32004R0839

Verordnung (EG) Nr. 839/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufigen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die vorläufigen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zusatzmenge im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen im Mai 2004

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0057 - 0057


Verordnung (EG) Nr. 839/2004 der Kommission

vom 28. April 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufigen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten und die vorläufigen Zuteilungen der nichttraditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zusatzmenge im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bananen im Mai 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 wurde für die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004 eine Menge von 87000 t festgesetzt, von denen 72210 t auf die traditionellen Marktbeteiligten und 14790 t auf die nichttraditionellen Marktbeteiligten entfallen. Um diese Menge nicht zu überschreiten, können auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung Anpassungskoeffizienten festgesetzt werden, die auf die vorläufigen besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten bzw. auf die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine vorläufige besondere Zuteilung angewendet werden.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten belaufen sich die vorläufigen besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten auf 574641,501 t und die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine vorläufige besondere Zuteilung auf 203401,506 t.

(3) Daher sind die Anpassungskoeffizienten festzusetzen und die Mengen zu bestimmen, für die die traditionellen und die nichttraditionellen Marktbeteiligten für die Anfang Mai gestellten Anträge Einfuhrlizenzen beantragen können.

(4) Damit die Marktbeteiligten Anfang Mai 2004 Lizenzanträge stellen können, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung umgehend in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Bezug auf die für die Erteilung von Lizenzen im Hinblick auf die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 im Mai 2004 verfügbare Menge gilt Folgendes:

a) Der Anpassungskoeffizient für die vorläufigen besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung beläuft sich auf 0,67019.

b) Der Anpassungskoeffizient für die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf eine besondere Zuteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 beläuft sich auf 0,25073.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52.