9.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/51


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 30. April 2004 )

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 lautet wie folgt:

VERORDNUNG (EG) Nr. 866/2004 DES RATES

vom 29. April 2004

über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (2) zu der genannten Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat wiederholt hervorgehoben, dass er dem Beitritt eines wieder vereinigten Zyperns eindeutig den Vorzug gäbe. Bedauerlicherweise ist eine umfassende Regelung noch nicht zustande gekommen. Entsprechend Absatz 12 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Kopenhagen hat der Rat am 26. April 2004 seine Haltung zu der derzeitigen Lage auf der Insel zum Ausdruck gebracht.

(2)

Bis zu einer Regelung ist daher gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 die Anwendung des Besitzstands ab dem Beitritt in den Landesteilen der Republik Zypern ausgesetzt worden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 ist es wegen dieser Aussetzung erforderlich festzulegen, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen und den Landesteilen Anwendung finden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Um die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten, muss ihre Anwendung auf die Grenzlinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgedehnt werden.

(4)

Da es sich bei der genannten Trennungslinie nicht um eine Außengrenze der Europäischen Union handelt, bedarf es besonderer Bestimmungen für das Überqueren der Trennungslinie durch Personen, Waren und Dienstleistungen; für diese Bestimmungen ist in erster Linie die Republik Zypern zuständig. Da die genannten Landesteile vorübergehend nicht Teil des Zoll- und Steuergebietes der Gemeinschaft und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, sollten die besonderen Bestimmungen einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit der Europäischen Union gegenüber illegaler Einwanderung und Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie ihrer wirtschaftlichen Interessen im Bereich des Warenverkehrs gewährleisten. Bis genügend Angaben über den Status der Tiergesundheit in den genannten Landesteilen vorliegen, sollte das Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen untersagt werden.

(5)

Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 bestimmt ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den genannten Landesteilen durch die Aussetzung des Besitzstands nicht ausgeschlossen sind. Mit dieser Verordnung sollen der Handel und andere Verbindungen zwischen den genannten Landesteilen und denjenigen Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, erleichtert werden; gleichzeitig soll ein angemessener Schutz, wie oben dargelegt, aufrechterhalten werden.

(6)

In Bezug auf Personen ist es derzeit die Politik der Regierung der Republik Zypern, das Überschreiten der Trennungslinie allen sich rechtmäßig im Nordteil Zyperns aufhaltenden Bürgern der Republik, Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen sowie allen über das von der Regierung kontrollierte Gebiet eingereisten Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu gestatten.

(7)

Den legitimen Anliegen der Regierung der Republik Zypern ist Rechnung zu tragen, gleichzeitig ist es erforderlich, Unionsbürgern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen und die Mindestbestimmungen für die an der Trennungslinie vorzunehmenden Personenkontrollen und zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung der Trennungslinie festzulegen, um die illegale Einwanderung von Drittstaatsangehörigen zu bekämpfen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Außerdem ist es erforderlich festzulegen, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige die Trennungslinie überschreiten dürfen.

(8)

Bei Personenkontrollen sollte diese Verordnung die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3, insbesondere seines Artikels 8, unberührt lassen.

(9)

Diese Verordnung berührt in keiner Weise das Mandat der Vereinten Nationen in der Pufferzone.

(10)

Da eine Änderung der Politik der Regierung der Republik Zypern gegenüber der Trennungslinie zu Problemen der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung führen könnte, sollten Änderungen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission notifiziert werden, damit diese geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Widersprüchen treffen kann.

(11)

Die Kommission sollte darüber hinaus ermächtigt werden, die Anhänge I und II dieser Verordnung zu ändern, damit sie auf Änderungen reagieren kann, die möglicherweise eintreten und ein sofortiges Handeln erfordern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Trennungslinie“ ist

a)

für Zwecke der Personenkontrollen im Sinne des Artikels 2 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

b)

für Zwecke der Warenkontrollen im Sinne des Artikels 4 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

2.

„Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

In dieser Verordnung enthaltene Bezugnahmen auf Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gelten ausschließlich für Landesteile innerhalb der Republik Zypern.

TITEL II

GRENZÜBERTRITT VON PERSONEN

Artikel 2

Personenkontrollen

(1)   Die Republik Zypern kontrolliert alle die Trennungslinie überschreitenden Personen, um die illegale Einwanderung Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erkennen und abzuwehren. Kontrolliert werden auch die Fahrzeuge und Gegenstände, die sich im Besitz von Personen befinden, die die Trennungslinie überschreiten.

