32004R0807

Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0046 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Hochrangige Gruppe zum transeuropäischen Verkehrsnetz unter Vorsitz von Herrn Karel Van Miert hat beklagt, dass sich die Fertigstellung grenzüberschreitender Abschnitte vorrangiger Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN) verzögert, wodurch die Rentabilität der von den Mitgliedstaaten auf den Inlandsabschnitten getätigten Investitionen beeinträchtigt wird, da keine Skaleneffekte erzielt werden können. Die Hochrangige Gruppe hat daher empfohlen, die Höhe der Gemeinschaftszuschüsse nach dem Nutzen zu differenzieren, den andere Länder, insbesondere die Nachbarländer, aus den Vorhaben ziehen, und unterstrichen, dass diese Differenzierung in erster Linie grenzüberschreitenden Vorhaben zugute kommen sollte, die dem Fernverkehr dienen. Darüber hinaus sollte die Höhe der Gemeinschaftszuschüsse davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang die wirtschaftlichen Erträge eines Vorhabens dessen Rentabilität übersteigen.

(2) Die Hochrangige Gruppe hat zu diesem Zweck einen erhöhten Satz für Gemeinschaftszuschüsse empfohlen, um die Fertigstellung grenzüberschreitender Verbindungen vorrangiger Vorhaben zu fördern, und im Übrigen unterstrichen, dass die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf den Haushalt begrenzt wären. Bei der Umsetzung sollte berücksichtigt werden, dass die Ressourcen für die transeuropäischen Netze auf Schlüsselprojekte konzentriert werden sollen, wobei gleichzeitig der Bedarf an fortlaufender finanzieller Unterstützung für nichtvorrangige Vorhaben anerkannt werden muss.

(3) Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Mittelbindungen in jährlichen Teilbeträgen vorzunehmen, wohingegen die zugrunde liegende rechtliche Verpflichtung mehrjährig angelegt sein und den Gesamtbetrag umfassen darf.

(4) Eine vorübergehende Erhöhung der Gemeinschaftszuschüsse kann für die Beteiligten ein Anreiz sein, die Durchführung der von dieser Verordnung erfassten vorrangigen Vorhaben zu beschleunigen und effizient zu gestalten.

(5) Die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften (oder die Einrichtung anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor) erfordert vonseiten institutioneller Investoren feste Finanzierungszusagen, die einen ausreichenden Anreiz zur Mobilisierung privater Mittel entfalten. Mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf Mehrjahresbasis ließen sich Ungewissheiten ausräumen, die die Entwicklung von Vorhaben bremsen. Es sollten daher Maßnahmen ergriffen werden, um Zuschüsse auf der Grundlage mehrjähriger rechtlicher Verpflichtungen für genehmigte Vorhaben zu gewähren.

(6) Die grenzüberschreitenden Verbindungen im Bereich der Energienetze sind für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes, die Versorgungssicherheit und die optimale Nutzung der bestehenden Energieinfrastruktur von Bedeutung. Daher sollten für die vorrangigen Vorhaben im Bereich der Energienetze, die im Interesse der europäischen Wirtschaft notwendig, jedoch betriebswirtschaftlich unrentabel sind und die den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht verzerren, höhere Zuschüsse vorgesehen werden. Diese Zuschüsse sind für vorrangige Vorhaben im Energiebereich bestimmt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates(4) sollte angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) Rechnung zu tragen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"(3) Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v.H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Ausnahmsweise darf sich der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses in folgenden Fällen auf bis zu 20 v.H. der gesamten Investitionssumme belaufen:

a) Vorhaben für satellitengestützte Ortungs- und Navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(6);

b) vorrangige Vorhaben im Bereich der Energienetze;

c) Abschnitte von Vorhaben von europäischem Interesse, die in Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG genannt sind und die Beseitigung von Engpässen und/oder die Fertigstellung fehlender Abschnitte bezwecken - sofern diese Abschnitte grenzüberschreitend sind oder die Ueberquerung natürlicher Hindernisse ermöglichen - und zur Integration des Binnenmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft beitragen, die Sicherheit erhöhen, die Interoperabilität der nationalen Netze gewährleisten und/oder erheblich zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Verkehrsträgern zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger beitragen, und zwar unter der Voraussetzung, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor 2010 begonnen wird. Die Höhe dieses Satzes wird nach dem Nutzen differenziert, den andere Länder, insbesondere die benachbarten Mitgliedstaaten, aus den Vorhaben ziehen."

b) Folgender Absatz wird angefügt:"(5) Im Fall von Vorhaben nach Absatz 3 ist - unter Einhaltung der Hoechstbeträge dieser Verordnung - die rechtliche Verpflichtung mehrjährig angelegt und werden die Mittelbindungen in jährlichen Teilbeträgen vorgenommen."

2. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:"(4) Wird eine bestimmte Aktion nicht innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung des Zuschusses für diese Aktion abgeschlossen, kann die Kommission unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Rückzahlung des gezahlten Zuschusses fordern."

3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Die Europäische Investitionsbank entsendet in diesen Ausschuss einen Vertreter, der an den Abstimmungen nicht teilnimmt.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

4. In Artikel 18 wird der folgende Absatz angefügt:"Die Zuweisung der Mittel wird mit dem qualitativen und quantitativen Niveau der Umsetzung verknüpft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 316 und ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 291.

(2) ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 13.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002 (ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 163), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.