32004R0806

Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0040 - 0045


Verordnung (EG) Nr. 806/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau gefordert und klare Ziele für den Bildungsbereich gesetzt, die spätestens bis zum Jahr 2015 verwirklicht werden sollen.

(2) Zwei Drittel der Kinder, die keine Schule besuchen, sind Mädchen; die Einschulungsrate ist bei Mädchen noch immer niedriger als bei Jungen, und der Anteil der Schulabbrecher ist bei Mädchen höher.

(3) In Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ist festgelegt, dass die Gemeinschaft bei allen dort genannten Tätigkeiten, einschließlich in ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit, darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(4) Ein unverhältnismäßig großer Teil der weltweit in Armut lebenden Menschen sind Frauen. Daher spielt die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter eine wichtige Rolle für das übergreifende Ziel der Verringerung der Armut bis zum Jahr 2015.

(5) Die Bedeutung der Gleichstellung von Frauen und Männern aller Alterstufen für eine wirkungsvolle und effiziente Armutsbekämpfung ist allgemein anerkannt. Wenn das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Gender-Mainstreaming-Strategie verwirklicht werden soll, muss diese Strategie mit spezifischen Maßnahmen für Frauen aller Altersstufen kombiniert werden.

(6) Frauen leisten ihren Beitrag zur Entwicklung trotz zahlreicher Hindernisse, durch die das Ergebnis ihrer Arbeit eingeschränkt und der Nutzen für sie selbst und die Gesellschaft als Ganzes geschmälert wird. Angesichts der wichtigen Rolle, die Frauen in ihren verschiedenen Lebensphasen in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern spielen, setzt sich weltweit immer mehr die Erkenntnis durch, dass eine volle, diskriminierungsfreie Teilhabe der Frau an der Entwicklung für deren Nachhaltigkeit und Erfolg unerlässlich ist.

(7) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehören zu den Unterzeichnern der Erklärung und der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking, in denen auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, weltweit gegen die Hindernisse vorzugehen, die einer Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, und in denen das Gender-Mainstreaming als Strategie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verankert wurde.

(8) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sieht in dieser Diskriminierung ein Entwicklungshindernis, und die Unterzeichner des Übereinkommens sind gewillt, diese Diskriminierung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Entwicklungszusammenarbeit(2) zielt darauf ab, die durchgängige Analyse der Geschlechterrollen in allen Bereichen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit zu fördern und die Einbeziehung von Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen geschlechtsbedingten Ungleichheiten zu erleichtern und zu fördern. Sie stellt sicher, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den jeweiligen nationalen Plänen, mit denen die wichtigsten Komponenten der Aktionsplattform von Peking verwirklicht werden sollen, gefördert wird. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 31. Dezember 2003.

(10) In der Erklärung des Rates und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, die am 10. November 2000 angenommen wurde, erhielt die Gleichstellung der Geschlechter den Rang einer Querschnittsaufgabe.

(11) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Juni 2001 über das Aktionsprogramm zur Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft ist der Aktionsrahmen für das Gender-Mainstreaming festgelegt. Das Aktionsprogramm wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2001 gebilligt.

(12) Das Europäische Parlament bekannte sich in seiner Entschließung vom 25. April 2002(3) zu diesem Aktionsprogramm zum Gender-Mainstreaming als Ansatz zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Verbesserung der Lage der Frauen in Entwicklungsländern.

(13) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(4) bildet. Allgemein sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der EG-Entwicklungshilfe auch zur Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe beitragen.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(15) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Konzepte, Strategien und Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft.

Zu diesem Zweck stellt die Gemeinschaft Finanzhilfen und einschlägiges Fachwissen bereit, um die Gleichstellung der Geschlechter bei allen Strategien und Maßnahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu fördern.

(2) Die Gemeinschaftshilfe soll die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer wie auch die im Rahmen anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit geleistete Unterstützung ergänzen und verstärken.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) "Gender-Mainstreaming" ist eine Strategie, die über die Planung, (Re)Organisation, Verbesserung und Bewertung politischer Prozesse bezweckt, dass die üblicherweise beteiligten Akteure bei allen entwicklungspolitischen Konzepten, Strategien und Maßnahmen auf allen Ebenen und in allen Phasen dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen.

b) Zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis können spezifische Maßnahmen ein- bzw. fortgeführt werden, die darauf abzielen, geschlechtsbedingte Benachteiligungen zu verhindern oder auszugleichen; derartige Maßnahmen sollten in erster Linie darauf abzielen, die Lage der Frauen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich zu verbessern.

