzelne Tier enthalten. Die geeignetste Codeform für diese Angaben ist der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode zusammen mit höchstens zwölf Ziffern. Zusätzlich zu den Ländercodes mit höchstens zwölf Ziffern können Strichcodes zugelassen werden.

(3) Den von den zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten hervorgehobenen Schwierigkeiten in Bezug auf den Code zur Identifizierung der Rinder sollte Rechnung getragen und diesen Behörden ermöglicht werden, bis zum Ende einer Übergangszeit Ohrmarken mit einem alphanumerischen Code zu verwenden. Darüber hinaus sollten die von der zuständigen Behörde Italiens vorgebrachten Schwierigkeiten berücksichtigt und es dieser Behörde ermöglicht werden, maximal drei zusätzliche Zeichen zu verwenden, sofern diese nicht einen Teil des Zifferncodes ausmachen.

(4) Um Schwierigkeiten im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern zu vermeiden und die derzeitigen Vorschriften klarer zu gestalten, sollte es den Haltern ermöglicht werden, auf Wunsch und in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen im Voraus eine Anzahl von Ohrmarken zu erwerben, die ihrem Bedarf für maximal ein Jahr entspricht.

(5) Es sollte festgelegt werden, welche Informationen bei Verlust von Ohrmarken zu verwendende Ersatzohrmarken aufweisen müssen.

(6) Es empfiehlt sich, einheitliche Mindestvorschriften für die Gestaltung und das Aussehen der Ohrmarken festzulegen.

(7) Die Vorschriften über die Ohrmarkenangaben sollten im Zuge der Einführung der elektronischen Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 überprüft werden.

(8) Die im Tierpass und im Bestandsregister enthaltenen Angaben müssen so beschaffen sein, dass die Rückverfolgbarkeit der Tiere gewährleistet ist.

(9) Diese Angaben sollten mit denjenigen übereinstimmen, die in die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(3) aufgenommen werden.

(10) Die von den Mitgliedstaaten festzulegende Frist von drei bis sieben Tagen für die Notifizierung von Verbringungen, Geburten und Todesfällen von Tieren durch die Halter sollte an das Datum des Ereignisses gekoppelt werden. Dabei sind jedoch die von den Mitgliedstaaten hervorgehobenen Schwierigkeiten mit der Notifizierung von Geburten innerhalb der vorgesehenen Frist zu berücksichtigen und die Mitgliedstaaten daher zu ermächtigen, die entsprechende Frist mit dem Datum des Setzens der Ohrmarke beginnen zu lassen.

(11) Den von den Mitgliedstaaten hervorgehobenen Problemen in Bezug auf die Angaben in Tierpässen für vor dem 1. Januar 1998 geborene Rinder ist Rechnung zu tragen. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei haben während der Beitrittsvorbereitungen auf Schwierigkeiten mit den Tierpässen für vor dem 1. Januar 2004 geborene Tiere hingewiesen, die ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

(12) Einige der Angaben in den Tierpässen für Rinder, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden, und für Rinder, die vor dem 1. Januar 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei geboren wurden, sollten auf freiwilliger Basis erfolgen. Diese Ausnahmeregelung sollte jedoch die verpflichtende Angabe dieser Informationen in Pässen von in einem Mitgliedstaat geborenen Rindern nicht in Frage stellen, sofern diese Anforderung in den nationalen Vorschriften festgelegt ist.

(13) Im Hinblick auf die Kontrollen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sollten bestimmte Angaben über die Prämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4) in den Pass aufgenommen werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I OHRMARKEN

Artikel 1

(1) Ohrmarken tragen den Namen, den Code oder das Symbol der zuständigen Behörde, die sie vergeben hat, sowie die Kennzeichen gemäß Absatz 2.

(2) Die Kennzeichen des Identifizierungscodes auf den Ohrmarken erfuellen folgende Anforderungen:

a) Die ersten beiden Stellen bezeichnen den Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, in dem das betreffende Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde. Zu diesem Zweck wird der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß Anhang I verwendet;

b) Dem Ländercode sind maximal zwölf Ziffern nachgestellt. Irland, Italien, Spanien und Portugal können jedoch für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere ihr derzeitiges System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zifferncodes einen alphanumerischen Code zu verwenden, beibehalten.

(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden einen Strichcode zulassen.

(4) Abweichend von der Begrenzung der Stellen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf die zuständige Behörde Italiens zusätzlich maximal drei weitere Zeichen nach dem Zifferncode verwenden. Diese Zeichen dürfen jedoch nicht einen Teil des Zifferncodes gemäß Absatz 2 ausmachen.

(5) Halter, die dies wünschen, können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf. Bei Betrieben mit höchstens fünf Tieren darf die zuständige Behörde im Voraus nicht mehr als fünf Paar Ohrmarken stellen.

