32004R0709

Verordnung (EG) Nr. 709/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Maltas zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 111 vom 17/04/2004 S. 0021 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 709/2004 der Kommission

vom 16. April 2004

mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Maltas zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse unter noch festzulegenden Bedingungen durch Angaben ergänzt werden, bei denen es sich für Tafelweine mit geografischer Angabe und Qualitätsweine b.A. u. a. um das Erntejahr und die Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten handelt. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung dürfen solche fakultativen Angaben nur auf dem Etikett von Qualitätswein b.A. oder "Tafelwein mit geografischer Angabe" gemacht werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(2) enthält Bestimmungen über die Etikettierung mit fakultativen Angaben wie dem Erntejahr und dem bzw. den zur Herstellung des Weins verwendeten Rebsorte(n). Gemäß den Bestimmungen der Verordnung dürfen solche fakultativen Angaben nur auf dem Etikett von Qualitätswein b.A. oder "Tafelwein mit geografischer Angabe" gemacht werden.

(3) Malta erzeugt oder gewinnt nur Tafelwein aus Traubenmost oder Trauben, die hauptsächlich aus Italien stammen; die Etikettierung dieses Weins enthält derzeit die Angabe des Erntejahres und der zur Herstellung des Weins verwendeten Rebsorte(n). Ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Gemeinschaft darf Malta diese beiden Angaben gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 753/2002 nicht mehr aufführen.

(4) Diese Änderung der Etikettierung bei aus Malta stammenden oder dort hergestellten Weinen kann zu einem erheblichen Nachteil für die maltesischen Erzeuger führen, weil die Verbraucher an die derzeit verwendeten Etiketten gewöhnt sind, die bestimmte Angaben enthalten. Um jegliche Störung des maltesischen Marktes zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen der derzeitigen Lage in Malta und den gemeinschaftlichen Etikettierungsvorschriften vorzusehen, kann eine vorübergehende Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 753/2002 vorgesehen werden, damit auf den Etiketten der maltesischen Weine weiterhin die Angabe des Erntejahres und der zur Herstellung des Weins verwendeten Rebsorte(n) aufgeführt werden kann.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen auf dem Etikett der in Malta hergestellten oder aus Malta stammenden Weine bis zum 30. April 2006 die Angabe des Erntejahres aufgeführt und der Name einer oder mehrerer zur Herstellung des Weins verwendeten Rebsorte(n) genannt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 dürfen auf dem Etikett der in Malta hergestellten oder aus Malta stammenden Weine bis zum 30. April 2006 die Angabe des Erntejahres aufgeführt und der Name einer oder mehrerer zur Herstellung des Weins verwendeten Rebsorte(n) genannt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 16).