(2)   Alle Personen unterliegen mindestens einer Kontrolle zur Feststellung ihrer Identität.

(3)   Drittstaatsangehörige dürfen die Trennungslinie nur überschreiten, wenn sie

a)

im Besitz entweder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Zypern oder eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums für die Republik Zypern sind und

b)

keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

(4)   Die Trennungslinie kann nur an den von den zuständigen Behörden der Republik Zypern zugelassenen Übergangsstellen überschritten werden. Eine Liste dieser Übergangsstellen ist als Anhang I beigefügt.

(5)   Die Personenkontrollen an der Grenze zwischen der Östlichen Hoheitszone und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte vorgenommen.

Artikel 3

Überwachung der Trennungslinie

Entlang der gesamten Trennungslinie wird von der Republik Zypern eine wirksame Überwachung in der Weise durchgeführt, dass Personen davon abgehalten werden, die Kontrollen an den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Übergangsstellen zu umgehen.

TITEL III

VERBRINGEN VON WAREN

Artikel 4

Behandlung der Waren aus den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 dürfen Waren in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht werden, sofern sie im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften (3) vollständig in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind oder der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorgenommen worden ist.

(2)   Auf diese Waren werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, noch ist für sie eine Zollanmeldung erforderlich, sofern sie für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf eine wirksame Kontrolle ist die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, zu registrieren.

(3)   Die Waren können nur an den in Anhang I aufgeführten Übergangsstellen und den Übergangsstellen Pergamos und Strovilia zur Östlichen Hoheitszone über die Trennungslinie verbracht werden.

(4)   Die Waren müssen den Anforderungen entsprechen und werden den Kontrollen unterzogen, die das Gemeinschaftsrecht nach Anhang II vorschreibt.

(5)   Den Waren muss ein von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestelltes Papier beigefügt sein, das für diesen Zweck von der Kommission im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern oder von einer anderen im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern dazu befugten Stelle zugelassen ist. Die türkisch-zyprische Handelskammer oder andere befugte Stelle führt über alle derart ausgestellten Papiere Buch, damit die Kommission die Art und Menge der über die Trennungslinie verbrachten Waren überwachen kann und feststellen kann, dass sie den Vorschriften dieses Artikels entsprechen.

(6)   Wenn die Waren über die Trennungslinie in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern verbracht worden sind, prüfen die zuständigen Behörden der Republik Zypern, ob das in Absatz 5 genannte Papier echt ist und der Sendung entspricht.

(7)   Die Republik Zypern behandelt die in Absatz 1 genannten Waren als nicht eingeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG (4) und des Artikels 5 der Richtlinie 92/12/EWG (5), sofern die Waren für den Verbrauch in der Republik Zypern bestimmt sind.

(8)   Absatz 7 hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

(9)   Das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Trennungslinie ist verboten.

(10)   Die Behörden der Östlichen Hoheitszone können die traditionelle Versorgung der türkisch-zyprischen Bevölkerung des Dorfes Pyla mit Waren aus den Landesteilen aufrechterhalten, in denen die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Mit Blick auf ihre Bestimmung überwachen sie strikt Menge und Art der Waren.

(11)   Waren, die die in Absatz 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, gelten als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(12)   Dieser Artikel findet ab 1. Mai 2004 sofort auf Waren Anwendung, die vollständig in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind und Anhang II entsprechen. Für andere Waren unterliegt die volle Anwendung dieses Artikels besonderen Bestimmungen, die der besonderen Lage auf der Insel Zypern in vollem Umfang Rechnung tragen auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission, der so bald wie möglich, spätestens aber binnen zwei Monaten nach Annahme dieser Verordnung zu erlassen ist. Hierzu wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt; die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (6) finden Anwendung.

Artikel 5

Waren, die in die Landesteile versandt werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt

(1)   Für Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden dürfen, müssen keine Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden. Gleichwohl müssen die unter vollständiger Einhaltung der internen Rechtsvorschriften Zyperns erforderlichen gleichwertigen Dokumente von den Behörden der Republik Zypern auf Verlangen vorgelegt werden.

(2)   Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden bei Verbringung über die Trennungslinie keine Ausfuhrerstattungen gezahlt.

(3)   Warenlieferungen sind nicht gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit.

(4)   Der Verkehr von Waren, die nach dem Gemeinschaftsrecht nicht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entfernt oder ausgeführt werden dürfen, genehmigungspflichtig sind oder Beschränkungen oder Zöllen oder anderen Ausfuhrabgaben unterliegen, ist verboten.