(6) Bei Verlust einer Ohrmarke kann die Ersatzohrmarke zusätzlich und im Unterschied zu den vorgesehenen Angaben mit einer aus römischen Zahlen bestehenden Kennummer versehen werden, die auch der Seriennummer der Ersatzohrmarke entspricht. In diesem Fall darf der Identifizierungscode gemäß Absatz 2 jedoch nicht geändert werden. Bei Verlust einer Ohrmarke trägt die Ersatzohrmarke, die ein Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat geborene Tiere verwendet, zumindest denselben Identifizierungscode und den Code oder das Symbol der Vergabebehörde.

Artikel 2

Die Ohrmarken erfuellen folgende Anforderungen:

a) Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff;

b) sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich;

c) sie sind nicht wieder verwendbar;

d) sie sind so gestaltet, dass sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen;

e) alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.

Artikel 3

Die ersten Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:

a) Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil);

b) jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1;

c) jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang;

d) jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit;

e) die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.

Artikel 4

Für die zweite Ohrmarke können die Mitgliedstaaten andere Materialien oder Muster verwenden und für diese die Angabe weiterer Informationen vorsehen, sofern die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 erfuellt sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Muster der ersten und der zweiten Ohrmarke.

KAPITEL II TIERPÄSSE UND BESTANDSREGISTER

Artikel 6

(1) Der Pass enthält zumindest:

a) die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;

b) die Angaben gemäß

i) Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG oder

ii) Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Datenbank voll betriebsfähig ist;

c) die Unterschrift des (der) Tierhalter(s) mit Ausnahme des Spediteurs; wenn die Datenbank gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 voll betriebsfähig ist, muss der Tierpass lediglich die Unterschrift des letzten Tierhalters tragen;

d) den Namen der ausstellenden Behörde;

e) das Datum der Ausstellung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport(5) kann ein unter vier Wochen altes Kalb umgesetzt werden, sofern sein Nabel verheilt ist. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten vor, dass das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier versehen wird, das in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form zumindest die Angaben gemäß Absatz 1 umfasst.

Das provisorische Begleitpapier wird vom ersten Halter des Kalbs ausgestellt und mit Ausnahme des Spediteurs von jedem späteren Halter vervollständigt. Der Halter reicht das provisorische Begleitpapier bei der zuständigen Behörde ein, bevor das Kalb vier Wochen alt ist bzw. innerhalb von sieben Tagen, falls das Kalb vor Erreichen der vierten Lebenswoche verendet ist oder geschlachtet wurde. Ist das Kalb noch am Leben, so stellt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des provisorischen Begleitpapiers einen Tierpass aus. Dieser Pass muss über alle im provisorischen Begleitpapier vermerkten Einzelheiten sämtlicher Umsetzungen des Kalbs Aufschluss geben.

Das Kalb kann mit einem provisorischen Begleitpapier höchstens zweimal umgesetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Verbringung zwischen zwei Betrieben über einen Markt oder ein Kälbersammelzentrum als eine einzige Verbringung, sofern der Markt oder das Kälbersammelzentrum den zuständigen Behörden auf Aufforderung ein vollständiges Verzeichnis ihrer einschlägigen Transaktionen vorlegen kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG nicht verpflichtend für Tierpässe von Rindern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden. Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt unbeschadet nationaler Bestimmungen, die die Vorlage der oben genannten Informationen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Regeln sie in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Informationen anwenden.

(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt die Abweichung gemäß Absatz 3 für Rinder, die vor dem 1. Januar 2004 geboren wurden.

Artikel 7

Zusätzlich zu den nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben muss der Pass folgende Angaben zur Prämiengewährung für männliche Rinder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1254/99 des Rates aufweisen:

a) Prämienantrag oder -gewährung - erste Altersklasse;

b) Prämienantrag oder -gewährung - zweite Altersklasse.

Artikel 8

Das in jedem Betrieb geführte Register umfasst zumindest Folgendes:

a) die aktuellen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;

b) den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb;

c) im Fall von abgehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum;

d) im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum;

e) Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle.

Artikel 9

Im Falle von Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Frist zwischen drei und sieben Tagen, innerhalb der der Halter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Mitteilung machen muss, anstelle des Geburtsdatums das Datum des Setzens der Ohrmarke als Beginn der Frist verwenden, sofern dadurch in den Aufzeichnungen keine Verwirrung zwischen diesen Daten entsteht.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Muster des in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Passes und Bestandsregisters.

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3) ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(5) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

ANHANG I

Der Code auf einer Rinderohrmarke beginnt mit den Buchstaben zur Identifizierung des Ursprungsmitgliedstaats gemäß der nachstehenden Tabelle:

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ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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