29.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 229/3 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004 )
Die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 erhält folgende Fassung:
VERORDNUNG (EG) Nr. 849/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (3) legt harmonisierte gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt fest. |
(2) |
Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 hat sich gezeigt, dass technische Änderungen erforderlich sind. Diese Änderungen bezwecken weder eine Veränderung des Geltungsbereichs der Verordnung, noch beeinträchtigen sie in irgendeiner Weise die Sicherheit der Fluggäste in der Zivilluftfahrt. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erlaubt es, unterschiedliche, aber angemessene Sicherheitsniveaus für die kleinsten Flughäfen festzulegen. Im Interesse einer in sich stimmigen Lösung sind dieselben angemessenen Sicherheitsniveaus an beiden Endpunkten eines Flugs zu erlauben. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist entsprechend zu ändern — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird die folgende Begriffsbestimmung angefügt:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 7 werden die Wörter „überprüft“, „Überprüfungen“, „Prüfer“ und „Überprüfungsberichte“ durch die Wörter „überwacht“, „Überwachungsaktivitäten“, „Personen“ und „Überwachungsberichte“ ersetzt. |
4. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Pat COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) Stellungnahme vom 28. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 29. April 2004.
(3) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.