Artikel 3

Im Einklang mit dem in den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen genannten Ziel der Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Stärkung der Rolle der Frau, der Konvention der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, der auf der Vierten UN-Weltfrauenkonferenz angenommenen Erklärung und Aktionsplattform von Peking und dem Schlussdokument der Sondertagung der UN-Generalversammlung "Frauen 2000 - Gleichstellung, Entwicklung und Frieden für das 21. Jahrhundert" wird mit dieser Verordnung die Verwirklichung der folgenden Ziele angestrebt:

a) Förderung des Gender-Mainstreaming in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit in Verbindung mit spezifischen Frauenfördermaßnahmen für Frauen aller Altersgruppen, um die Gleichstellung der Geschlechter als wichtigen Beitrag zur Armutsminderung zu fördern;

b) Förderung einheimischer öffentlicher und privater Stellen in den Entwicklungsländern, die Eigenverantwortung und Eigeninitiative bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen können.

Artikel 4

(1) Für eine Finanzierung im Bereich der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter kommen hauptsächlich Maßnahmen folgender Art in Betracht:

a) Unterstützung spezifischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten von Frauen, auf Ressourcen und Leistungen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Gesundheit, wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten, Beschäftigung und Infrastruktur, zurückzugreifen und darauf Einfluss zu nehmen sowie sich an politischen Beschlussfassungsprozessen zu beteiligen;

b) Förderung der Sammlung, Verbreitung, Analyse und Verbesserung von geschlechts- und altersspezifischen Statistiken und der Entwicklung und Verbreitung von Methoden, Leitlinien, geschlechtsbezogenen ex ante- und ex-post-Wirkungsanalysen, thematischen Studien, qualitativen und quantitativen Indikatoren und sonstigen praxisrelevanten Instrumenten;

c) Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Interessenvertretung und Einrichtung von Netzwerken der Beteiligten im Gender-Bereich;

d) Unterstützung von Maßnahmen, die auf die Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten der Hauptbeteiligten des Entwicklungsprozesses in den Partnerländern abzielen, wie etwa Bereitstellung von Experten im Gender-Bereich, Schulungsmaßnahmen und technische Hilfe.

(2) Im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 können folgende Instrumente finanziert werden:

a) Studien über methodische und organisatorische Fragen des Gender-Mainstreaming im Hinblick auf alle Altersgruppen;

b) technische Hilfe einschließlich geschlechtsbezogener Wirkungsanalysen, Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, Einbeziehung in die Informationsgesellschaft und anderer Dienstleistungen;

c) Lieferungen, Rechnungsprüfungen, Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(3) Die Gemeinschaftsmittel können Folgendes abdecken:

a) Investitionsvorhaben, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, und

b) Betriebskosten einer begünstigten Einrichtung, einschließlich laufender Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, die die vorgesehenen Kosten für Verwaltungsausgaben nicht übersteigen sollten.

Betriebskostenzuschüsse werden - schrittweise sinkend - gewährt.

Artikel 5

Bei der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 wird besonders darauf geachtet, dass

a) die Maßnahmen und Programme das Potenzial aufweisen, eine Katalysator- und Multiplikatorwirkung zu entfalten, um die Gender-Mainstreaming-Strategie bei Gemeinschaftsmaßnahmen umfassend zum Tragen zu bringen;

b) Stärkung strategischer Partnerschaften und Aufbau der länderübergreifenden Zusammenarbeit, so dass vor allem die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter intensiviert wird;

c) die Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Kosteneffizienz und der nachhaltigen Wirkung konzipiert und geplant werden;

d) Ziele und Leistungsindikatoren klar definiert und überwacht werden;

e) Anstrengungen unternommen werden, um Synergien mit Strategien und Programmen in den Bereichen reproduktive und sexuelle Gesundheit und damit verbundene Rechte, armutsbedingte Krankheiten, vor allem HIV/Aids-Programme, Bekämpfung von Gewalt, Mädchen, Bildung und Ausbildung von Frauen aller Altersgruppen, alte Menschen, Umwelt, Menschenrechte, Konfliktprävention, Demokratisierung sowie Teilhabe von Frauen am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Beschlussfassungsprozess zu fördern;

f) Gender-Mainstreaming in die sechs prioritären Bereichen der EG-Entwicklungspolitik einbezogen wird;

g) die Bedeutung der besonderen Berücksichtigung der Bildung für Mädchen und die Tatsache hervorgehoben werden, dass bei ungleichen Chancen für Mädchen damit begonnen werden könnte, Abhilfe zu schaffen, indem auf örtlicher Ebene Lehrerinnen eingestellt und ausgebildet werden.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG DER HILFE

Artikel 6

(1) Die nach dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen oder Verträgen.