Artikel 6

Reiseerleichterungen

Die Richtlinie 69/169/EWG (7) findet keine Anwendung; die Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, einschließlich höchstens 20 Zigaretten und 0,25 Liter Spirituosen, sind jedoch von der Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 30 EUR pro Person beträgt. Befreiungen von der Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern auf Tabakwaren und alkoholische Getränke werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt.

TITEL IV

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 7

Steuern

Soweit Dienstleistungen über die Trennungslinie hinweg von Personen oder für Personen erbracht werden, die in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, niedergelassen sind oder dort ihren festen Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gelten diese Dienstleistungen für Mehrwertsteuerzwecke als von Personen erbracht oder erhalten, die in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, niedergelassen sind oder dort ihren festen Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Durchführung

Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone auf Zypern treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern.

Artikel 9

Anpassung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge zu dieser Verordnung in Einvernehmen mit der Regierung Zyperns ändern. Vor einer Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission die türkisch-zyprische Handelskammer oder die andere, von der Regierung der Republik Zypern gemäß Artikel 4 Absatz 5 ordnungsgemäß befugte Stelle sowie, sofern die Hoheitszone betroffen ist, das Vereinigte Königreich. Bei der Änderung des Anhangs II wendet die Kommission die Verfahren an, die das einschlägige Gemeinschaftsrecht für den zu ändernden Gegenstand vorsieht.

Artikel 10

Änderung der Politik

Jede Änderung der Politik der Regierung der Republik Zypern, die das Überschreiten der Trennungslinie durch Personen oder Waren betrifft, wird erst wirksam, nachdem die geplanten Änderungen der Kommission notifiziert worden sind und die Kommission innerhalb eines Monats keine Einwände gegen diese Änderungen erhoben hat. Gegebenenfalls kann die Kommission — im Benehmen mit dem Vereinigten Königreich, sofern die Hoheitszonen betroffen sind — Änderungen zu dieser Verordnung vorschlagen, um die Vereinbarkeit der für die Trennungslinie geltenden einzelstaatlichen und EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Artikel 11

Überwachung und Kontrolle der Verordnung

(1)   Spätestens beginnend ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Rat vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 12 jährlich Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Lage; sie fügt diesem Bericht, wenn nötig, geeignete Vorschläge für Änderungen bei.

(2)   Die Kommission überprüft insbesondere die Anwendung des Artikels 4 und die Handelsströme zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt, einschließlich des Handelsvolumens, des Handelswerts und der gehandelten Waren.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat bitten, die Kommission aufzufordern, jeden sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Umstand, der Anlass zur Besorgnis gibt, innerhalb einer bestimmten Frist zu untersuchen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten.

(4)   Bei Auftreten eines Notfalls, der eine Gefahr oder ein Risiko für die öffentliche Gesundheit oder die Tier- und Pflanzengesundheit schafft, finden die entsprechenden Verfahren des in Anhang II genannten EU-Rechts Anwendung. Bei anderen Notfällen oder wenn andere Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Umstände auftreten, kann die Kommission im Benehmen mit der Regierung der Republik Zypern unverzüglich die Maßnahmen treffen, die unbedingt notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen. Die getroffenen Maßnahmen werden dem Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Rat kann die Maßnahmen der Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er den Bericht der Kommission erhalten hat, mit qualifizierter Mehrheit ergänzen, ändern oder aufheben.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission auffordern, dem entsprechenden Ständigen Ausschuss oder Verwaltungsausschuss Einzelheiten der Menge, des Wertes und der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, mitzuteilen, sofern er für seine Anfrage eine Frist von einem Monat einhält.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Beitritts Zyperns zur Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG I

Liste der Übergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 4

Ledra Palace

Agios Dhometios

ANHANG II

Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 4

Anforderungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Veterinärrechts, des Pflanzenschutzrechts und der Lebensmittelsicherheit, die in Regelungen nach Artikel 37 (ex 43) und/oder Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) EG-Vertrag festgelegt sind. Insbesondere müssen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, bevor sie über die Trennungslinie in die Landesteile verbracht werden, in denen die Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, von ordnungsgemäß ermächtigten Sachverständigen pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen unterzogen worden sein, bei denen festgestellt wurde, dass die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (Richtlinie 2000/29/EG des Rates (8)) eingehalten wurden.


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

(5)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 30).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

(8)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18).