(2) Ein die gesamten Kosten einer Maßnahme deckender Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme nachweislich von wesentlicher Bedeutung ist; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Umsetzung von Finanzierungsabkommen mit Drittländern sowie Maßnahmen, die von internationalen Organisationen verwaltet werden. In anderen Fällen wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 7 aufgeführten Begünstigten angestrebt. Bei der Festlegung dieses Beitrags werden die Möglichkeiten des jeweiligen Partners und die Art der betreffenden Maßnahme berücksichtigt.

(3) Verträge mit Begünstigten können die Finanzierung ihrer operationellen Ausgaben im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) abdecken.

(4) Die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kann Kofinanzierungen mit anderen Gebern umfassen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie mit internationalen und regionalen Entwicklungsbanken oder Finanzinstitutionen.

Artikel 7

(1) Als Partner für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kommen in Betracht:

a) zentralstaatliche, regionale und kommunale Behörden und Stellen;

b) Gemeinden, NRO, insbesondere diejenigen, die im Bereich der Geschlechtergleichstellung tätig sind, Frauenverbände, Basisorganisationen, Gewerkschaften und andere gemeinnützige natürliche und juristische Personen;

c) der lokale Privatsektor;

d) regionale Organisationen;

e) internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und ihre Organisationen, Fonds und Programme sowie Entwicklungsbanken, Finanzinstitutionen, globale Initiativen und internationale öffentliche/private Partnerschaften;

f) Institute und Hochschulen, die Forschung und Studien im Bereich der Entwicklung betreiben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e) steht die Gemeinschaftshilfe in Form von Zuschüssen Partnern offen, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das im Rahmen dieser Verordnung unterstützt wird bzw. für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommt, wobei es sich um die tatsächliche Leitungszentrale für die ihrem Gesellschaftszweck entsprechenden Aktivitäten handeln muss. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden. Vorrang wird einheimischen Strukturen eingeräumt, die beim Ausbau der örtlichen Kapazitäten zur Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen eine Rolle spielen können.

Artikel 8

(1) Soweit im Rahmen der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass die Gemeinschaft für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht aufkommt.

(2) In den gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen, Zuschussvereinbarungen und Verträgen wird festgelegt, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen, die die Kommission nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), festlegt.

(3) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 9

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und an der Vergabe von Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, der ihnen gleichgestellten Länder und sämtlicher Entwicklungsländer zu gleichen Bedingungen offen. Auf Gegenseitigkeitsbasis steht sie auch anderen Drittländern offen. Sie kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auch auf weitere Drittländer ausgedehnt werden.

(2) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem Empfängerland oder in anderen Entwicklungsländern haben. In den in Absatz 1 genannten Fällen sind auch Lieferungen mit Ursprung in anderen Drittländern zulässig.

Artikel 10

(1) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere:

a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten oder von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Finanzierung vorgesehenen Aktionen;

b) eine Vor-Ort-Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen regelmäßiger Treffen und durch Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und den Mitgliedstaaten im Empfängerland, den lokalen Behörden und sonstigen dezentralen Stellen.

(2) Die Kommission sollte die Geschlechterfrage als ständigen Tagesordnungspunkt bei Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer ansprechen, um das Bewusstsein für geschlechterspezifische Fragestellungen in neuen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit zu schärfen.

(3) Die Kommission berücksichtigt die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, anderer Geber und Partnerländer in den Bereichen des Gender-Mainstreaming und der Stärkung der Rolle der Frau.

(4) Die Kommission kann zusammen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Gebern, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

KAPITEL III

FINANZ- UND BESCHLUSSFASSUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2004 bis 2006 wird auf 9 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 12

(1) Die Kommission ist zuständig für die Ausarbeitung strategischer Programmierungsleitlinien, in denen die Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft unter Angabe messbarer Ziele, der Prioritäten, der Fristen für bestimmte Aktionsbereiche, der Annahmen und der erwarteten Ergebnisse definiert werden. Die Programmierung erfolgt in Form mehrjähriger Richtprogramme.

(2) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschüsse findet auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission ein jährlicher Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die durchzuführenden Maßnahmen statt.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Haushaltsordnung, zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Das Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geografischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL IV

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 15

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres.

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen, Nachteilen und Ergebnissen der Maßnahmen und zu den Akteuren, an die Aufträge zur Durchführung der Maßnahmen vergeben wurden, sowie die Ergebnisse der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Maßnahmen.

(2) Ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Verordnung, um festzustellen, ob die damit angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts kann die Kommission Vorschläge für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3) ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 153.

(4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).